Führerschein, Berufskraftfahrende - Grundqualifikation und Weiterbildung - Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN)
Beschreibung
Am 2. Dezember 2020 ist das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz in Kraft getreten. Die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung folgte am 17. Dezember 2020. Das Gesetz und die Verordnung setzen die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der sog. "Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie" aus dem Jahr 2003 in nationales Recht um.
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis in Form einer separaten Karte, ersetzt ab 23.05.2021 die Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein.
Erfordernis
Der Nachweis der Grundqualifikation und Weiterbildungsmaßnahmen, sowie die entsprechende Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ist erforderlich. Dies muss alle 5 Jahre wiederholt werden.
Die Regelungen der Qualifikation finden Anwendung für Fahrer:innen
die Beförderungen im Güterkraft- und/oder Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Ausgenommen sind Beförderungen mit Kraftfahrzeugen
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
- die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaketes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern i. S. d. § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
- in einer Fahrschule mit Ausbildungsfahrzeugen und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG eingesetzt werden.
- zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken
- im ländlichen Raum, wenn die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens der fahrenden Person erfolgt, das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung der fahrenden Person darstellt, die Beförderung gelegentlich erfolgt und die Beförderung unter Beachtung sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt (diese Regelung tritt am 31.12.2025 außer Kraft)
- die von Landwirtschaft-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer:in angemietet werden.
Die Grundqualifikation und Weiterbildung besteht grundsätzlich für selbständige und angestellte Kraftfahrer:innen, die
- deutsche Staatsangehörige sind
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder der Schweiz sind, oder
- Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Kraftfahrer:innen der D-Klassen seit dem 10.09.2008 und für Kraftfahrer:innen der C-Klassen ab dem 10.09.2009.
Personen, denen vor den jeweiligen Stichtagen der Führerschein ereilt wurde, sind von dem Erwerb der Grundqualifikation ausgenommen. Hier reicht die zukünftige und regelmäßige Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen aus.
Die Grundqualifikation wird erworben durch
- die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung bei einer Industrie und Handelskammer (IHK), oder
- den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer:in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb", oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch
- Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie und Handelskammer (IHK)
Voraussetzungen
- Fahrer:innen mit ordentlichen Wohnsitz im Inland oder Inhaber:in einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels der die Erwerbstätigkeit erlaubt, müssen
- die Grundqualifikation im Inland erwerben
- die Weiterbildung abschließen
- im Inland
- in dem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder
- in der Schweiz wenn sie dort beschäftigt sind
- Grundqualifikation: Die Bewerber:innen müssen die theoretische Prüfung (240 Minuten) und den praktischen Teil (210) Minuten, bei der IHK, die am jeweiligen Wohnsitz zuständig ist, erfolgreich ablegen.
- Beschleunigte Grundqualifikation: Durch Teilnahme am Unterricht, Dauer: 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichtseinheiten), mindestens 10 Unterrichtseinheiten praktische Fahrübungen und anschließender erfolgreicher Ablegung einer 90-minütigen theoretischen Prüfung bei einer IHK möglich
Für den Zugang zum Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.
Die ersten regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen (35 Unterrichtseinheiten) werden erforderlich:
- 5 Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation
- sodann immer zwischen der letztmaligen Weiterbildung und vor Ablauf der 5-Jahresfrist
- abweichend zur Wiederholung nach 5 Jahren, kann die Weiterbildung einmalig zum Zwecke der "Synchronisierung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis mit der Qualifikation zum/zur Berufskraftfahrer:in" zu einem früheren (nicht kürzer als 3 Jahre) oder späteren Zeitpunkt (nicht länger als 7 Jahre) abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeit der Fahrerlaubnis übereinstimmt
Der Nachweis der bestehenden Qualifikation erfolgt über Eintragung der Schlüsselzahl 95 jetzt im Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN) zusammen mit dem Datum, bis zu dem die nächste Weiterbildung abzuschließen ist, in Spalte 10 der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse (z. B. 95.01.01.2018).
Durch die vorzunehmende Eintragung ist in jedem Fall die Ausfertigung eines neuen Führerscheindokumentes erforderlich.
