Zulassung eines aus dem Ausland eingeführten Gebrauchtfahrzeuges
Beschreibung
Sie möchten ein Gebrauchtfahrzeug zulassen, das bereits
- in einem Staat außerhalb der Europäischen Union,
- in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder
- einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
zugelassen war?
In diesem Fall handelt es sich um die Erstzulassung eines Gebrauchtfahrzeuges in der Bundesrepublik Deutschland. Fahrzeuge, die schon einmal zugelassen waren, gelten als Gebrauchtfahrzeuge.
Sollten es sich um ein Neufahrzeug (war noch nie zugelassen) handeln, verweisen wir auf die Dienstleistung Neuzulassung eines Fahrzeuges.
Beantragung:
- persönlich
- Vertretung durch Bevollmächtigte/n
Vorsprache:
- mit Online-Terminvereinbarung vorab (siehe hierzu Link im Abschnitt "Service" am Ende dieser Seite)
Voraussetzungen:
- Halter/in des Fahrzeugs hat seinen/ihren Hauptwohnsitz in Mainz
- Firmensitz bzw. Sitz der Zweigniederlassung in Mainz
- gültige Hauptuntersuchung für das Fahrzeug
- es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorliegen
- alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Zulassung angefallen sind, müssen bezahlt sein
Adresse
Besucheranschrift
Elly-Beinhorn-Straße 1655129 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrgenommen werden.
Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle
Montag: 7.30 Uhr - 12 Uhr
Dienstag: 7.30 Uhr - 15 Uhr
Mittwoch: 7.30 Uhr - 12 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr - 12 Uhr und 13 Uhr - 17.30 Uhr
Freitag: 7.30 Uhr - 12 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen
Bitte beachten Sie außerdem, dass für Fahrerlaubnisangelegenheiten, Personenbeförderungs- und Fahrschulangelegenheiten sowie für digitale EU-Fahrtenschreiberkarten keine ONLINE-TERMINE bei der Kfz-Zulassung gebucht werden können.
Bitte beachten Sie, dass wir uns vorbehalten, bei sehr hohem Publikumsandrang den Annahmeschluss auf maximal 90 Minuten vor Ende der regulären Öffnungszeiten vorzuziehen.
Bei den Zulassungen mit Ausfuhrkennzeichen (Exportfahrzeuge) ist der Annahmeschluss immer 30 Minuten vor dem regulären Annahmeschluss!
Tipp: Vereinbaren Sie Ihren Termin bei der Zulassungsstelle vorab via Internet. Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie links in der Navigation oder weiter unten auf dieser Seite.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linie: 64, 65, 66, 76, 93
Unterlagen
Bei Fahrzeugen aus dem EU-/EWR-Ausland:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Halters/in im Original
- elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger eVB-Code)
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (Vordruck im Abschnitt „Formulare“ am Ende dieser Seite oder in der Zulassungsbehörde vor Ort erhältlich)
- ausländische Fahrzeugdokumente
- Nachweis über Fahrzeugdaten:
> bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung: COC-Papier
> bei Fahrzeugen mit unvollständiger EU-Typgenehmigung oder nationaler Typgenehmigung: COC-Papier und Datenbestätigung des Herstellers oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen
> bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung: Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - Nachweis über gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
> alternativ kann der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung durch einen Untersuchungsbericht aus einem anderen EU-/EWR-Staat erbracht werden. Aus dem Bericht muss für die Zulassungsbehörde erkennbar hervorgehen, dass die Untersuchung des Fahrzeuges im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wurde. Ggf. ist zusätzlich eine Übersetzung des Berichtes eines/einer amtlich anerkannten Übersetzers/in vorzulegen. - bei zugelassenen Fahrzeugen die bisherigen Kfz-Kennzeichen
- Nachweis über den innergemeinschaftlichen Erwerb (Rechnung über den Kauf des Fahrzeuges)
- Nachweis der Verfügungsberechtigung (z.B. Kaufvertrag)
- im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden
Bei Fahrzeugen aus dem Nicht-EU-/Nicht-EWR-Ausland:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Halters/in im Original
- elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger eVB-Code)
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (Vordruck im Abschnitt „Formulare“ am Ende dieser Seite oder in der Zulassungsbehörde vor Ort erhältlich)
- ausländische Fahrzeugdokumente
- Nachweis über Fahrzeugdaten:
> bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung: COC-Papier
> bei Fahrzeugen mit unvollständiger EG-Typgenehmigung oder nationaler Typgenehmigung: COC-Papier und Datenbestätigung des Herstellers oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen
> bei Fahrzeugen ohne EU-Typgenehmigung: Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - Nachweis über gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
> alternativ kann der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung durch einen Untersuchungsbericht aus einem anderen EU-/EWR-Staat erbracht werden. Aus dem Bericht muss für die Zulassungsbehörde erkennbar hervorgehen, dass die Untersuchung des Fahrzeuges im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wurde. Ggf. ist zusätzlich eine Übersetzung des Berichtes eines/einer amtlich anerkannten Übersetzers/in vorzulegen. - bei zugelassenen Fahrzeugen die bisherigen Kfz-Kennzeichen
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- Nachweis der Verfügungsberechtigung (z.B. Kaufvertrag)
- im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden
Bei Vertretung durch eine/n Bevollmächtigte/n zusätzlich:
- Ausweisdokument des/der Bevollmächtigten (und des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin!)
