Baugenehmigung beantragen
Kurzbeschreibung
Um ein Bauvorhaben umsetzen zu können, ist oftmals eine Baugenehmigung notwendig. Diese müssen Sie entsprechend beantragen.
Beschreibung
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.
Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser verantwortet werden, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sein müssen.
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.
Adresse
Besucheranschrift
Zitadelle, Bau CAm 87er Denkmal
55131 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Links und Downloads
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Wenn Sie persönlich mit uns sprechen möchten, können Sie online über die Terminvereinbarung des Bauamtes, Abt. Bauaufsicht, einen Termin vereinbaren.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 50, 52, 53, 78, 653, 654, 660
Haltestelle: Eisgrubweg
Linien: 70, 71
Haltestelle: Bahnhof Mainz - Römisches Theater
Linien: 64, 65, 66, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
| Frau Bock | Neustadt (außer Zollhafen) |
| Frau Bullmann-Müller | Gonsenheim |
| Frau Hohs | Hartenberg-Münchfeld |
| Herr Krämer | Mombach und Industrie (Mombach-Neustadt) |
| Frau Leinen-Reiber | Drais |
| Herr Bungert | Heiligkreuzareal, Lerchenberg, Zollhafen |
| Frau Gehrmann | Altstadt (außer Bleichenviertel) |
| Frau Bopp | Bleichenviertel, Hechtsheim |
| Frau Cuhas | Bretzenheim (Bereich A), Zahlbach |
| Frau Mentes | Bretzenheim (Bereich B), Universität Campus |
| Frau Hofmann | Weisenau (außer Heiligkreuzareal) |
| Frau Güler | Oberstadt, Kliniken |
| Herr Robalino Urena | Ebersheim, Laubenheim |
| Frau Petzold | Baugenehmigungen für Finthen und Marienborn |
Gebühren
Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Zahlungsart
- per Überweisung
Fristen
Die Bauaufsichtsbehörde hat nach Eingang des Bauantrags binnen 15 Arbeitstagen zu prüfen, ob
- der Bauantrag und die Bauunterlagen vollständig,
- andere Behörden oder Stellen zu beteiligen und
- sachverständige Personen heranzuziehen
sind. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonst erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn innerhalb einer angemessenen Frist zur Nachbesserung auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Rechtsgrundlagen
- § 62 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 84 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
- Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Formulare
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Den Antrag auf Baugenehmigung richten Sie bitte schriftlich an das Bauamt.
Voraussetzungen
Bei Gebäuden gilt: Die Planvorlageberechtigung der Entwurfsverfasser:in muss vorliegen. (§ 13 BauuntPrüfVO)
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Formulare
Online-Services
Organisationen
- Mainz-Süd (Altstadt, Bretzenheim, Drais, Ebersheim, Hechtsheim, Oberstadt, Weisenau, Laubenheim, Oberstadt), Wiederholungsprüfungen (60.02.02)
- Bauaufsicht (60.02)
- Bauamt (60)
- Mainz-Nord (Finthen, Gonsenheim, Hartenberg-Münchfeld, Lerchenberg, Marienborn, Mombach, Neustadt), Werbeanlagen und Warenautomaten (60.02.01)
