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Mutterschaftsanerkennung beurkunden lassen 

Kurzbeschreibung

Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.

Beschreibung

Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten beurkundet werden.

Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Adresse

Besucheranschrift

Bonifazius-Turm B
Erthalstraße 1
55118 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Möchten Sie persönlich mit uns sprechen, vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.

Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Ursula Dietz Schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister  +49 6131 12-2767  ursula.dietzstadt.mainzde

Unterlagen

Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)

Gebühren

Die Anerkennung der Mutterschaft ist gebührenfrei.

Ggf. Gebühren für die Versicherung an Eides Statt sowie eines Dolmetschers

Bearbeitungsdauer

  • Einzelfallabhängig

Fristen

  • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Formulare

beim Standesamt

Voraussetzungen

  • Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
  • Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
  • Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
  • Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
  • Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
  • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
  • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
  • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
  • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.

  • Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
  • Insbesondere wird geprüft:
  • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
  • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
  • Etwaige frühere Statusfeststellungen
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
  • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

Zuständige Stelle

  • Jugendämter
  • Notare
  • Standesämter

An wen muss ich mich wenden?

  • Jugendämter
  • Notare
  • Standesämter

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Anfechtung
  • Feststellungsverfahren