Sprungmarken
Dynamische Navigation einblenden
Dynamische Navigation ausblenden
Suche
Suche
Kopfillustration
Bild in voller Höhe anzeigen Bild in halber Höhe anzeigen
Sie befinden sich hier:
  1. Verwaltung & Politik
  2. Bürgerserviceportal
  3. Ämter direkt
  4. Bürgeramt
  5. Bürgerservice
  6. Bürgerservice und Ortsverwaltungen
  7. Auskunfts- oder Übermittlungssperre für die Beauskunftung aus Melderegisterr beantragen

Auskunfts- oder Übermittlungssperre für die Beauskunftung aus Melderegisterr beantragen 

Online-Services

Beschreibung

Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. 

Einrichten einer Übermittlungssperre:
keine Übermittlung persönlicher Daten an:

- Adressbuchverlage
- Religionsgemeinschaften
- Politische Parteien und Wählergruppen zwecks Volksentscheiden
   und Alters- und Ehejubiläen
Sie kann ohne Begründung eingerichtet werden.
Melderegisterauskünfte an Dritte können weiterhin erteilt werden.

Einrichten einer Auskunftssperre:

- Hiermit können Melderegisterauskünfte gegenüber Privatpersonen
  und Unternehmen unterbunden werden
- Es ist ein wichtiger Grund (Gefahr für Leben, Gesundheit,
  persönliche Freiheit, Adoption) erforderlich und ein Nachweis
  darüber vorzulegen (Gerichtsurteil, Arbeitsvertrag etc.)
- Angehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (z.B.
   Mitarbeitende einer Behörde) genügt nicht als Legitimation
 

 Beantragung einer Sperre:

 - persönlich oder
 - schriftlich (Formular)
 - für die Übermittlungssperre gibt es die Möglichkeit der Online-
   Beantragung
 

Die Sperrwirkung beginnt unverzüglich nach der Eintragung.
Gültigkeit von Auskunftssperren: 2 Jahre
Gültigkeit von Übermittlungssperren: bis zum Widerruf
Vor Ablauf der Sperre schreibt der Bürgerservice Sie an und erinnert an die auslaufende Sperre.


Voraussetzung:

Der Hauptwohnsitz ist in Mainz

Adresse

Fristen

Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Voraussetzungen

  • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
  • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

Verfahrensablauf

Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.

Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

Zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

An wen muss ich mich wenden?

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Online-Services