Sprungmarken
Dynamische Navigation einblenden
Dynamische Navigation ausblenden
Suche
Suche
Kopfillustration
Bild in voller Höhe anzeigen Bild in halber Höhe anzeigen

Führerschein, Wiederbekommen - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung oder Verzicht 

Beschreibung

Ihnen wurde der Führerschein durch ein Gerichtsurteil oder durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen oder Sie haben freiwillig auf Ihre Fahrerlaubnis verzichtet? Sie möchten wieder ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen? Dann müssen Sie die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen.

Hinweis
Haben Sie den Führerschein dagegen im Rahmen eines zeitlich befristeten Fahrverbots (z.B. zu schnelles Fahren) abgegeben, ist kein Antrag auf Neuerteilung erforderlich. Sie erhalten den Führerschein nach Ablauf der zeitlichen Befristung "automatisch" zurück.

Beantragung

  • persönliche Vorsprache erforderlich (wegen Identifikation und Unterschrift)
  • Antragsfristen
    - Entziehung der Fahrerlaubnis: Antrag auf Neuerteilung kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der verfügten Sperrfrist gestellt werden.
    - Verzicht auf die Fahrerlaubnis: Antrag auf Neuerteilung kann jederzeit gestellt werden.

Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz in Mainz
  • Ablauf der festgesetzen Sperrfrist bei Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Sie erhalten die Fahrerlaubnis nicht "automatisch" neu. Antragstellung ist erforderlich.
  • Nach Antragstellung prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Für die Neuerteilung gelten in der Regel dieselben Vorschriften wie für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis.
  • Eine erneute Fahrerlaubnisprüfung ist nur dann erforderlich, wenn davon ausgegangen werden muss, dass Sie die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen nicht mehr besitzen.
  • Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist grundsätzlich erforderlich bei einem wiederholten Entzug der Fahrerlaubnis. Bereits bei einem erstmaligen Entzug wegen Betäubungsmitteln oder wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 o/oo oder einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,8 mg/l oder mehr wird ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert. Zur Aufarbeitung einer evtl. vorliegenden Alkohol- und/oder einer Drogenproblematik sollte man sich frühzeitig mit einer Vorbereitungsstelle in Verbindung setzen. Zudem bieten viele medizinisch-psychologische Begutachtungsstellen kostenlose Informationsabende an. Dabei geht es darum, Ihnen das Verfahren und den Ablauf einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (MPU) näher zu bringen.

Adresse

Besucheranschrift

Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.

Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie im Downloadbereich.

Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr

Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!

Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.

Zusätzlicher Service – Passfotoautomat

  • Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
  • Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
  • 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Heiligkreuzweg/Löhr Automeile
Linie: 64, 65, 66, 76, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang vorhanden.
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.

Unterlagen

Bei Neuerteilung der

Klasse/n A, A1, B, BE, AM, L und T

  • Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass (Reisepass nur in Verbindung mit Meldebescheinigung)
  • ein biometrisches Lichtbild nach den Bestimmungen der Passverordnung (35 x  45 mm)
  • Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre, gerechnet vom Ausstellungsdatum)
  • Nachweis über "Schulung in Erster Hilfe”
    Hinweis: Bescheinigungen über lebensrettende Sofortmaßnahmen die bis zum 31.12.2015 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017.
  • Beantragung eines polizeiliches Führungszeugnisses für Behörden (Belegart 0) bei der Meldebehörde. Das Führungszeugnis wird direkt an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt.

Klasse/n C1, C1E, C, CE

  • Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass (Reisepass nur in Verbindung mit Meldebescheinigung)
  • ein biometrisches Lichtbild nach den Bestimmungen der Passverordnung (35 x  45 mm)
  • Nachweis in “Erste Hilfe”
  • Beantragung eines polizeiliches Führungszeugnisses für Behörden (Belegart 0) bei der Meldebehörde. Das Führungszeugnis wird direkt an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt.
  • ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
  • augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung
  • ggf. Nachweis Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz im Güterkraft- bzw. Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen

Klasse/n D1, D1E, D und DE

  • Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass (Reisepass nur in Verbindung mit Meldebescheinigung)
  • ein biometrisches Lichtbild nach den Bestimmungen der Passverordnung (35 x  45 mm)
  • Nachweis in “Erste Hilfe”
  • Beantragung eines polizeiliches Führungszeugnisses für Behörden (Belegart 0) bei der Meldebehörde. Das Führungszeugnis wird direkt an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt.
  • ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung
  • augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung
  • Testpsychologisches Gutachten nach Anlage 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
  • ggf. Nachweis Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz im Güterkraft- bzw. Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen

alle Klassen

  • Im Rahmen der Sichtung Ihrer Unterlagen wird festgestellt und mitgeteilt, ob ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich ist.
  • ggf. Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (sofern der verlorene/gestohlene Führerschein nicht von der Stadt Mainz ausgestellt wurde)
    - Um die Ausstellung des Ersatzführerscheins zu beschleunigen, kann die Karteikartenabschrift im Vorfeld durch den/die Antragsteller/in bei der ursprünglich ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde telefonisch angefordert werden.
    - Die Übersendung der Karteikartenabschrift kann unmittelbar per Fax (0 6131 / 12-2563) oder per Email (fuehrerscheinstellestadt.mainzde) an die Fahrerlaubnisbehörde Mainz erfolgen.

Abholung des Kartenführerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde

  • persönlich
    - Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
    - Ausweisdokument
  • durch Bevollmächtigte/n
    - Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
    - Ausweisdokumente beider Personen
    - schriftliche Vollmacht

Gebühren

Bei Antragstellung

  • Neuerteilung einer Fahrerlaubnis: 78,40 Euro

Bei Erteilung zusätzlich

  • Neuerteilung ohne weitere Maßnahme: ab 51 Euro (= 129,40 Euro)
  • Neuerteilung mit weiteren Maßnahmen: ab 91 Euro (= 169,40 Euro)

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den Gebühren lediglich um die Gebühren für die Verwaltungstätigkeit handelt. Kosten für Seminare, MPU, etc. fallen gesondert bei der jeweiligen Stelle an.

Zahlungsart

Bar / EC

Rechtsgrundlagen

  • § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Neuerteilung einer Fahrerlaubnis)
  • § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein)
  • Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)

Hinweise

Seit dem 19.1.2013 werden Kartenführerscheine nicht mehr auf Lebenszeit ausgestellt, sondern sind für die Dauer von 15 Jahren befristet. Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.