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Führerschein: Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen 

Beschreibung

Zum 1. Januar 1999 ist das neue Fahrerlaubnisrecht in Kraft getreten. Seit diesem Datum ist es möglich, den neuen EU-Kartenführerschein im Umtausch zu erhalten. Dieser hat die Größe einer Scheckkarte und ist im gesamten EU-Bereich gültig.

Besonders bei Reisen ins Ausland kann es sinnvoll sein, den “alten” Führerschein im “Papierformat” auf einen neuen und modernen Führerschein im Scheckkartenformat umzustellen. Darauf weist das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen hin. Zwar müssen die “alten” Papierführerscheine grundsätzlich auch bei Reisen ins Ausland anerkannt werden, dennoch sollten Schwierigkeiten, z. B. bei Polizeikontrollen wegen eines veralteten Fotos oder unleserlichen Angaben oder etwa auch beim Anmieten eines Fahrzeuges, von vornherein ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus ist bei Reisen in Nicht-EU-Länder möglicherweise ein Internationaler Führerschein erforderlich. Wenn Sie einen EU-Kartenführerschein haben, benötigen Sie innerhalb der EU keinen internationalen Führerschein.

Ob Sie für Länder außerhalb der EU einen Internationalen Führerschein benötigen, können Sie bei Ihrem Reiseveranstalter oder auf den Seiten des Auswärtigen Amtes erfahren.

Bitte beachten Sie:

  • Alle Führerscheine (auch Kartenführerscheine), die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen.
  • Alle EU-Kartenführerscheine, die seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden/werden, sind ab dem Ausstellungsdatum für 15 Jahre gültig. Diese Befristung bezieht sich lediglich auf die Gültigkeit des Dokumentes nicht jedoch auf die Erteilung der Fahrerlaubnis.

Anlass ist die Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, die sog. 3. Führerscheinrichtlinie.

Ziel dieser Richtlinie ist es insbesondere, das Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Regelungen und der mehr als 110 verschiedenen Führerscheine in Europa zu beenden. Um die Verkehrssicherheit innerhalb der Europäischen Union zu verbessern, beinhaltet die Richtlinie unter anderem Regelungen zum Schutz gegen Fälschungen, zu ärztlichen Untersuchungen und zu den Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.

Die neue Anlage 8e zu § 24a Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) enthält die Detailregelung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch.

Demnach soll der Umtausch wie folgt gestaffelt werden:

Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

1. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Führerscheininhabenden

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss                           

Vor 1953

19. Januar 2033

1953–1958

19. Januar 2022

1959–1964

19. Januar 2023

1965–1970

19. Januar 2024

1971 oder später

19. Januar 2025

2. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr                                

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss                           

1999–2001

19. Januar 2026

2002–2004

19. Januar 2027

2005–2007

19. Januar 2028

2008

19. Januar 2029

2009

19. Januar 2030

2010

19. Januar 2031

2011

19. Januar 2032

2012–18. Januar 2013

19. Januar 2033

Nach Ablauf der sich aus der Anlage 8e ergebenden Frist, verliert der jeweilige Führerschein seine Gültigkeit.


Die Umstellung auf einen neuen EU-Kartenführerschein ist in folgenden Fällen
bereits jetzt zwingend erforderlich:

  • Beantragung eines Internationalen Führerscheins
  • Beantragung einer Fahrerkarte
  • Beantragung eines Personenbeförderungsscheins

Voraussetzungen

  • persönliche Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde zur Antragstellung (wegen Identifikation)
  • Hauptwohnsitz in Mainz
  • bestehende Fahrerlaubnis

Adresse

Besucheranschrift

Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz
Telefax
+49 6131 12-2563
E-Mail
fuehrerscheinstellestadt.mainzde

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.

Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie im Downloadbereich.

Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr

Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!

Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.

Zusätzlicher Service – Passfotoautomat

  • Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
  • Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
  • 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Heiligkreuzweg/Löhr Automeile
Linie: 64, 65, 66, 76, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang vorhanden.
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.

Unterlagen

Antrag auf Umstellung der Fahrerlaubnis und Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins

  • Ausweisdokument (Pass oder Personalausweis)
  • ein biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
  • bisheriger Führerschein
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (sofern der Führerschein nicht von der Stadtverwaltung Mainz ausgestellt wurde)
    Diese können Sie im Vorfeld durch die beantragende Person bei der ursprünglich ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde telefonisch anfordern. Die Karteikartenabschrift können Sie unmittelbar per Fax (+49 6131 12-2563) oder per E-Mail (fuehrerscheinstellestadt.mainzde) an die Fahrerlaubnisbehörde Mainz senden.

WICHTIGER HINWEIS:
Sofern Ihr alter Papierführerschein (grau oder rosa) bis 1996 von der Stadt Mainz ausgestellt wurde, Sie zum damaligen Zeitpunkt jedoch im Landkreis-Mainz-Bingen wohnhaft waren, liegen diese Daten in Mainz nicht mehr vor. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte direkt an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen bzw. an die Fahrerlaubnisbehörden (Führerscheinstellen) in Bingen oder Oppenheim.
      E-Mail: FS-Bingenmainz-bingende 
      E-Mail: FS-Oppenheimmainz-bingende 

Bei Umtausch der ehemaligen Klasse 2 ab dem 50. Lebensjahr ist zusätzlich erforderlich:

  • ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt die antragstellende Person)
  • augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt die antragstellende Person)
  • Bei Umtausch wegen Austragung oder Veränderung von Auflagen erfragen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen bitte vorab bei der Fahrerlaubnisbehörde. 

Bei Umtausch der ehemaligen Klasse 3 ab dem 50. Lebensjahr ist zusätzlich erforderlich, nur sofern Sie weiterhin Fahrzeugkombinationen über 12 t (bis 18,75 t) mit 3 Achsen und einem Zugfahrzeug bis 7,5 t führen möchten (CE79):

  • ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt die antragstellende Person)
  • augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (Kosten trägt die antragstellende Person)
  • Bei Umtausch wegen Austragung oder Veränderung von Auflagen erfragen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen bitte vorab bei der Fahrerlaubnisbehörde. 

Weitere Informationen zur Verlängerung sowie zur Erteilung nach Fristablauf finden Sie unter der Dienstleistung: Führerschein, Verlängern - Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE sowie D1, D1E, D, DE

Abholung des Kartenführerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde

persönlich

  • Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
  • Ausweisdokument

durch eine bevollmächtigte Person

  • Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
  • Ausweisdokumente beider Personen
  • schriftliche Vollmacht

Gebühren

  • EU-Kartenführerschein: 25,30 Euro
  • EU-Kartenführerschein mit Expressversand: 45,80 Euro (Expressversand 20,50 Euro)
  • Bei Direktversand durch die Bundesdruckerei Berlin: 5,10 Euro

Zahlungsart

Bar / EC

Fristen

ca. vier bis sechs Wochen

Rechtsgrundlagen

  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)

Hinweise

Den bisherigen Führerschein behalten wir nach Umstellung/Umtausch in einen EU-Kartenführerschein ein oder machen ihn ungültig.