Ausnahmegenehmigung für Veranstaltungen (auf einer öffentlichen Straße)
Beschreibung
Wenn eine Veranstaltung auf einer öffentlichen Straße durchgeführt werden soll, wird hierfür eine spezielle Ausnahmegenehmigung benötigt.
Dies gilt für folgende Veranstaltungen:
> Motorsportliche Veranstaltungen mit Krafträdern
> Oldtimer-Veranstaltungen,
> Straßenfeste,
> Sport- und Großveranstaltungen
Beantragung:
> schriftlich, per Post, E-Mail oder Fax
- Die Straßenverkehrsbehörde erarbeitet Genehmigungsvoraussetzungen gemeinsam mit:
> dem Veranstalter
> den anderen von der geplanten Veranstaltung betroffenen Stellen
> und der Polizei
- im Anschluss wird dem Veranstalter eine Genehmigung, in Form eines Bescheides, erteilt (einschließlich Auflagen und Bedingungen)
- Straßensperrungen nimmt jedoch immer nur die Polizei vor
Adresse
Besucheranschrift
Zitadelle, Bau BAm 87er Denkmal
55131 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Links und Downloads
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Montag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Mittwoch: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr
Termine können nur nach vorheriger Vereinbarung und unter Beachtung der bestehenden Hygieneregeln wahrgenommen werden.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 50, 52, 53, 78, 653, 654, 660
Haltestelle: Eisgrubweg
Linien: 70, 71
Haltestelle: Bahnhof Mainz - Römisches Theater
Linien: 64, 65, 66, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
Frau Jutta Lauer-Goethe | Oberstadt (O1-O9), Bretzenheim (BF), Münchfeld (M) | +49 6131 12-3657 | Jutta.Lauer-Goethestadt.mainzde |
Herr Harry Staude | – | +49 6131 12-2678 | Harry.Staudestadt.mainzde |
Unterlagen
- Veranstaltungsort
- Veranstaltungszeitraum
- Anschrift des Veranstalters
- Plan über geplante Sperrung sowie auch Umleitungsstrecke
- Angabe über Größe des Festes (z.B. Karussell, Essensstände, Bühne, usw.)
Gebühren
- Je nach Umfang der Veranstaltung: 28,00 bis 2.301,00 Euro
Zahlungsart
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 45 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung i.V.m. § 1 der Landesverordnung
- Gemäß § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i. V. mit dem Gebührenverzeichnis