Die Grundqualifikationen und Weiterbildungen der verschiedenen Führerscheinklassen (C-Klassen, bzw. D-Klassen) sind identisch.
Adresse
Besucheranschrift
Elly-Beinhorn-Straße 1655129 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrgenommen werden. Weiterhin ist das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) oder Maske des Standards KN 95, N 95 oder FFP2 zwingend notwendig!
>> Online-Terminvereinbarung Fahrerlaubnisbehörde
Montag 8 bis 12 Uhr
Dienstag 8 bis 15 Uhr
Mittwoch 8 bis 12 Uhr
Donnerstag 8 bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag 8 bis 12 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen!
Des Weiteren bitten wir zu beachten, dass aufgrund der Dauer für die Abnahme einer Versicherung an Eides Statt im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen genommen werden können.
Zusätzlicher Service - Passfotoautomat
- Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
- Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
- 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linie: 64, 65, 66, 76
Zuständige Mitarbeiter/innen
Herr Balic |
|
+49 6131 12-3728 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Herr Bossog |
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+49 6131 12-3482 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Grimbach |
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+49 6131 12-2193 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Kreß | Back-Office | +49 6131 12-2817 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Lange |
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+49 6131 12-2812 | Mandy.Langestadt.mainzde |
Frau Mayer |
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+49 6131 12-2187 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Frau Trabert |
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+49 6131 12-2634 | fuehrerscheinstellestadt.mainzde |
Unterlagen
Zur Beantragung der Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind erforderlich
- amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt
- gültiger Führerschein
- amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, eine in Deutschland erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder ein Aufenthaltstitel mit Erwerbstätigkeitserlaubnis
- ein biometrisches Lichtbild
- der Qualifikationsnachweis bzw. der Weiterbildungsnachweis
- ggf. ein Nachweis über andere spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen
Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN)
- wenn der/die Fahrer:in nachweislich grundqualifiziert ist oder als grundqualifiziert gilt
oder - wenn der/die Fahrer:in nachweislich über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügt
Ausstellung eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN)
- bei Änderung, Verlust, Diebstahl und Beschädigung
- bei Änderungen der den Angaben auf dem FQN zugrunde liegenden Tatsachen (alter FQN ist zurückzugeben)
- bei Verlust des FQN ist eine schriftliche Erklärung in Form einer Versicherung an Eides Statt abzugeben
- bei Diebstahl des FQN ist ein Nachweis einer Anzeige vorzulegen
- bei Beschädigung des FQN ist der zu erneuernde FQN vorzulegen
Aushändigung des Fahrerqualifizierungsnachweises
- Zustellung im Direktversand im Inland
- Zustellung im Direktversand in EU-Mitgliedstaaten
- Aushändigung in der Behörde
Gebühren
Die Gebühren für den Fahrerqualifizierungsnachweis betragen (Geb.-Nr.: 343 GebOST) zwischen 32,50 und 49,30 Euro.
Zahlungsart
Bar / EC
Rechtsgrundlagen
- Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG)
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BkrFQV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Hinweise
Bitte beachten Sie, dass ab dem 10.09.2013 (für alle D-Klassen), bzw. ab dem 10.09.2014 (für alle C-Klassen) eine berufliche Nutzung der entsprechenden Führerscheinklassen nur noch im Rahmen der Ausnahmen möglich ist.
Weitere Informationen (Leitfaden) erhalten Sie auf den Internetseiten des rheinlandpfälzischen Ministeriums des Inneren und für Sport, Kontakt siehe unten.
Ansprechpartner ist
Jörg Holzhäuser
Telefon 06131 16-2297
Fax 06131 16-2449 oder 06131 16-172297
joerg.holzhaeusermdi.rlpde
Informationen erhalten Sie ebenfalls auf den Internetseiten der IHK Rheinhessen. Link siehe unten.
Merkblätter
Internetverweise
- Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau - Berufskraftfahrer-Qualifikation
- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
- IHK Rheinhessen - Berufskraftfahrer-Qualifikation
- Online-Terminvereinbarung für die Fahrerlaubnisbehörde