Verpflichtungserklärung abgeben
Kurzbeschreibung
Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung ohne Vorlage der vollständigen Unterlagen nicht möglich ist.Beschreibung
Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benötigen Staatsangehörige zahlreicher Länder ein Visum. Das Visum ist vor der Einreise bei der zuständigen Deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) zu beantragen.
Die Auslandvertretung macht die Erteilung eines Visums in der Regel von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung abhängig.
- Ein Besuchsvisum kann für längstens 90 Tage erteilt werden.
- Die Verpflichtungserklärung hat eine Gültigkeit von max. 6 Monaten nach ihrer Beantragung.
- Ist die Verpflichtungserklärung verfallen, muss eine neue beantragt werden.
Kostenhaftung
Die Kostenhaftung einer Verpflichtungserklärung erstreckt sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG), beginnend mit der Einreise der betroffenen Person oder mit Beginn der Visumgültigkeit, wenn sich die Person bereits im Bundesgebiet aufhält.
Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und die Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt).
Die Verpflichtungserklärung umfasst auch die Ausreisekosten (z.B. Flugticket). Darüber hinaus werden von einer Verpflichtungserklärung auch die Kosten einer zwangsweiser Aufenthaltsbeendigung (z.B. Abschiebung) erfasst.
Die Kostenhaftung erstreckt sich auch auf die Zeit eines Asylverfahrens (Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 23.07.2015, Az.: 7 A 1145/14) und erlischt nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Abgabe der Verpflichtungserklärung
Für jede eingeladene Person ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben.
Ausnahme: In derselben Verpflichtungserklärung sind aufzuführen der:die begleitende Ehepartner:in und begleitende minderjährige Kinder (bis zum vollendeten 16. Lebensjahr).
Ist das Einkommen eines:r Verpflichtungsgeber:in nicht ausreichend, kann bei Ehepaaren und Personen mit eingetragener Lebenspartnerschaft das pfändbare Einkommen von beiden mitberücksichtigt werden. Die Ehegatten können die Verpflichtungserklärung gesamtschuldnerisch auf einem Formular abgeben. Beide Ehegatten müssen vor Ort vorsprechen und unterschreiben.
Bei Firmen oder Organisationen reicht eine beglaubigte formlose Einladung auf dem Briefkopf der jeweiligen Institution.
Die Bonität des:der Gastgeber:in muss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
- Nachweis: Durch die Vorlage geeigneter Belege wird die Bonität grundsätzlich nachgewiesen.
- Glaubhaftmachung: Sollte die Behörde insbesondere aufgrund bisheriger Kenntnisse (z.B. Erfahrungen bei der Entgegennahme früherer Verpflichtungserklärungen bzw. Prüfungen der Bonität früherer Verpflichtungserklärungen) keine begründeten Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit der sich verpflichtenden Person haben, so kann es genügen, wenn die Bonität bei beabsichtigen Kurzaufenthalten (Besuch) lediglich glaubhaft gemacht wird.
Das Original der Verpflichtungserklärung wird dem:r Verpflichtungsgeber:in ausgehändigt und ist an den zukünftigen Gast weiterzuleiten. Der Gast legt die Verpflichtungserklärung bei der Beantragung des Visums der deutschen Ausländervertretung vor.
Voraussetzungen
- Gastgeber:in (Einladende:r) muss mit Hauptwohnsitz in Mainz gemeldet sein
- Gastgeber:in kann jede natürliche oder juristische Person sein
- Bonität ist nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
Vollmacht
Die Vertretung der sich verpflichtenden Person durch eine andere Person ist weder durch Vorlage einer Vollmacht noch anderweitig zulässig.
Bonitätsprüfung
Vor Ausfertigung einer Verpflichtungserklärung wird die finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) der sich verpflichtenden Person überprüft.
Im Rahmen der Bonitätsprüfung wird das durchschnittliche Nettoeinkommen den Unterhaltsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen nach §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) gegenübergestellt.
Die Höhe des erforderlichen Nettoeinkommens ist abhängig von
- der Zahl der Familienangehörigen, denen die sich verpflichtende Person zum Unterhalt verpflichtet ist und
- der Anzahl der ausländischen Staatsangehörigen, die eingeladen werden sollen.
Hinweis zur Bonitätsprüfung
Elterngeld, Kindergeld und Wohngeld sind öffentliche Mitteln. Sie werden deshalb bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für das Pflegegeld.
Für die Feststellung der Bonität können nur Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. Die Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist daher nicht ausreichend.
Bei Antragsteller:innen, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG erhalten, kann eine Bonität nicht bescheinigt werden. Das gleiche gilt grundsätzlich für Stipendiat:innen. Darüber hinaus können ausländische Staatsangehörige mit Touristenvisum, Duldung oder Aufenthaltsgestattung keine VE abgeben.
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Frau Greif | Verpflichtungserklärung | 12-3955 |
Herr Karoui | Verpflichtungserklärungen | +49 6131 12-4104 |
Unterlagen
Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- vollständig ausgefülltes Formular
- gültiger Pass oder Personalausweis
- Einkommensnachweis
- Arbeitnehmer:in: die letzten drei Gehaltsabrechnungen
- Rentner:in: aktueller Rentenbescheid
- Selbständige:r: letzter Steuerbescheid oder eine aktuelle Bescheinigung des/der Steuerberater:in über das aktuelle Netto-Einkommen, eine betriebswirtschaftliche Auswertung ist nicht ausreichend, und Nachweis über die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Höhe der Beiträge für die private Krankenversicherung
Gegebenenfalls müssen weitere Unterlagen angefordert werden.
Gebühren
Entgegennahme und Prüfung einer Verpflichtungserklärung: 29 Euro
Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Bonität nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft gemacht werden kann (§ 49 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung) und die Verpflichtungserklärung nicht angenommen werden kann.
Zahlungsart
Kartenzahlung bevorzugt