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Führungszeugnis beantragen 

Online-Services

Beschreibung

Polizeiliche Führungszeugnisse geben Auskunft darüber, ob die im Zeugnis bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Arbeitgebende verlangen daher häufig vor der Einstellung neuer Mitarbeitenden die Vorlage eines Führungszeugnisses.

Die Daten des Führungszeugnisses stammen aus dem Bundeszentralregister.

Sie können das Führungszeugnis beim Bürgeramt beantragen, die ausstellende Behörde ist jedoch das Bundesamt für Justiz in Bonn. Die Ausstellung erfolgt immer dreisprachig. In deutscher, englischer und französischer Sprache.

Beglaubigungen von Kopien erhalten Sie im Bürgeramt. Der Versand erfolgt in der Regel an die Adresse der antragstellenden Person. 

Arten des Führungszeugnisses

  • Privates Führungszeugnis – Belegart NB
    Zur Vorlage bei Arbeitgebenden, Unternehmen, Vereinen oder sonstigen Stellen.
  • Führungszeugnis für Behörden – Belegart OB
    Dient ausschließlich der Vorlage bei einer deutschen Behörde oder öffentlich rechtlichen Anstalt (z. B. Universitätsmedizin, Universitäten, öffentlichen Schulen, Ministerien)
  • Erweitertes Führungszeugnis
    für Private – Belegart NE
    für Behörden – Belegart OE
    Wird bei Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verlangt. (z. B. Kitas, Schulen)

Beantragung

  • Persönliche Vorsprache ist erforderlich.
  • Bevollmächtigung eines Dritten ist nicht möglich.
  • Bei geschäftsunfähigen Personen ist nur die gesetzlich vertretende Person antragsberechtigt.
  • Schriftliche Beantragung ist nur möglich, wenn die Unterschrift amtlich oder öffentlich beglaubigt ist.
  • Die Beantragung erfolgt online.

Wohnsitz im Ausland:
Wenn Sie einen Wohnsitz im Ausland haben, müssen Sie das Führungszeugnis direkt beim Bundesamt für Justiz beantragen.

Voraussetzungen

  • Über 14 Jahre alt
  • Haupt- oder Nebenwohnsitz in Mainz
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Mainz (ohne festen Wohnsitz)

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße Lauteren-Flügel
Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich. Termin online vereinbaren

Die Öffnungszeiten des Bürgerservices im Bürgeramt sind:

Montag: 8 Uhr bis 12.30 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 12.30 Uhr und 14 Uhr bis 17 Uhr
Mittwoch: 7.30 Uhr bis 13 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 13 Uhr
Freitag: 7.30 Uhr bis 13 Uhr

Terminkunden legen bitte die ihnen per E-Mail übermittelte Terminbestätigung am Informationsschalter vor. Dann wird ihnen Einlass gewährt. Bitte erscheinen Sie pünktlich zu Ihrem Termin, d.h. nicht zu früh, aber auch nicht verspätet. Nur so können die Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet werden.

