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Pressemeldung

(rap) Die Stadt Mainz regelt - wie in vergleichbaren Fällen zuvor bereits - mit einer Allgemeinverfügung die Grundsätze, unter denen im Zuge der laufenden Fußball-Europameisterschaft (14. Juni bis 14. Juli 2024) Gewerbetreibende im Rahmen ihrer ordnungsrechtlich gestatteten gewerblichen Betätigung Live-Spiele der Endrunde im Freien zeigen dürfen. Die Allgemeinverfügung ist im Wortlaut angefügt.

„Public Viewing“: Stadt Mainz regelt über Allgemeinverfügung Rahmenbedingungen für die Live-Übertragungen von EM-Spielen der Endrunde und zum Betrieb der Gaststätten und der Außengastronomie

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 des Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) wird eine allgemeine Ausnahme von dem Verbot nach § 4 Abs. 1 im Gebiet der Stadt Mainz ab dem 14. Juni für die Dauer der Direktübertragung von Spielen der Fußball-Europameisterschaft 2024 im Freien erteilt. Diese Erlaubnis schließt den Betrieb einer damit verbundenen Außengastronomie ein. Darüber hinaus dürfen die Gaststätten, die einer Einschränkung der Betriebszeit unterliegen, während dieser Zeit geöffnet bleiben.

In Nebenbestimmungen regelt die Allgemeinverfügung, dass folgende Kriterien während der TV-Übertragung zu wahren sind:

1. Es ist sicherzustellen, dass Tongeräte mit Ausnahme jener Geräte, die der Direktübertragung dienen, nicht benutzt werden.
2. Lautsprechereinrichtungen sind so auszurichten, dass die Beschallung der Nachbarschaft minimiert ist und insbesondere die nächstgelegenen Wohnhäuser nicht direkt beschallt werden.
3. Für die Dauer der Übertragung hat der Betreiber eine verantwortliche Person zu benennen, die im Falle von Beschwerden erreichbar sein muss.
4. Die Benutzung von Fanfaren, Trommeln, Trillerpfeifen und ähnlichen lärmerzeugenden Instrumenten und Geräten ist nicht zulässig.
5. Die Übertragung von Kommentaren und Spielanalysen nach dem Schlusspfiff sind unzulässig.


Durch die öffentliche Übertragung von Spielen der Fußball-EM erhalten viele Menschen, die die Spielorte in Deutschland nicht besuchen können oder die keine Eintrittskarte für die EM-Spiele erhalten haben, Gelegenheit in größerer Gemeinschaft mit anderen die EM-Spiele „live“ zu verfolgen.

Im Hinblick auf den späten Beginn und die Dauer von Spielen kann es jedoch zu Störungen der Nachtruhe bis nach 23 Uhr kommen. Bei einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen ist das Bedürfnis weiter Bevölkerungskreise an der Durchführung der „Public-Viewing“-Veranstaltungen dem Ruhebedürfnis eines Teils der Bevölkerung gegenüber zu stellen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Ereignis Fußball-EM zeitlich begrenzt ist und die Vorführungen auf einige wenige Veranstaltungsorte im Stadtgebiet beschränkt sind. Diese Abwägung führt dazu, dass dem zeitlich begrenzten öffentlichen Interesse an der Durchführung der Public-Viewing-Veranstaltung Vorrang einzuräumen ist.

Um dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft dennoch soweit wie möglich Genüge zu tun, wird die Ausnahmegenehmigung mit den erwähnten Nebenbestimmungen versehen.
Insbesondere sind Tongeräte und Lärmfanfaren, die zu einer erheblichen Verstärkung des Lärms führen können, untersagt. Darüber hinaus sind die Lautsprecher so auszurichten, dass eine direkte Beschallung von Wohnhäusern möglichst vermieden wird und die Übertragung mit dem Schlusspfiff der Spiele zu beenden.

Während der Vorführungszeit hat der Betreiber eine verantwortliche Person zu benennen, welche die Beschwerden der Bevölkerung entgegennimmt und diesen nachgeht. Aus diesem Grunde muss die verantwortliche Person jederzeit der Allgemeinheit und der Überwachungsbehörde als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

Herausgeber

Stadtverwaltung Mainz
Pressestelle | Kommunikation (Hauptamt)
Sarah Heil
Abteilungsleiterin und Pressesprecherin der Stadt Mainz
Stadthaus 'Große Bleiche' (Große Bleiche 46/Löwenhofstr. 1)
55116 Mainz
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