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Ausnahmegenehmigung für Veranstaltungen (auf einer öffentlichen Straße) 

Beschreibung

Wenn eine Veranstaltung auf einer öffentlichen Straße durchgeführt werden soll, wird hierfür eine spezielle Ausnahmegenehmigung benötigt.

Dies gilt für folgende Veranstaltungen:
> Motorsportliche Veranstaltungen mit Krafträdern
> Oldtimer-Veranstaltungen,
> Straßenfeste,
> Sport- und Großveranstaltungen

Beantragung:
> schriftlich, per Post, E-Mail oder Fax

- Die Straßenverkehrsbehörde erarbeitet Genehmigungsvoraussetzungen gemeinsam mit:
> dem Veranstalter
> den anderen von der geplanten Veranstaltung betroffenen Stellen
> und der Polizei

- im Anschluss wird dem Veranstalter eine Genehmigung, in Form eines Bescheides, erteilt (einschließlich Auflagen und Bedingungen)

- Straßensperrungen nimmt jedoch immer nur die Polizei vor

Adresse

Besucheranschrift

Zitadelle, Bau B
Am 87er Denkmal
55131 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Mo. bis Fr. von  8.30 bis 12 Uhr

Termine können nur nach vorheriger Vereinbarung und unter Beachtung der bestehenden Hygieneregeln wahrgenommen werden.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Am Gautor
Linien: 50, 52, 53, 78, 653, 654, 660
Haltestelle: Eisgrubweg
Linien: 70, 71
Haltestelle: Bahnhof Mainz - Römisches Theater
Linien: 64, 65, 66, 93

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Jutta Lauer-Goethe Oberstadt (O1-O9), Bretzenheim (BF), Münchfeld (M)  +49 6131 12-3657  Jutta.Lauer-Goethestadt.mainzde
 Herr Harry Staude  +49 6131 12-2678  Harry.Staudestadt.mainzde

Unterlagen

- Veranstaltungsort
- Veranstaltungszeitraum
- Anschrift des Veranstalters
- Plan über geplante Sperrung sowie auch Umleitungsstrecke
- Angabe über Größe des Festes (z.B. Karussell, Essensstände, Bühne, usw.)

Gebühren

- Je nach Umfang der Veranstaltung: 28,00 bis 2.301,00 Euro

Zahlungsart

- Überweisung

Fristen

ca. 1 - 2 Monate

Rechtsgrundlagen

- § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 45 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung i.V.m. § 1 der Landesverordnung
- Gemäß § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i. V. mit dem Gebührenverzeichnis