Fliegende Bauten - Gebrauchsabnahme
Beschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Baustelleneinrichtungen und Gerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
Fliegende Bauten dürfen regelmäßig unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde (Bauamt, Abteilung Bauaufsicht) des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).
Folgende Fliegende Bauten bedürfen keiner Gebrauchsabnahme:
- Fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden,
- Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m²,
- Kinderfahrgeschäfte mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 m/s und weniger als 5 m Höhe,
- Bühnen, wenn ihre Grundfläche weniger als 100 m², ihre Fußbodenhöhe weniger als 1,50 m und ihre Höhe einschließlich der Überdachungen und sonstigen Aufbauten weniger als 5 m beträgt,
- Toilettenwagen.
Adresse
Besucheranschrift
Zitadelle, Bau CAm 87er Denkmal
55131 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Links und Downloads
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Haltestelle: Am Gautor
Linien: 50, 52, 53, 78, 653, 654, 660
Haltestelle: Eisgrubweg
Linien: 70, 71
Haltestelle: Bahnhof Mainz - Römisches Theater
Linien: 64, 65, 66, 93
Linien: 50, 52, 53, 78, 653, 654, 660
Haltestelle: Eisgrubweg
Linien: 70, 71
Haltestelle: Bahnhof Mainz - Römisches Theater
Linien: 64, 65, 66, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
Herr Schröder | Bretzenheim, Drais, Ebersheim, Finten, Lerchenberg, Marienborn | +49 6131 12-3014 |
Frau Zeise | Fliegende Bauten, Wiederholungsprüfung (Alt-, Neu-, Oberstadt, Hartenberg-Münchfeld, Gonsenheim, Hechtsheim, Laubenheim, Mombach, Weisenau) | +49 6131 12-3562 |
Rechtsgrundlagen
- § 76 Landesbauordnung (LBauO)
- Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten, Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 1. Dezember 2015.