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Ausnahmegenehmigung für Umweltzone (Feinstaubplakette) 

Kurzbeschreibung

In die Umweltzone dürfen nur Fahrzeuge mit einer grünen Plakette oder einer gültigen Ausnahmegenehmigung einfahren. Die Nichtbeachtung wird seit dem 1. Mai 2014 mit einem Bußgeld in Höhe von mind. 80 Euro geahndet. Die Ausnahmegenehmigungen können bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

Beschreibung

Ausnahmegenehmigungen:

  •  Unter bestimmten Umständen können kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen erteilt werden
  •  Dabei gilt der Grundsatz Nachrüstung vor Ausnahme
  •  Erteilte Ausnahmegenehmigungen werden von den Städten Mainz, Wiesbaden, Frankfurt, Offenbach und Darmstadt gegenseitig anerkannt


Beantragung:
Formloser schriftlicher Antrag, per Post, Fax oder E-Mail

Adresse

Besucheranschrift

Zitadelle, Bau B
Am 87er Denkmal
55131 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz
E-Mail
stadtplanungsamt-strassenverkehrsbehoerdestadt.mainzde

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Mo. bis Fr. von  8.30 bis 12 Uhr

Termine können nur nach vorheriger Vereinbarung und unter Beachtung der bestehenden Hygieneregeln wahrgenommen werden.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Am Gautor
Linien: 50, 52, 53, 78, 653, 654, 660
Haltestelle: Eisgrubweg
Linien: 70, 71
Haltestelle: Bahnhof Mainz - Römisches Theater
Linien: 64, 65, 66, 93

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Olga Krauberger Neustadt (N3+N4), Bleichen-/Schloßviertel (BS), Hartenberg (H)  +49 6131 12-2104  Olga.Kraubergerstadt.mainzde

Unterlagen

Mitzubringen sind:

  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 / Fahrzeugschein
  • Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung (TÜV, Dekra, Hersteller, et cetera), Ausstellungsdatum nicht älter als ein Jahr
  • Aktuelle Einkommensnachweise
  • Detaillierte Bescheinigung eines Steuerberaters (bei Gewerbetreibenden)
  • Sonstige Nachweise (Auftragsbestätigung, et cetera)
  • Oldtimergutachten (Tag der ersten Zulassung liegt mindestens 27 Jahre zurück)

Gebühren

  • 20 Euro
  • 50 Euro
  • 100 Euro

Bearbeitungsdauer

zwei bis vier Wochen

Rechtsgrundlagen

35. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzgesetz – Verordnung zur Kennzeichnung der Kraft-fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung)