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Vergnügungssteuer zahlen 

Beschreibung

Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.

Die Vergnügungssteuer kann für veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art erhoben werden. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen, nicht aber Veranstaltungen politischer, religiöser, erzieherischer, volksbildender oder wissenschaftlicher Art, sowie Veranstaltungen, die der Wirtschaftswerbung dienen, wenn nicht unterhaltende Darbietungen mit ihnen verbunden sind.

In der Regel wird für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gemeindegebiet Vergnügungssteuer erhoben.

Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Einrichtung und angefangenen Kalendermonat. Die Höchststeuersätze sind in einer Anlage zum Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer festgelegt.

Die Vergnügungssteuersätze werden in der Regel in der Vergnügungssteuersatzung festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Große Bleiche
Große Bleiche 46/Löwenhofstraße 1
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuelle Information: 
Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Bauhofstraße/ Landesmuseum
Linien: 6, 28, 62, 64, 65, 68, 78, 79, 93
Neubrunnenplatz/Römerpassage, Linien: 6, 64, 65, 78
Münsterplatz, Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 78,
80, 81, 90, 91, 653, 654, 660

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC
Rollstuhlgerechtes WC im Foyer.

Unterlagen

Für das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten: Vordruck
Bei Veranstaltungen: formlos schriftlich

Gebühren

Bei Veranstaltungen mit Eintritt beträgt der Steuersatz 20 % des Eintrittspreises (Bruttoeintrittspreis).

Bei Veranstaltungen ohne Eintritt setzen wir die Steuer als Pauschsteuer nach der Raumgröße fest.

Wenn Sie Spiel- und Unterhaltungsgeräte halten möchten, gelten folgende Steuersätze:

Geräte mit Gewinnmöglichkeit:

  • bis zum 31.12.2024: 20 % vom Einspielergebnis (Saldo 2), mindestens jedoch 100 EUR
  • ab dem 1.1.2025: 22 % vom Einspielergebnis (Saldo 2), mindestens jedoch 110 EUR

Geräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, Internetcafés und ähnlichen Einrichtungen:

  • bis zum 31.12.2024: 60 EUR
  • ab dem 1.1.2025: 80 EUR

Geräte ohne Gewinnmöglichkeiten an anderen Orten (z. B. Gaststätten):

  • bis zum 31.12.2024: 20 EUR
  • ab dem 1.1.2025: 30 EUR

Hinweise

Die Stadtkasse bietet für die Zahlung der Vergnügungssteuer das Lastschrifteinzugsverfahren an. Hierfür reichen Sie bitte das Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Stadtkasse per Post oder Fax ein. Die Einzugsermächtigung hat so lange Gültigkeit, bis Sie sie schriftlich widerrufen. Sollte sich die Kontoverbindung ändern, bitten wir Sie, der Stadtkasse die neue Kontoverbindung schriftlich per Post oder Fax mitzuteilen.