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Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen 

Beschreibung

Schwerbehinderte Menschen, die keinen Anspruch auf einen blauen EU-Parkausweis haben, können einen Antrag auf den gelben Parkausweis oder einen orangenen Parkausweis stellen

> gelber Parkausweis: gültig in Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein
> orangener Parkausweis: gültig in gesamt Deutschland

Beantragung:

  • schriftlich bei der Straßenverkehrsbehörde
  • wird dann dem Amt für soziale Angelegenheiten zur Prüfung weitergegeben
  • anschließend erfolgt die Genehmigung oder Ablehung des Antrags

Voraussetzungen

gelber Parkausweis:

  • Gehbehinderung, Merkzeichen G
    Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "a.g." (außergewöhnlich gehbehindert) werden knapp verfehlt; die mögliche Gehwegstrecke beträgt ca. 100m


orangener Parkausweis:

  • Merkzeichen G und und B sowie Grad der Behinderung mind. 80% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen oder
  • Merkzeichen G und B sowie Grad der Behinderung von mind. 70% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von mind. 50 für Funktionsstörungen des Herzen oder der Atemorgane oder
  • am Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa Erkrankte, wenn ein Grad der Behinderung von mind. 70% vorliegt


--> Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch das Amt für soziale Angelegenheiten

Adresse

Besucheranschrift

Zitadelle, Bau B
Am 87er Denkmal
55131 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12 Uhr

Termine können Sie nur nach vorheriger Vereinbarung und unter Beachtung der bestehenden Hygieneregeln wahrnehmen.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Am Gautor
Linien: 50, 52, 53, 78, 653, 654, 660
Haltestelle: Eisgrubweg
Linien: 70, 71
Haltestelle: Bahnhof Mainz - Römisches Theater
Linien: 64, 65, 66, 93

Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis
  • ggf. Stellung eines Verschlechterungsantrags beim Amt für soziale Angelegenheiten




Gebühren

Es fallen keine Gebühren an

Fristen

4-8 Wochen

Rechtsgrundlagen

§46 StVO

Hinweise

nicht erforderlich

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