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Sprengstoffrecht 

Kurzbeschreibung

Eine Vorsprache beim Fachbereich Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht ist nur noch im Rahmen eines vorab vereinbarten Termins möglich. Bitte beachten Sie im Rahmen der Terminvereinbarung auch auf die sich am Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens orientierende Buchstabenzuteilung.

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Der Zentrale Vollzugs- und Ermittlungsdienst ist rund um die Uhr unter Telefon +49 6131 12-49333 besetzt.


Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht:

Wenn Sie persönlich mit unseren Mitarbeitenden aus dem Fachbereich Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht sprechen möchten, müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren!

Bitte beachten Sie im Rahmen der Terminvereinbarung die sich am Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens orientierende Buchstabenzuteilung:

Herr Weishahn, Buchstaben     A bis H         Tel. 12-2409
Herr Müller,      Buchstaben     I bis S, St      Tel. 12-2414
Herr Busch,       Buchstaben    Sch, T bis Z   Tel. 12-2399

Fischereischeine:

Wenn Sie persönlich mit Mitarbeitenden aus dem Fachbereich für Fischereischeine sprechen möchten, müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren! 

Michelle Schönberg, Tel. 12-3132



Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Herr Johannes Weishahn
  • Buchstabenbereich: A bis H
 +49 6131 12-2409  waffenstadt.mainzde
 Herr Christian Müller
  • Buchstabenbereich: I bis S, St
 +49 6131 12-2414  waffenstadt.mainzde
 Herr Nico Busch
  • Buchstabenbereich: Sch, T bis Z
 +49 6131 12-2399  waffenstadt.mainzde

Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer Erlaubnis § 27 SprengG zum Erwerb von Treibladungspulver (Nitro- und Schwarzpulver). Nutzen Sie dazu bitte die zur Verfügung stehende Vorlage.

  • Anlage zum Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG

  • Original des Fachkundezeugnisses

  • Original der Erlaubnis nach § 27 SprengG

  • Bedürfnisnachweis (siehe Merkblatt unter Downloads)

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV für das Abbrennen eines Kleinfeuerwerks. Nutzen Sie dazu bitte die zur Verfügung stehende Vorlage.

Rechtsgrundlagen

  • Sprengstoffgesetz (SprengG)
  • Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Hinweise

Voraussetzungen: Siehe Merkblätter Erlaubnis nach § 27 SprengG und § 24 Abs. 1 der 1. SprengV (Kleinfeuerwerk). Da eine eigenhändige Unterschrift in den Formularen notwendig ist, bitten wir Sie, uns diese nicht per E-Mail zu übersenden. Es werden deshalb nur Anträge/Anzeigen akzeptiert, die uns unterschrieben auf dem Postwege oder per Fax zugehen. Falls genaue Informationen gewünscht sind, können diese unter Downloads (Merkblatt) heruntergeladen werden.