Pressemeldung
(gl) Seit Mittwoch, 19. Mai 2021, liegt die 7-Tage-Inzidenz in der Landeshauptstadt Mainz unter dem Grenzwert von 100. Damit gelten ab Donnerstag, 27. Mai 2021, 0.00 Uhr nicht mehr die Regeln der Bundesnotbremse, sondern die der 21. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz.
Pressemitteilung: Bundesnotbremse wird in Mainz ab Donnerstag ausgesetzt
Für das Mainzer Stadtgebiet gelten ab Donnerstag, 27. Mai 2021, deshalb unter anderem folgende Regelungen:
Die nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr entfällt.
Kontaktbeschränkungen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich. Hierbei werden Kinder beider Hausstände einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt.
Der gesamte Handel darf wieder öffnen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie aktuell in Lebensmittelgeschäften (Testpflicht und Terminshopping entfallen). Es gilt die Personenbegrenzung je Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche von einer Person pro 10 Quadratmeter bei den ersten 800 Quadratmetern und darüber hinaus eine Person pro 20 Quadratmeter, das Abstandsgebot, sowie die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken
Körpernahe Dienstleistungen, wie Friseure, Fußpflege, Optiker, Hörakustiker, Logopäden u.a. sind erlaubt, wenn sie medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Zudem ist die Dienstleistung im Bereich der Körperpflege, wie z.B. Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen wieder zulässig. Es gelten die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Die grundsätzliche Testpflicht entfällt. Kann wegen der Art der Dienstleistung keine Maske getragen werden (wie z.B. bei der Bartrasur oder bestimmten Kosmetikanwendungen), hat die Kundin oder der Kunde ein maximal 24 Stunden altes negatives Ergebnis einer Corona-Testung mitzubringen oder vor Ort durchzuführen.
Gastronomiebetriebe dürfen ihre Außenbereiche öffnen. Es gilt das Abstandsgebot, sowie die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken, die Pflicht zur Kontakterfassung sowie eine Testpflicht, außer für Geimpfte oder vollständig Genesene. Es gilt auch eine Vorausbuchungspflicht. Die Maskenpflicht für Gäste entfällt am Platz. Die Bewirtung darf nur am Tisch mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen erfolgen. Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf sind weiterhin zulässig. Hierbei gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes - beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Campingplätze - dürfen öffnen, wenn die einzelnen Wohneinheiten jeweils über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen und sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen sind. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. In Hotels, Pensionen, Gasthöfen und ähnlichen Einrichtungen gilt die Testpflicht – bei mehrtägigen Aufenthalten alle 48 Stunden.
Kontaktloser Sport im Freien und in Hallen ist alleine oder in einer Gruppe, welcher der Aufenthalt im öffentlichen Raum erlaubt ist, zulässig. Weiterhin ist kontaktloser Sport, wenn dieser von einem Trainer angeleitet wird, bis zu maximal fünf Personen aus fünf Haushalten im Freien möglich. Hier muss eine Kontakterfassung erfolgen. Bei Sport in Hallen besteht eine Testpflicht.
Kinder bis einschließlich 14 Jahre können in Gruppen von bis zu 20 Kindern im Freien mit Kontakt trainieren, wenn das Training von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird. Auch hier gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Lediglich bei der sportlichen Betätigung von Minderjährigen sind Verwandte des ersten und zweiten Grades als Zuschauer erlaubt. Gemeinschaftsräume und Duschen sind nach wie vor geschlossen.
Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen dürfen öffnen. Es gilt ein Abstandsgebot (ein Mindestabstand von drei Metern ist einzuhalten) sowie eine Testpflicht. Pro angefangene 40 Quadratmeter Trainingsfläche darf eine Person zugelassen werden.
Beim Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports im Freien sind bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien gestattet. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht sowie eine Testpflicht. Zuschauern sind feste und personalisierte Sitzplätze zuzuweisen. Die Maskenpflicht für Zuschauerinnen und Zuschauer entfällt am Platz.
Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten dürfen mit Genehmigung der Landeshauptstadt Stadt Mainz (ist vom Betreiber zu beantragen) öffnen. Es gilt unter anderem eine Vorausbuchungspflicht und eine Personenbegrenzung je nach Fläche.
Kulturveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht sowie eine Testpflicht. Zuschauern sind feste und personalisierte Sitzplätze zuzuweisen. Die Maskenpflicht für Zuschauerinnen und Zuschauer entfällt am Platz.
Weitere und detailliertere Regelungen sind der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz zu entnehmen.
Darüber hinaus gelten die entsprechenden Regelungen der aktuellen Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Mainz:
In den Fußgängerzonen der Altstadt sowie auf dem Bahnhofsvorplatz gilt von 8.00 bis 18.00 Uhr weiterhin eine Maskenpflicht an allen Tagen außer an Sonntagen und Feiertagen. Auch die Maskenpflichtzone am Rheinufer bleibt bestehen. Sie gilt für das gesamte Rheinufer von der Auffahrt zur Eisenbahnbrücke (Südbrücke) am Victor-Hugo-Ufer bis hin zur Drehbrücke am Zollhafen am Ende der Taunusstraße in der Zeit von 12.00 bis 22.00 Uhr an allen Tagen.
Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Mainz wird die Entwicklung bei der Ausbreitung der Coronavirus-Infektionen weiterhin kontinuierlich beobachten und die beschlossenen Maßnahmen entsprechend anpassen. Der Verwaltungsstab tritt dazu in engen zeitlichen Abständen zusammen.
Aktuelle Informationen der Stadtverwaltung Mainz zu den Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Infektionen unter www.mainz.de/coronavirus.
Hintergrund: Wenn in einer Kommune die 7-Tages-Inzidenz an fünf Werktagen in Folge unter dem Wert von 100 liegt (Sonn- und Feiertage werden hierbei nicht mitgezählt, sie unterbrechen aber auch nicht die Zählung, sondern werden quasi "übersprungen"), gelten am übernächsten Tag die nachfolgenden Regelungen für Kommunen unter 100. Dies sind derzeit die der 21. CoBeLVO des Landes Rheinland-Pfalz. Übersteigt der Wert an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 100-Grenze greift erneut die Bundesnotbremse.
Die nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr entfällt.
Kontaktbeschränkungen: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich. Hierbei werden Kinder beider Hausstände einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt.
Der gesamte Handel darf wieder öffnen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie aktuell in Lebensmittelgeschäften (Testpflicht und Terminshopping entfallen). Es gilt die Personenbegrenzung je Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche von einer Person pro 10 Quadratmeter bei den ersten 800 Quadratmetern und darüber hinaus eine Person pro 20 Quadratmeter, das Abstandsgebot, sowie die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken
Körpernahe Dienstleistungen, wie Friseure, Fußpflege, Optiker, Hörakustiker, Logopäden u.a. sind erlaubt, wenn sie medizinischen oder hygienischen Gründen dienen. Zudem ist die Dienstleistung im Bereich der Körperpflege, wie z.B. Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen wieder zulässig. Es gelten die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken sowie die Pflicht zur Kontakterfassung. Die grundsätzliche Testpflicht entfällt. Kann wegen der Art der Dienstleistung keine Maske getragen werden (wie z.B. bei der Bartrasur oder bestimmten Kosmetikanwendungen), hat die Kundin oder der Kunde ein maximal 24 Stunden altes negatives Ergebnis einer Corona-Testung mitzubringen oder vor Ort durchzuführen.
Gastronomiebetriebe dürfen ihre Außenbereiche öffnen. Es gilt das Abstandsgebot, sowie die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder medizinischen Masken, die Pflicht zur Kontakterfassung sowie eine Testpflicht, außer für Geimpfte oder vollständig Genesene. Es gilt auch eine Vorausbuchungspflicht. Die Maskenpflicht für Gäste entfällt am Platz. Die Bewirtung darf nur am Tisch mit festem Sitzplatz und unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen erfolgen. Eine Bewirtung an der Theke ist nicht zulässig. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf sind weiterhin zulässig. Hierbei gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot und die Maskenpflicht.
Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes - beispielsweise Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Jugendherbergen, Campingplätze - dürfen öffnen, wenn die einzelnen Wohneinheiten jeweils über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen und sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen sind. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. In Hotels, Pensionen, Gasthöfen und ähnlichen Einrichtungen gilt die Testpflicht – bei mehrtägigen Aufenthalten alle 48 Stunden.
