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Bauleitpläne im Verfahren: Öffentlichkeitsbeteiligung

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.

- Bürgerbeteiligung -

Die frühzeitige Beteiligung (Öffentlichkeitsbeteiligung) bietet betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Bauinteressierten, Grundstückseigentümern unter anderem zu einem frühen Zeitpunkt des Planverfahrens die Gelegenheit sich zu informieren und Ihre Anregungen vorzutragen. Die Beteiligung kann in unterschiedlicher Art und Weise - angepasst an die jeweiligen Planinhalte oder sonstigen Gegebenheiten – erfolgen und wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Mainz bekannt gegeben.

Auf mainz.de kann das Amtsblatt als pdf-Dokument heruntergeladen werden. Zusätzlich wird das Amtsblatt montags im Rathaus und im Stadthaus zur kostenlosen Abholung ausgelegt. Für Bürgerinnen und Bürger, die über keinen Zugang zum Internet verfügen, kann das Amtsblatt auch in den Ortsverwaltungen ausgedruckt werden.

Das Stadtplanungsamt der Stadt Mainz bietet parallel und zusätzlich zur offiziellen Bürgerbeteiligung eine Veröffentlichung der Bauleitpläne im Internet an.

Außerdem gibt es die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB :

Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. In solchen Fällen wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt mitgeteilt, wo sich die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke der Planung sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und nachfolgend äußern kann.

Als zusätzlichen Service stellt das Stadtplanungsamt die Planunterlagen im Internet zur Verfügung.