Bitte beachten Sie, dass fast alle Dienstleistungen auch in den Ortsverwaltungen erbracht werden können.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Bär  +49 6131 12-3853
 Frau Bauer  +49 6131 12-3836
 Frau Biesenack  +49 6131 12-38817  ortsverwaltung.hechtsheimstadt.mainzde
 Herr Bravo  +49 6131 12-3867
 Frau Breidinger  +49 6131 12-3811
 Herr Burkhardt
 Frau Burnett  +49 6131 12-38811  ortsverwaltung.bretzenheimstadt.mainzde
 Frau Decker  +49 6131 12-38817  ortsverwaltung.hechtsheimstadt.mainzde
 Frau El Yadini  +49 6131 12-3390
 Herr Emmrich  +49 6131 12-3860
 Frau Gehrke  +49 6131 12-38810  ortsverwaltung.altstadtstadt.mainzde
 Frau Henzler  +49 6131 12-38816  ortsverwaltung.hartenberg-muenchfeldstadt.mainzde
 Frau Kleemann  +49 6131 12-3098  marah.kleemannstadt.mainzde
 Frau Kraft  +49 6131 12-38822  ortsverwaltung.neustadtstadt.mainzde
 Frau Krichten  +49 6131 12-38824  ortsverwaltung.weisenaustadt.mainzde
 Frau Kukolj  +49 6131 12-38821  ortsverwaltung.mombachstadt.mainzde
 Frau Küpper  +49 6131 12-38813  ortsverwaltung.ebersheimstadt.mainzde
 Frau Lang  +49 6131 12-38815  ortsverwaltung.gonsenheimstadt.mainzde
 Frau Martirosyan  +49 6131 12-3865
 Frau Mitteldorf  +49 6131 12-3854
 Frau Özdemir  +49 6131 12-38821  ortsverwaltung.mombachstadt.mainzde
 Frau Perjamosi  +49 6131 12-38819  ortsverwaltung.lerchenbergstadt.mainzde
 Frau Raschke  +49 6131 12-3859  bianka.raschkestadt.mainzde
 Frau Reck  +49 6131 12-38811  ortsverwaltung.bretzenheimstadt.mainzde
 Herr Ruckes-Comoli
 Frau Schäfer  +49 6131 12-3327
 Frau Schlumberger
 Frau Schütz  +49 6131 12-38823  ortsverwaltung.oberstadtstadt.mainzde
 Frau Schwamb  +49 6131 12-38818  ortsverwaltung.laubenheimstadt.mainzde
 Frau Sester  +49 6131 12-3855
 Frau Sigmund  +49 6131 12-3863
 Frau Temiz  +49 6131 12-3852
 Frau Unkel  +49 6131 12-38823  ortsverwaltung.oberstadtstadt.mainzde
 Frau Urbach  +49 6131 12-38814  ortsverwaltung.finthenstadt.mainzde
 Frau Uthoff  +49 6131 12-38812  ortsverwaltung.draisstadt.mainzde
 Frau Weimann-Bekkaoui  +49 6131 12-3866
 Herr Weyrauch
 Frau Yildiz  +49 6131 12-3864

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

Bei Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses:

  • Dokument über Aufforderung des Arbeitgebenden/Vereins
  • Wenn Sie das Führungszeugnis für ein Ehrenamt benötigen, muss die Ehrenamtlichkeit in der schriftlichen Aufforderung vermerkt sein.

Bei Online-Beantragung auf mainz.de:

  •    keine

Bei Online-Beantragung über rlpdirekt:

  •    Besitz eines neuen Personalausweises
  •    freigeschaltete Online-Ausweis-Funktion
  •    Kartenlesegerät benötigt

Bei schriftlicher Beantragung:

  • formloser Antrag
  • Ausweiskopie
  • amtlich oder öffentlich beglaubigte Unterschrift auf dem Antrag

Gebühren

  • Führungszeugnis: 13 Euro
  • Führungszeugnis erweitert: 13 Euro
  • Wenn folgendes auf Sie zutrifft, können Sie eine Gebührenbefreiung beantragen:
    Wegen Mittellosigkeit, z. B. bei Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag
    Wegen besonderem Verwendungszweck, z. B. die ehrenamtliche Mitarbeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, Freiwillige Feuerwehr, Innere Mission, Rotes Kreuz usw.)

Zahlungsart

Persönliche Beantragung: Bar, EC, ApplePay, GooglePay oder Kreditkarte
Online-Beantragung: Paypal, Kreditkarte, Giropay oder Paydirekt

Fristen

aktuell 1 bis 2 Wochen, bei Beteiligung Europäischer Mitgliedsstaaten ca. 6 bis 8 Wochen

Rechtsgrundlagen

§ 30 Antrag Bundeszentralregistergesetz

(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis).
Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt.
Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.

(2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.

(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig.

(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.

(6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.



§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis

(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,

1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder

2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für

a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -,

b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder

c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend."

Hinweise

In besonders dringenden Fällen können Sie das Führungszeugnis beim Bürgerservice oder in den Ortsverwaltungen per Fax beantragen.

Ein erweitertes Führungszeugnis können Sie beantragen, wenn:

      • die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
      • dieses Führungszeugnis benötigt wird für:
        1. die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe.
        2. eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger.
        3. eine Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Bei Antragstellung müssen Sie eine schriftliche Aufforderung vorlegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von Ihnen verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen vorliegen.

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