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Genehmigung zur Selbstnutzung von gefördertem Wohnraum beantragen 

Beschreibung

Öffentlich geförderte Wohnungen können einzelfallbezogen von ihrer Bindung freigestellt werden, 
> wenn kein öffentliches Interesse an der Bindung mehr besteht oder 
> das Interesse eines Dritten das öffentliche Interesse in dem konkreten Fall überwiegt. 

Dies ist von der Wohnungsüberwachung zu überprüfen. 
Der Verfügungsberechtigte (Vermieter), nicht der Mieter, muss hierzu beim Amt für soziale Leistungen vor Abschluss eines Mietvertrages einen Freistellungsantrag stellen.

Wird die Freistellung einer öffentlich geförderten Wohnung genehmigt, wird der Antragssteller verpflichtet, sogenannte Ausgleichsleistungen in angemessener Höhe zu leisten, da er die Wohnung in der Regel an nichtberechtigte Personen vermietet.

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Kostenmiete für die freigestellte Wohnung, der ortsüblichen Miete für vergleichbare freifinanzierte Wohnungen und dem Familieneinkommen der/s Mieter/s

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Bitte beachten Sie: Wenn Sie mit unserern Sachbearbeitenden persönlich sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin!

Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Baerbel Wiener Buchstaben: A - Z  +49 6131 12-3145  Baerbel.Wienerstadt.mainzde