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Wasser für die Gartenbewässerung

Die derzeitig gültige Entgeltsatzung räumt für Wasserschwundmengen, z. B. wie für die Gartenbewässerung, grundsätzlich die Möglichkeit einer Absetzung dieser nicht eingeleiteten Wassermengen ein.

Voraussetzung ist, dass Schmutzwasser im Erhebungszeitraum nachweislich nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet wird. Der Eigentümer oder die Eigentümerin ist verpflichtet, auf seine Kosten einen entsprechenden geeichten Wasserzähler anzubringen.

Ein Abzug von Wassermengen erfolgt nur, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin innerhalb eines Monats nach Ende des betreffenden Erhebungszeitraumes dies schriftlich beim Wirtschaftsbetrieb (Fax, Email, Brief) beantragt.

Vor der Installation eines solchen geeichten Zwischenzählers setzen Sie sich bitte telefonisch, unter der Nummer (0 61 31) 97 15 - 130, mit uns in Verbindung. Wir geben Ihnen sodann Information über Vorgaben beim Einbau. Ebenfalls können Sie einen Termin zur Zählerabnahme mit uns vereinbaren. Somit ist gewährleistet, dass dieser Zähler bei uns registriert ist und künftig Berücksichtigung findet.

Bitte beachten Sie hierbei auch: Nach Ablauf der Eichfrist von sechs Jahren muss der Zähler getauscht oder neu geeicht werden. Ansonsten können keine Wassermengen mehr anerkannt werden.