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Kopfillustration
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Namensänderung 

Beschreibung

Bei einer Änderung des Familien- und/oder Vornamens, die nicht aufgrund einer Eheschließung oder –Scheidung (Regelung des Bürgerlichen Rechts) erfolgt, muss eine öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragt werden.

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und nachweisbar ergeben.

Die Gründe für die Namensänderung sind im Antrag ausführlich darzulegen!

Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt den Antrag:
- die gesetzliche Vertretung (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer)
- ein Vormund bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts
- die Betreuung des Betreuungsgerichts

Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Familien- oder Betreuungsgericht zum Antrag anzuhören.
Die Genehmigung des Gerichts und der Nachweis über das Ergebnis der gerichtlichen Anhörung des Antragstellers/der Antragstellerin sind dem Antrag beizufügen.

Voraussetzungen

Namensänderungen können nur durchgeführt werden für

  •   Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
  •   Staatenlose, heimatlose Personen aus dem Ausland, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte
  •   und wenn ein wichtiger Grund vorliegt

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz
E-Mail
namensaenderungstadt.mainzde

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Für die Antragsabgabe nutzen Sie bitte die

>> Online-Terminvereinbarung

>> Information zur Einbürgerung

>> pass[t] Genau


Nachzureichende Unterlagen werfen Sie bitte in den Briefkasten des Sachgebiets Einbürgerung, Staatsangehörigkeits- und Namensrecht im 1. Stock zwischen Zimmer 148 und Zimmer 150

Aktuell:

Vorsprachen können nur in begründeten Fällen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung wahrgenommen werden.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Herr Eckes
  • Buchstabenbereich: A bis Z
 +49 6131 12-3278  Bernd.Eckesstadt.mainzde

Unterlagen

Die Unterlagen sind jeweils im Original einzureichen.
Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich in der Behörde.
Die vorgelegten Originalunterlagen werden nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurückgegeben.
Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden.

Nachweis z. B. Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis, Kinderausweis

  •   dass der Antragstellende entweder Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder
  •   staatenlos
  •   heimatlose/r Ausländer/in
  •   ausländischer Flüchtling
  •   Asylberechtigte/r


- Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde

- Der Antragstellende muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist

- Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG bzw. Vertriebenenausweis (bei Spätaussiedlern und Vertriebenen)

- Eine beglaubigte Abschrift des Geburteneintrags für die antragstellende Person sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll, die Urkunden müssen neueren Datums sein.

- Falls die antragstellende Person verheiratet ist oder war, die Eheurkunde.

- Bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen sind auch Geburts- und Eheurkunden der Familienangehörigen vorzulegen, deren Namen die antragstellende Person anzunehmen wünscht.

- Für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben,
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes. Dies ist bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen. Das Führungszeugnis wird von der ausstellenden Behörde direkt der Namensänderungsbehörde übersandt.

Gebühren

Es fallen unterschiedliche Gebühren an.

Zahlungsart

Bar / EC