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Geburt außerhalb einer Klinik anzeigen 

Beschreibung

Jede Geburt eines Kindes im Mainzer Stadtgebiet wird im Geburtenregister des Standesamts Mainz beurkundet. Daraufhin stellen wir die Geburtsurkunden aus.
Die Geburt eines Kindes müssen Sie innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt beim Standesamt anzeigen. Sollte ein Kind Zuhause oder außerhalb einer Klinik geboren sein, sind zur Anzeige verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist

In eine Geburtsurkunde stehen:

  • Vorname(n) und Familienname des Kindes
  • Geschlecht
  • Ort und Tag der Geburt des Kindes
  • Vornamen und Familiennamen der Eltern

Ablauf

Wir bitten die Eltern das ausgefüllte Formular zur Namenserklärung, die Geburtsbescheinigung der Hebamme, die Ausweiskopien der Eltern und die erforderlichen Dokumente im Original (je nach Fall z. B. Heirats- und Geburtsurkunde, Unterlagen des Jugendamtes, siehe Merkblatt am Ende der Seite) per Post an das Standesamt zu senden. Alternativ können Sie einen Umschlag montags bis freitags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr in den Briefkasten der Geburtenabteilung im Foyer des Stadthauses Kreyßig-Flügel einwerfen. Außerhalb dieser Zeiten nutzen Sie bitte den Nachtbriefkasten im Stadthaus Lauteren-Flügel.

Sofern alle eingereichten Unterlagen vollständig sind, beurkunden wir die Geburt des Kindes. Sie bekommen Ihre eingereichten Originalurkunden vom Standesamt zusammen mit drei gebührenfreien Urkunden für Kindergeld, Elterngeld und die Krankenkasse zurückgesandt.

Gebührenpflichtige Urkunden (z. B. für das Stammbuch) können Sie derzeit nicht über das Namenserklärungsformular anfordern. Sie müssen diese online, schriftlich oder per Fax beantragen. Mehr Informationen finden Sie unter "Urkunden aus dem Geburtenregister" am Ende dieser Seite.

Sollte bei Ihrer Hausgeburt keine Hebamme eine Geburtsbescheinigung ausgestellt haben, bereitet das Standesamt anhand der von Ihnen eingereichten Unterlagen eine mündliche Geburtsanzeige vor. Ein Elternteil kann dann zu einem vereinbarten Termin vorbeikommen und die Anzeige unterschreiben.

Alternativ können Sie über folgende E-Mail-Adresse Kontakt aufnehmen: geburtenstadt.mainzde

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße, Kreyßig-Flügel
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz
Raum
4 und 5
Telefon
+49 6131 12-3599
E-Mail
geburtenstadt.mainzde

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Urkundenstelle, Kirchenaustritte:

Eine Vorsprache ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Geburtsbeurkundungen:

Eine Vorsprache ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Sterbefallbeurkundungen:

Montag:       8.30 bis 12.00 Uhr
Dienstag:     8.30 bis 12.00 Uhr
Mittwoch:    10.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag:   8.30 bis 12.00 Uhr
Freitag:      8.30 bis 12.00 Uhr

Rentenrechtliche Angelegenheiten:

Eine Vorsprache ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.

In allen Verwaltungsgebäuden besteht keine Verpflichtung mehr zum Tragen medizinischer Gesichtsmasken (OP-Masken), FFP2-Masken oder Masken eines vergleichbaren Standards.
Dennoch bleibt es allen Bürgern freigestellt, eine Maske zu tragen.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden (5. Stock Kreyßig-Flügel, Erdgeschoss Lauteren-Flügel).

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Jeanette Apitz Geburtsbeurkundung, Sternenkinder  +49 6131 12-2615  Jeanette.Apitzstadt.mainzde
 Frau Loredana Guida Geburtsbeurkundung, Sternenkinder  +49 6131 12-2728  Loredana.Guidastadt.mainzde
 Frau Corinna Popp Geburtsbeurkundung, Sternenkinder  +49 6131 12-2443  Corinna.Poppstadt.mainzde

Unterlagen

Wir bitten die Eltern sich über die erforderlichen vorzulegenden Unterlagen vor Ihrem Besuch beim Standesamt auf dem ausführlichen Merkblatt am Ende dieser Seite zu informieren. Sollten Sie dazu noch Fragen haben, beraten die Mitarbeiter:innen des Geburtenbereiches Sie gerne telefonisch, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall benötigen.

