Vergnügungssteuer
Beschreibung
Im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art unterliegen der Vergnügungssteuer.
Dazu zählen zum Beispiel:
- Tanzveranstaltungen jeder Art
- Das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten
- Vorführung von pornographischen Filmen oder Bildern
Steuerpflichtig ist:
- Der Unternehmer der Veranstaltung sowie
- Der Halter von Spiel- und Unterhaltungsgeräten
Abgabe der Steuererklärung (monatlich):
Für das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten über das Formular (am Ende der Seite) bis zum 14. Tag nach Ablauf des Kalendermonats.
Bei Veranstaltungen ist die Abrechnung bzw. Steuererklärung formlos binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung vorzulegen. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. des Folgemonats. Folgende Angaben werden benötigt:
- Name und Adresse des Veranstalters
- Veranstaltungsart, -ort und -datum
- Höhe des Eintrittsgeldes
- Konzessionierte Veranstaltungsfläche (ohne Küche, Toiletten und ähnliche Nebenräume)
Anmeldung bei der Steuerverwaltung:
- schriftlich per Post, Fax oder eingescannt
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Große BleicheGroße Bleiche 46/Löwenhofstraße 1
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuelle Information:
Alle Publikumsbereiche der Stadtverwaltung Mainz bleiben bis auf Weiteres geschlossen.
Termine können nur in begründeten Fällen nach vorheriger Vereinbarung wahrgenommen werden.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 28, 62, 64, 65, 68, 78, 93
Neubrunnenplatz/Römerpassage, Linien: 6, 64, 65, 78
Münsterplatz, Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 78, 90, 91
Zuständige Mitarbeiter/innen
Unterlagen
- Für das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten: Vordruck
- Bei Veranstaltungen: formlos schriftlich
Gebühren
Bei Veranstaltungen mit Eintritt:
- beträgt der Steuersatz 20% des Eintrittspreises (Bruttoeintrittspreis)
Bei Veranstaltungen ohne Eintritt:
- wird die Steuer als Pauschsteuer nach der Raumgröße festgesetzt
Für das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten beträgt die Steuer:
- Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 20 % vom Einspielergebnis (Saldo 2)
- Bei Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen pro Gerät 60,00 Euro
- Bei Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Orten pro Gerät 20,00 Euro
Hinweise
Lastschrifteinzugsverfahren:
- Die Stadtkasse bietet für die Zahlung der Vergnügungssteuer das Lastschrifteinzugsverfahren an
- hierfür ist das Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Stadtkasse einzureichen (per Post oder Fax)
- die Einzugsermächtigung hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich widerrufen wird
- Sollte sich die Kontoverbindung ändern, bitten wir, diese schriftlich per Post oder Fax der Stadtkasse mitzuteilen