Genehmigung zur Selbstnutzung von gefördertem Wohnraum beantragen
Beschreibung
Öffentlich geförderte Wohnungen können einzelfallbezogen von ihrer Bindung freigestellt werden,
> wenn kein öffentliches Interesse an der Bindung mehr besteht oder
> das Interesse eines Dritten das öffentliche Interesse in dem konkreten Fall überwiegt.
Dies ist von der Wohnungsüberwachung zu überprüfen.
Der Verfügungsberechtigte (Vermieter), nicht der Mieter, muss hierzu beim Amt für soziale Leistungen vor Abschluss eines Mietvertrages einen Freistellungsantrag stellen.
Wird die Freistellung einer öffentlich geförderten Wohnung genehmigt, wird der Antragssteller verpflichtet, sogenannte Ausgleichsleistungen in angemessener Höhe zu leisten, da er die Wohnung in der Regel an nichtberechtigte Personen vermietet.
Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Kostenmiete für die freigestellte Wohnung, der ortsüblichen Miete für vergleichbare freifinanzierte Wohnungen und dem Familieneinkommen der/s Mieter/s
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Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz
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Postfach 362055026 Mainz
Öffnungszeiten
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Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Frau Baerbel Wiener | Buchstaben: A - Z | +49 6131 12-3145 | Baerbel.Wienerstadt.mainzde |