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Vergnügungssteuer zahlen 

Beschreibung

Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.

Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.

In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.

Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.

Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Große Bleiche
Große Bleiche 46/Löwenhofstraße 1
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuelle Information: 
Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Bauhofstraße/ Landesmuseum
Linien: 6, 28, 62, 64, 65, 68, 78, 79, 93
Neubrunnenplatz/Römerpassage, Linien: 6, 64, 65, 78
Münsterplatz, Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 78,
80, 81, 90, 91, 653, 654, 660

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC
Rollstuhlgerechtes WC im Foyer.

Unterlagen

- Für das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten: Vordruck
- Bei Veranstaltungen: formlos schriftlich

Gebühren

Bei Veranstaltungen mit Eintritt:

- beträgt der Steuersatz 20% des Eintrittspreises (Bruttoeintrittspreis)

Bei Veranstaltungen ohne Eintritt:

- wird die Steuer als Pauschsteuer nach der Raumgröße festgesetzt


Für das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten beträgt die Steuer:

Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit
- bis zum 31.12.2024: 20 % vom Einspielergebnis (Saldo 2), mindestens jedoch 100 EUR
- ab dem 01.01.2025: 22 % vom Einspielergebnis (Saldo 2), mindestens jedoch 110 EUR

Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Internetcafés und ähnlichen Einrichtungen
- bis zum 31.12.2024: 60,00 EUR
- ab dem 01.01.2025: 80,00 EUR

Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeiten an anderen Orten (z.B. Gaststätten)
- bis zum 31.12.2024: 20,00 EUR
- ab dem 01.01.2025: 30,00 EUR

Hinweise

Lastschrifteinzugsverfahren:
- Die Stadtkasse bietet für die Zahlung der Vergnügungssteuer das Lastschrifteinzugsverfahren an
- hierfür ist das Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Stadtkasse einzureichen (per Post oder Fax)
- die Einzugsermächtigung hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich widerrufen wird
- Sollte sich die Kontoverbindung ändern, bitten wir, diese schriftlich per Post oder Fax der Stadtkasse mitzuteilen