Die sorgeberechtigten Eltern müssen bei jeder Geburt das Formular zur Namenserklärung ausfüllen und unterschreiben. Dieses Formular finden Sie am Ende dieser Seite. Es gibt zwei verschiedene Versionen: für verheiratete und unverheiratete Eltern.

Gebühren

Alle Eltern erhalten einmalig drei kostenlose Geburtsurkunden für den Kinder- und Elterngeldantrag und die Krankenkasse. Zusätzlich können Sie bei der Geburtsanmeldung weitere Original Geburtsurkunden für Ihr Kind beantragen. Diese gibt es in unterschiedlichen Formaten:

  • Geburtsurkunde Standard DIN A4
  • Geburtsurkunde für das Stammbuch DIN A5
  • mehrsprachige Geburtsurkunde
  • Geburtenregisterauszug

Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Geburtsurkunden benötigen, können Sie diese beim Archiv abholen oder anfordern.

  • eine Geburtsurkunde: 13 Euro
  • jede weitere Urkunde der gleichen Art: 6,50 Euro

Zahlungsart

  • Kartenzahlung (Giro, Kredit, Visa, Mastercard etc.)
  • Mobile Payments
  • Barzahlung ist nicht möglich!

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass alle eingereichten Urkunden und Ausweise im Original vorliegen müssen. Diese erhalten Sie nach der Beurkundung selbstverständlich wieder zurück. Ausländische Urkunden, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind oder mehrsprachige Urkunden, in denen keine deutsche Übersetzung enthalten ist, legen Sie bitte gemeinsam mit der Übersetzung eines/r vereidigten/r Übersetzer:in vor.

Wenn die Kindeseltern in Mainz geheiratet haben, selbst in Mainz geboren sind oder bereits ihr zweites Kind in Mainz zur Welt bringen (und sich nichts geändert hat), entfällt die Vorlagepflicht der Personenstandsurkunden. In diesen Fällen liegen die Daten der Eltern bereits im System vor. Bei nicht verheirateten Eltern müssen Sie für jedes neue Kind eine gesonderte Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung abgeben.

Informationen zur Namensführung entnehmen Sie bitte unseren Merkblättern am Ende dieser Seite. Bei Fragen bezüglich Besonderheiten bei der Staatsangehörigkeit und der Namensführung beraten Sie die Standesbeamt:innen gerne.

Wenn die Kindeseltern kein Deutsch sprechen, bitten wir bei persönlicher Vorsprache unbedingt eine(n) Dolmetscher:in mitzubringen. Nur so können wir eine einwandfreie Beratung und korrekte Aufnahme von Erklärungen gewährleisten.

Gerne können sich Dolmetscher:innen bzw. Flüchtlingshelfer:innen vorab telefonisch darüber informieren, welche Unterlagen sie vorlegen müssen. Asylbewerber:innen sowie Flüchtlinge sind genauso verpflichtet Ausweise und Urkunden einzureichen. Sollte dies aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, überprüfen wir die Ausländerakten der Eltern über die zuständigen Ausländerbehörden. Dies kann die Beurkundung der Geburt um einige Zeit verzögern. Für die Zwischenzeit können wir den Eltern eine Bescheinigung über die Zurückstellung der Geburt für die Krankenkasse ausstellen.

Besonderheiten für ausländische Eltern

Wenn beide Eltern ausländische Staatsangehörige sind, bitten wir um Vorlage der Reisepässe, ggf. mit Aufenthaltstitel. Es wird geprüft, ob das Kind nach § 4 (3) StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Das Standesamt holt dazu eine Auskunft bei der zuständigen Ausländerbehörde ein. Dies wird die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes etwas verzögern. Wie bitten um Ihr Verständnis.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Ihres Kindes tragen wir in das Geburtenregister (nicht in die Geburtsurkunde) ein und Sie erhalten eine Bestätigung des Standesamts. Auf mindestens ein Elternteil müssen diese beiden Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes zutreffen:

  • Das Elternteil muss seit 5 Jahren rechtmäßig einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
  • Das Elternteil muss einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen bzw. EU-Bürger:in sein oder über eine Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen.