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Bauüberwachung 

Beschreibung

- eine Bauprüfung bezeichnet die Bauüberwachung,
- über die Durchführung einer Rohbau- oder Fertigstellungsabnahme entscheidet das Bauamt,

- das Bauamt setzt sich mit dem Bauherrn für die Terminvereinbarung der Besichtigung in Verbindung,

- im Zuge baugenehmigungspflichtiger Vorhaben ist die Fertigstellung des Rohbaus mindestens 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen,
- Auch die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens muss mindestens 2 Wochen vorher schriftlich angezeigt werden,
- wenn erforderlich, wird ein Termin mit dem Bauherrn abgestimmt,

- dabei wird überprüft, ob das Vorhaben entsprechend der Baugenehmigung erstellt wurde und ob ggf. bauliche Mängel vorliegen

Adresse

Besucheranschrift

Zitadelle, Bau C
Am 87er Denkmal
55131 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Alle Ämter der Stadtverwaltung Mainz sind nach Terminvereinbarung für den Publikumsverkehr unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Am Gautor
Linien: 50, 52, 53, 78, 653, 654, 660
Haltestelle: Eisgrubweg
Linien: 70, 71
Haltestelle: Bahnhof Mainz - Römisches Theater
Linien: 64, 65, 66, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Herr Leineweber Stadtteile Bereich A (Drais, Finthen, Gonsenheim, Lerchenberg, Marienborn, Mombach, Neustadt)  +49 6131 12-3115
 Herr Kasper Stadtteile Bereich B (Ebersheim, Hechtsheim, Laubenheim, Oberstadt, Campus, Weisenau)  +49 6131 12-3668
 Herr Zehner Stadtteile Bereich B (Altstadt, Bretzenheim, Hartenberg-Münchfeld)  +49 6131 12-3148

Unterlagen

ggf. fordert die Bauaufsicht Unterlagen schriftlich von den Bauverantwortlichen an:

  • Verwendbarkeitsnachweis der Bauprodukte
  • Bescheinigung sachverständiger Personen etc.

Der Bauaufsichtsbehörde ist jederzeit Einblick in folgende Dokumente zu gewähren:

  • Genehmigungen
  • Zulassungen
  • Prüfzeugnisse
  • Übereinstimmungserklärungen
  • Überwachungsnachweise
  • Befähigungsnachweise
  • Zeugnisse
  • Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten und Bauarten in die Bautagebücher und in andere vorgeschriebene Aufzeichnungen

Gebühren

Variabel - Sofern Mängel festgestellt werden

Rechtsgrundlagen

  • Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik)
  • § 78 Absatz 4 Landesbauordnung
  • § 59 Landesbauordnung