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Pressemeldung

(rap) Ordnungsdezernentin Manuela Matz weist auch zum Jahresende 2024 erneut darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, beispielsweise Reetdachhäusern, grundsätzlich (§ 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung) verboten ist.

Feuerwerke an Silvester: Verbotszonen beachten!

Um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermeiden, sind folgende Regeln strikt zu beachten: Böller und Raketen müssen eine Registrierungsnummer sowie das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder ein gültiges CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle (BAM: 0589) tragen.

- Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist nur am 31. Dezember 2024 sowie am 1. Januar 2025 erlaubt.

- Zugelassen ist lediglich das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2. Personen unter 18 Jahren ist der Besitz / das Überlassen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zum Abbrennen nicht erlaubt.

- Böller und Raketen dürfen nur im Freien gezündet werden.

- Blindgänger sollten nicht noch einmal gezündet werden.

Festgestellte Verstöße gegen die bestehenden Abbrennverbote stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Diese können im Einzelfall mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Aus gegebenem Anlass bittet Ordnungsdezernentin Manuela Matz die Bürgerinnen und Bürger zudem, weder im Umfeld des Tierheims Mainz (Zwerchallee) noch im Umfeld des Tiergeheges am Wildpark Gonsenheim als auch im Stadtpark (Vogelhaus) Böller oder Raketen zu zünden: „Eine Verbotszone gibt das Gesetz an diesen Stellen leider nicht her, aber Rücksichtnahme auf die Tierwelt ist das Gebot der Stunde zum Jahreswechsel.“

Herausgeber

Stadtverwaltung Mainz
Pressestelle | Kommunikation (Hauptamt)
Sarah Heil
Abteilungsleiterin und Pressesprecherin der Stadt Mainz
Stadthaus 'Große Bleiche' (Große Bleiche 46/Löwenhofstr. 1)
55116 Mainz
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