- unterschriebene Vollmachtserklärung
Bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich:
- schriftliche Einwilligung beider Erziehungsberechtigten
- Ausweise der Erziehungsberechtigten
- ggf. Sorgerechtsurteil
Bei gewerblicher Zulassung sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- für im Handelsregister eingetragene Firmen
> Handelsregisterauszug (beim Amtsgericht) / Gewerbeanmeldung (jeweils nicht älter als 3 Jahre)
> Vollmacht des/der Geschäftsführer oder Prokuristen mit Ausweis(-kopie) bei Zulassung durch einen Dritten
> Ausweis des/der Bevollmächtigten
> bei Taxi- bzw. Mietwagengewerbe: Genehmigungsurkunde im Original oder als Kopie
- für freie Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte)
> aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes
- für Berufe mit Gewerbeanmeldung (z.B. e.K.)
> Gewerbeanmeldung (nicht älter als 3 Jahre; ggf. beim Gewerbeamt Aktualität bestätigen lassen)
> bei Taxi- bzw. Mietwagengewerbe: Genehmigungsurkunde im Original oder als Kopie
- für Vereine (e.V.)
> Auszug aus dem Vereinsregister
> Vollmacht des Vertreters/der Vertretenden mit Ausweis(-kopien) bei Zulassung durch einen Dritten
> Ausweis des/der Bevollmächtigten
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
> Übersicht aller Gesellschafter/innen (Gesellschaftervertrag)
> Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll(von allen Gesellschaftern mit Unterschriften)
> Ausweis aller Gesellschafter/innen
> bei Taxi- bzw. Mietwagengewerbe: Genehmigungsurkunde im Original oder als Kopie
- besondere Fahrzeugverwendung
> Lässt das Gewerbe eine besondere Fahrzeugverwendung (Taxi, Mietwagen, Selbstfahrervermietfahrzeug, Linienbus, Personenbeförderung) vermuten, das ausgefüllte und unterschriebene Formular "Fahrzeugverwendung" (Vordruck im Abschnitt „Formulare“ am Ende dieser Seite oder in der Zulassungsbehörde vor Ort erhältlich)
Gebühren
- Standardgebühr: 28,20 Euro
- Je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen.
- Standardgebühr, wenn für das Fahrzeug ein Gutachten nach § 21 StVZO erforderlich ist: 67,70 Euro
- Je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen.
- Die Gebühren beinhalten nicht die Kosten für Kfz-Kennzeichen.
Zahlungsart
Rechtsgrundlagen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
- § 5 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Hinweise
- Anträge und Informationen zur Steuervergünstigung für Fahrzeuge finden Sie unter www.zoll.de (Link am Ende dieser Seite). Anträge auf Steuervergünstigung wegen Schwerbehinderung können bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Original) im Rahmen eines Zulassungsvorganges bei der Zulassungsbehörde eingereicht werden.
Bearbeitungszeit
- Bei Vorsprache im Regelfall sofort, Wartezeit abhängig vom Publikumsandrang.