Kontaktloser Sport im Freien und in Hallen ist alleine oder in einer Gruppe, welcher der Aufenthalt im öffentlichen Raum erlaubt ist, zulässig. Weiterhin ist kontaktloser Sport, wenn dieser von einem Trainer angeleitet wird, bis zu maximal fünf Personen aus fünf Haushalten im Freien möglich. Hier muss eine Kontakterfassung erfolgen. Bei Sport in Hallen besteht eine Testpflicht.
Kinder bis einschließlich 14 Jahre können in Gruppen von bis zu 20 Kindern im Freien mit Kontakt trainieren, wenn das Training von einer Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird. Auch hier gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Lediglich bei der sportlichen Betätigung von Minderjährigen sind Verwandte des ersten und zweiten Grades als Zuschauer erlaubt. Gemeinschaftsräume und Duschen sind nach wie vor geschlossen.
Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen dürfen öffnen. Es gilt ein Abstandsgebot (ein Mindestabstand von drei Metern ist einzuhalten) sowie eine Testpflicht. Pro angefangene 40 Quadratmeter Trainingsfläche darf eine Person zugelassen werden.
Beim Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports im Freien sind bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauer im Freien gestattet. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht sowie eine Testpflicht. Zuschauern sind feste und personalisierte Sitzplätze zuzuweisen. Die Maskenpflicht für Zuschauerinnen und Zuschauer entfällt am Platz.
Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten dürfen mit Genehmigung der Landeshauptstadt Stadt Mainz (ist vom Betreiber zu beantragen) öffnen. Es gilt unter anderem eine Vorausbuchungspflicht und eine Personenbegrenzung je nach Fläche.
Kulturveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht sowie eine Testpflicht. Zuschauern sind feste und personalisierte Sitzplätze zuzuweisen. Die Maskenpflicht für Zuschauerinnen und Zuschauer entfällt am Platz.
Weitere und detailliertere Regelungen sind der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz zu entnehmen.
Darüber hinaus gelten die entsprechenden Regelungen der aktuellen Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Mainz:
In den Fußgängerzonen der Altstadt sowie auf dem Bahnhofsvorplatz gilt von 8.00 bis 18.00 Uhr weiterhin eine Maskenpflicht an allen Tagen außer an Sonntagen und Feiertagen. Auch die Maskenpflichtzone am Rheinufer bleibt bestehen. Sie gilt für das gesamte Rheinufer von der Auffahrt zur Eisenbahnbrücke (Südbrücke) am Victor-Hugo-Ufer bis hin zur Drehbrücke am Zollhafen am Ende der Taunusstraße in der Zeit von 12.00 bis 22.00 Uhr an allen Tagen.
Der Verwaltungsstab der Landeshauptstadt Mainz wird die Entwicklung bei der Ausbreitung der Coronavirus-Infektionen weiterhin kontinuierlich beobachten und die beschlossenen Maßnahmen entsprechend anpassen. Der Verwaltungsstab tritt dazu in engen zeitlichen Abständen zusammen.
Aktuelle Informationen der Stadtverwaltung Mainz zu den Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Infektionen unter www.mainz.de/coronavirus.
Hintergrund: Wenn in einer Kommune die 7-Tages-Inzidenz an fünf Werktagen in Folge unter dem Wert von 100 liegt (Sonn- und Feiertage werden hierbei nicht mitgezählt, sie unterbrechen aber auch nicht die Zählung, sondern werden quasi "übersprungen"), gelten am übernächsten Tag die nachfolgenden Regelungen für Kommunen unter 100. Dies sind derzeit die der 21. CoBeLVO des Landes Rheinland-Pfalz. Übersteigt der Wert an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 100-Grenze greift erneut die Bundesnotbremse.
Herausgeber
Stadtverwaltung Mainz
Pressestelle | Kommunikation (Hauptamt)
Sarah Heil
Abteilungsleiterin und Pressesprecherin der Stadt Mainz
Stadthaus 'Große Bleiche' (Große Bleiche 46/Löwenhofstr. 1)
55116 Mainz
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