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Verpflichtungserklärung abgeben 

Kurzbeschreibung

Bitte beachten Sie, dass eine Bearbeitung ohne Vorlage der vollständigen Unterlagen nicht möglich ist.

Beschreibung

Menschen aus Drittstaaten, die nach Deutschland einreisen oder sich in Deutschland aufhalten möchten, benötigen in der Regel ein Visum oder einen Aufenthaltstitel. Bei der Beantragung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels müssen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen, solange sie sich in Deutschland aufhalten.

Menschen aus Drittstaaten sind Menschen aus Ländern, die nicht der Europäischen Union (EU), nicht dem Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und nicht der Schweiz angehören.

Wenn Sie Menschen aus Drittstaaten nach Deutschland einladen und ihnen die Einreise nach Deutschland oder den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen möchten, können Sie sich verpflichten, die Kosten des Lebensunterhaltes der eingeladenen Person oder Personen zu tragen. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung und Bekleidung auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Die Zahlungsverpflichtung schließt auch die Übernahme eventueller Kosten der Rückführung in das Heimatland ein. Bevor Sie die Verpflichtungserklärung abgeben, müssen Sie Ihre eigene wirtschaftliche Lage beschreiben und Ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen.

Die Verpflichtungserklärung ermöglicht den Drittstaatsangehörigen den Nachweis über die Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise eines Schengen-Visums.

Eine Verpflichtungserklärung können natürliche oder juristische Personen (zum Beispiel Unternehmen, karitative Verbände) abgeben.

Die Verpflichtungserklärung hat eine Gültigkeit von max. 6 Monaten nach ihrer Beantragung.

Ist die Verpflichtungserklärung verfallen, muss eine neue beantragt werden.

Kostenhaftung

Die Kostenhaftung einer Verpflichtungserklärung erstreckt sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG), beginnend mit der Einreise der betroffenen Person oder mit Beginn der Visumgültigkeit, wenn sich die Person bereits im Bundesgebiet aufhält.

Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und die Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt).

Die Verpflichtungserklärung umfasst auch die Ausreisekosten (z.B. Flugticket). Darüber hinaus werden von einer Verpflichtungserklärung auch die Kosten einer zwangsweiser Aufenthaltsbeendigung (z.B. Abschiebung) erfasst.

Die Kostenhaftung erstreckt sich auch auf die Zeit eines Asylverfahrens (Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 23.07.2015, Az.: 7 A 1145/14) und erlischt nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Abgabe der Verpflichtungserklärung

Für jede eingeladene Person ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben.
Ausnahme: In derselben Verpflichtungserklärung sind aufzuführen der:die begleitende Ehepartner:in und begleitende minderjährige Kinder (bis zum vollendeten 16. Lebensjahr).

Ist das Einkommen eines:r Verpflichtungsgeber:in nicht ausreichend, kann bei Ehepaaren und Personen mit eingetragener Lebenspartnerschaft das pfändbare Einkommen von beiden mitberücksichtigt werden. Die Ehegatten können die Verpflichtungserklärung gesamtschuldnerisch auf einem Formular abgeben. Beide Ehegatten müssen vor Ort vorsprechen und unterschreiben.

Bei Firmen oder Organisationen reicht eine beglaubigte formlose Einladung auf dem Briefkopf der jeweiligen Institution.

Die Bonität des:der Gastgeber:in muss nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

  • Nachweis: Durch die Vorlage geeigneter Belege wird die Bonität grundsätzlich nachgewiesen.
  • Glaubhaftmachung: Sollte die Behörde insbesondere aufgrund bisheriger Kenntnisse (z.B. Erfahrungen bei der Entgegennahme früherer Verpflichtungserklärungen bzw. Prüfungen der Bonität früherer Verpflichtungserklärungen) keine begründeten Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit der sich verpflichtenden Person haben, so kann es genügen, wenn die Bonität bei beabsichtigen Kurzaufenthalten (Besuch) lediglich glaubhaft gemacht wird.

