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Gewerberegisterauskunft beantragen 

Beschreibung

Die Gewerbemeldestelle kann folgende Daten über einen Gewerbetreibenden aus dem Gewerberegister übermitteln:

  • Name
  • betriebliche Anschrift
  • angezeigte Tätigkeit

Beantragung

  • per Post
  • Online-Formular

Eine erweiterte Gewerberegisterauskunft kann zu folgenden Angaben erfolgen:

  • Handelsregistereintrag
  • Rechtsform
  • An- und Abmeldedatum
  • Niederlassung(en)
  • Name, Privatanschrift, Geburtsdatum des/der Geschäftsführer
  • Frühere Betriebsanschrift, Geschäftsführer, Rechtsform, Firma (Unternehmensname) und weitere

Für die Mitteilung weiterer Daten aus dem Gewerberegister ist der Nachweis eines rechtlichen Interesses notwendig

Voraussetzung

Die Auskunft kann nur erteilt werden, wenn der oder die Auskunftsbegehrende ein "berechtigtes Interesse" an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen kann.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Große Bleiche
Große Bleiche 46/Löwenhofstraße 1
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz
E-Mail
gewerbemeldestellestadt.mainzde

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuelle Information: 
Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Bauhofstraße/ Landesmuseum
Linien: 6, 28, 62, 64, 65, 68, 78, 79, 93
Neubrunnenplatz/Römerpassage, Linien: 6, 64, 65, 78
Münsterplatz, Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 78,
80, 81, 90, 91, 653, 654, 660

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC
Rollstuhlgerechtes WC im Foyer.

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
  Kevin Wex Buchstaben L-Z  +49 6131 12-2752  Kevin.Wexstadt.mainzde

Gebühren

15 bis 60 €

Je nach Sachverhalt für das Erteilen von Auskünften über einen oder mehrere Gewerbebetriebe

Zahlungsart

Mittels Überweisung nach Erhalt eines Gebührenbescheids unter Angabe des darin mitgeteilten Vertragsgegenstandes.

Rechtsgrundlagen

  • § 14 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 2 Gewerbesteuergesetz
  • Ziffer 2 der Anlage zur Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung
    (besonderes Gebührenverzeichnis) vom 25.2.2002, GVBI Nummer 4 Seite 96)
  • § 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen

    (1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.

    (2) Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten Behörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

    (3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

    (4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen ist nicht zulässig.

    (5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.

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