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Heizkostenbeihilfe 

Beschreibung

Sie können eine Heizkostenbeihilfe beim Amt für soziale Leistungen und beim Jobcenter Mainz beantragen.

Anträge erhalten Sie an verschiedenen Stellen:

  • Für Personen, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder dauerhaft erwerbsgemindert sind, beim Amt für soziale Leistungen
  • Für Personen, die erwerbsfähig sind, beim Jobcenter Mainz

Telefonische Sprechzeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 10 Uhr bis 12 Uhr

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Mo. bis Do.: 9 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15.30 Uhr
Fr.: 9 Uhr bis 12 Uhr

Bitte beachten Sie: Wenn Sie mit unseren Sachbearbeitenden persönlich sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin!

Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Hinweise

Voraussetzungen

Sie erhalten bereits Leistungen nach dem SGB XII vom Amt für soziale Leistungen oder Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter Mainz.
Falls Sie keine dieser Leistungen erhalten, jedoch über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie ebenfalls einen Antrag auf Heizkostenbeihilfe stellen.

Gas- und Stromkunden

Beziehende von laufenden Leistungen nach dem SGB XII/SGB II:

Die notwendigen Aufwendungen für Gas- bzw. Stromheizungen gewährt das Amt für soziale Leistungen bzw. das Jobcenter Mainz durch die laufenden monatlichen Zahlungen. Eine Beantragung einer Heizkostenbeihilfe ist daher nicht möglich.

Personen, die keine laufenden Leistungen beziehen:

Ist es Ihnen auf Grund des geringen Einkommens nicht möglich die Jahresabrechnungen zu zahlen, können Sie einen Antrag auf Heizkostenbeihilfe stellen. Diese Leistungen ist jedoch einkommensabhängig.

Öl- und Kohle-Feuerung; Flüssiggas

Beziehende von laufenden Leistungen nach dem SGB XII/SGB II:
Für die jährliche Beschaffung für die Öl- bzw. Kohlefeuerung bzw. die Heizung mit Flüssiggas können Sie einen Antrag auf Heizkostenbeihilfe stellen.

Personen, die keine laufenden Leistungen beziehen:

Für die jährliche Beschaffung für die Öl- bzw. Kohlefeuerung bzw. die Heizung mit Flüssiggas können Sie einen Antrag auf Heizkostenbeihilfe stellen. Die Leistung ist jedoch einkommensabhängig.