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Verpflichtungserklärung zur Übernahme einer Baulast abgeben 

Beschreibung

Als Grundstückseigentümer können Sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklären, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die Ihr Grundstück betreffen zu übernehmen. Die Verpflichtungen dürfen sich nicht bereits aus dem öffentlichen Baurecht ergeben. Mit der Übernahme dieser sogenannten Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung oder Nutzungsänderung entgegenstehen könnten. Ein Beispiel hierfür ist die Stellplatzbaulast, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.

Wirksam werden die Baulasten mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bestehen, wenn Sie das Grundstück verkaufen. Sie gehen dann auf die Käuferin beziehungsweise den Käufer über.

Adresse

Besucheranschrift

Zitadelle, Bau C
Am 87er Denkmal
55131 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Wenn Sie persönlich mit uns sprechen möchten, können Sie online über die Terminvereinbarung des Bauamtes, Abt. Bauaufsicht, einen Termin vereinbaren.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Am Gautor
Linien: 50, 52, 53, 78, 653, 654, 660
Haltestelle: Eisgrubweg
Linien: 70, 71
Haltestelle: Bahnhof Mainz - Römisches Theater
Linien: 64, 65, 66, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Kiekopf Gemarkungen Drais, Hechtsheim, Laubenheim, Mombach  +49 6131 12-31 80  bauamt-bauaufsichtstadt.mainzde
 Herr Natter Gemarkungen Gonsenheim, Weisenau  +49 6131 12-4114
 Herr Wilke Gemarkungen Bretzenheim, Ebersheim, Finthen, Marienborn  +49 6131 12-3091
 Frau Kuhn Gemarkung Mainz  +49 6131 12-4099  bauamt-bauaufsichtstadt.mainzde

Unterlagen

Sie müssen das Eigentum durch Auszüge aus dem Grundbuch (Wohnungsgrundbuch, Erbbaugrundbuch) nachweisen. Die Grundbuchauszüge müssen Sie beglaubigen lassen. Sie dürfen nicht älter als einen Monat sein.

Die Verpflichtungserklärung muss den Inhalt der übernommenen öffentlichen Verpflichtung eindeutig erkennen lassen. Kann die Baulast durch Text allein nicht eindeutig bestimmt werde, ist der Verpflichtungserklärung ein beglaubigter Auszug aus der Flurkarte beizufügen; an dessen Stelle kann auch ein beglaubigter Auszug aus der Stadtgrundkarte oder ein Lageplan im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) verwendet werden. Bei besonderen Grundstücks-, Gebäude- und Grenzverhältnissen kann die Bauaufsichtsbehörde einen Lageplan gemäß § 2 Abs. 3 BauuntPrüfVO verlangen. Die von der Baulast betroffenen Flächen sind von dem Katasteramt, einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer Vermessungsdienststelle in dem Auszug aus der Flurkarte, dem Auszug aus der Stadtgrundkarte oder dem Lageplan zu kennzeichnen

Gebühren

Die Eintragung einer Baulast sind gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).