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Auskunftssperre/Übermittlungssperre beantragen 

Online-Services

Beschreibung

Mit einer Auskunftssperre können Sie erreichen, dass Ihre zuständige Meldebehörde nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Melderegisterauskunft zu Ihren Daten erteilt.

Einrichten einer Übermittlungssperre:
keine Übermittlung persönlicher Daten an:

  • Adressbuchverlage
  • Religionsgemeinschaften
  • Politische Parteien und Wählergruppen zwecks Volksentscheiden und Alters- und Ehejubiläen
  • Sie kann ohne Begründung eingerichtet werden
  • Melderegisterauskünfte an Dritte können weiterhin erteilt werden


Einrichten einer Auskunftssperre:

  • Hiermit können Melderegisterauskünfte gegenüber Privatpersonen und Unternehmen unterbunden werden
  • Es ist ein wichtiger Grund (Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit, Adoption) erforderlich und ein Nachweis darüber vorzulegen (Gerichtsurteil, Arbeitsvertrag etc.)
  • Angehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (z.B. Mitarbeitende einer Behörde) genügt nicht als Legitimation

 

 Beantragung einer Sperre:

  •  persönlich oder
  •  schriftlich (Formular)
  •  für die Übermittlungssperre gibt es die Möglichkeit der Online-Beantragung

 

  • Die Sperrwirkung beginnt unverzüglich nach der Eintragung
  • Gültigkeit von Auskunftssperren: 2 Jahre
  • Gültigkeit von Übermittlungssperren: bis zum Widerruf
  • Vor Ablauf der Sperre schreibt der Bürgerservice Sie an und erinnert an die auslaufende Sperre

Voraussetzung

Der Hauptwohnsitz ist in Mainz

Adresse

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. entsprechende Nachweise über den wichtigen Grund:
    Urteile, gerichtliche Anordnungen, Bescheinigungen, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte

 

 
Bei schriftlichem Antrag:

  • Formular
  • Kopie des Ausweises
  • ggf. entsprechende Nachweise (wie oben)

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an

Fristen

Sperrwirkung direkt nach Eintrag

Rechtsgrundlagen

§ 51 Bundesmeldegesetz

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