Kennzeichnungsregeln für Lebensmittel
Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) regelt EU-weit, welche Informationen ein Lebensmittelunternehmer für seine Ware auf der Verpackung quasi mitliefern muss. Die Vorgaben betreffen vor allem die Etikettierung und Aufmachung des Produktes. Die Pflichtinformationen eines Produktes sind im Einzelnen:
- Bezeichnung des Lebensmittels (in einigen Fällen müssen spezielle zusätzliche Angaben zur Bezeichnung gemacht werden, wie z.B. „pulverisiert“ oder „gefriergetrocknet“),
- das Zutatenverzeichnis,
- etwaige Allergene,
- die Menge bestimmter Zutaten (an erster Stelle im Zutatenverzeichnis steht immer die Zutat, welche prozentual am meisten in dem Produkt verwendet wird),
- die Nettofüllmenge des Lebensmittels,
- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum,
- gegebenenfalls Anweisungen für Aufbewahrung und/oder die Verwendung, wie z.B. „vor Wärme schützen“,
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers,
- das Ursprungsland oder der Herkunftsort (wenn die Gefahr einer Irreführung besteht),
- eine Gebrauchsanleitung als Text, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden,
- Alkoholgehalt,
- Nährwertkennzeichnung (die Energiewerte in Kilojoule und Kilokalorien und die Masse in Gramm, Milligramm oder Mikrogramm).
Allergene
Die 14 häufigsten Allergene, also z.B. Gluten, Laktose, Nüsse oder Soja, müssen in der Zutatenliste verpackter Lebensmittel hervorgehoben sein, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe. Zumeist geschieht dies, indem allergenenthaltende Zutaten fettgedruckt werden. Bei loser Ware, z.B. in Bäckereien oder Restaurants, muss ebenfalls über Allergene informiert werden.
Herkunftsbezeichnung
Wenn die Aufmachung einer Produktverpackung eine Irreführung über dessen Herkunft möglich macht, müssen Ursprungsland oder Herkunftsort angegeben sein. Bei verpacktem frischem und tiefgefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch ist eine Herkunftsangabe (Land der Aufzucht und Schlachtung) Pflicht.
Fernabsatz
Für verpackte Lebensmittel, die über das Internet, telefonisch oder per Versandhandel verkauft werden, gelten dieselben Informationspflichten wie für Lebensmittel aus dem Supermarkt oder anderen Geschäften. Diese Pflichtangaben müssen – bis auf des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum – bereits vor Abschluss des Kaufvertrages zur Verfügung stehen.
Mindestschriftgröße
Alle Pflichtinformationen müssen mindestens in 1,2 mm großer Schrift aufgedruckt sein. Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter, muss die Schrift mindesten 0,9 mm groß sein.
Nährwertkennzeichnung
Die Nährwertinformation ist – nicht mehr wie früher freiwillig – sondern Pflicht. In ihr müssen der Anteil an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker (umfasst alle Ein- und Mehrfachzucker), Eiweiß und Salz enthalten sein. Die wichtigsten Nährwerte müssen einheitlich pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter auf der Verpackung angegeben sein.
Umwelttipp Juli 2018
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Jeder 1. Samstag im Monat: 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Erreichbarkeit
Haltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 78,
80, 81, 90, 91, 653, 654, 660