Das Original der Verpflichtungserklärung wird dem:r Verpflichtungsgeber:in ausgehändigt und ist an den zukünftigen Gast weiterzuleiten. Der Gast legt die Verpflichtungserklärung bei der Beantragung des Visums der deutschen Ausländervertretung vor.

Voraussetzungen

  • Gastgeber:in (Einladende:r) muss mit Hauptwohnsitz in Mainz gemeldet sein
  • Gastgeber:in kann jede natürliche oder juristische Person sein
  • Bonität ist nachgewiesen oder glaubhaft gemacht

Vollmacht

Die Vertretung der sich verpflichtenden Person durch eine andere Person ist weder durch Vorlage einer Vollmacht noch anderweitig zulässig.

Bonitätsprüfung

Vor Ausfertigung einer Verpflichtungserklärung wird die finanzielle Leistungsfähigkeit (Bonität) der sich verpflichtenden Person überprüft.

Im Rahmen der Bonitätsprüfung wird das durchschnittliche Nettoeinkommen den Unterhaltsverpflichtungen unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen nach §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) gegenübergestellt.

Die Höhe des erforderlichen Nettoeinkommens ist abhängig von

  • der Zahl der Familienangehörigen, denen die sich verpflichtende Person zum Unterhalt verpflichtet ist und
  • der Anzahl der ausländischen Staatsangehörigen, die eingeladen werden sollen.

Hinweis zur Bonitätsprüfung

Elterngeld, Kindergeld und Wohngeld sind öffentliche Mitteln. Sie werden deshalb bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für das Pflegegeld.

Für die Feststellung der Bonität können nur Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. Die Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist daher nicht ausreichend.

Bei Antragsteller:innen, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG erhalten, kann eine Bonität nicht bescheinigt werden. Das gleiche gilt grundsätzlich für Stipendiat:innen. Darüber hinaus können ausländische Staatsangehörige mit Touristenvisum, Duldung oder Aufenthaltsgestattung keine VE abgeben.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Greif Verpflichtungserklärung  +49 6131 12-3955
 Herr Karoui Verpflichtungserklärungen  +49 6131 12-4104

Unterlagen

Für die Abgabe  einer Verpflichtungserklärung sind folgende Dokumente bzw. Unterlagen erforderlich:

  • vollständig ausgefülltes Formular
  • gültiger Pass, Personalausweis oder Aufenthaltstitel
  • Bei Online-Abgabe: Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit Online-Ausweisfunktion oder eID
  • Bei Vertretung: Vollmacht
  • Einkommensnachweis
    • Arbeitnehmer:in: die letzten drei Gehaltsabrechnungen
    • Rentner:in: aktueller Rentenbescheid
    • Selbständige:r: letzter Steuerbescheid oder eine aktuelle Bescheinigung des/der Steuerberater:in über das aktuelle Netto-Einkommen, eine betriebswirtschaftliche Auswertung ist nicht ausreichend, und Nachweis über die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Höhe der Beiträge für die private Krankenversicherung

Gegebenenfalls müssen weitere Unterlagen angefordert werden.

Gebühren

Entgegennahme und Prüfung einer Verpflichtungserklärung: 29 Euro

Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Bonität nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft gemacht werden kann (§ 49 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung) und die Verpflichtungserklärung nicht angenommen werden kann.

Im Fall einer Postzustellung der Urkunde fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 3,45 Euro an.

Zahlungsart

Kartenzahlung bevorzugt

Bearbeitungsdauer

1 Tag bis 2 Wochen

Bemerkung: Die Bearbeitungsdauer hängt von der Anzahl eingehender Verpflichtungserklärungen, dem Aufenthaltszweck des Gastes oder der Gäste und dem Umfang der Bonitätsprüfung ab. Die Bearbeitungszeit dauert in der Regel nicht mehr als zwei Wochen.

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