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Führerschein: Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises beantragen 

Kurzbeschreibung

Als Berufskraftfahrerin oder -fahrer benötigen Sie seit dem 23.05.2021 zusätzlich zu Ihrer Fahrerlaubnis einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN).

Beschreibung

Aufgrund des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes besteht für Sie als Berufskraftfahrerin oder -fahrer die Pflicht zur besonderen Schulung im Güter- als auch im Personenverkehr.

Zum Nachweis Ihrer Qualifikation wird seit 23.05.2021 auf Antrag ein Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ausgestellt. Dieser löst die bisherige Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Kartenführerschein schrittweise ab.

Der FQN ist eine Karte, die der Fahrerlaubnis in Form und Größe ähnelt. Sie ist zusammen mit Ihrer Fahrerlaubnis mitzuführen.

Der FQN wird ausgestellt über den

  • Erwerb der Grundqualifikation,
  • Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie
  • Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildungsmaßnahme (alle 5 Jahre)

Den FQN müssen Sie schriftlich bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen.

Ausgenommen sind Beförderungen mit Kraftfahrzeugen

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet.
  • die von folgenden Gruppen eingesetzt werden oder deren Weisungen unterliegen:
    • Bundeswehr
    • Truppen und ziviles Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes
    • Polizeien des Bundes und der Länder
    • Zolldienst
    • Zivil- und Katastrophenschutz
    • Feuerwehr
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden.
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung, zu Reparatur- und Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung geprüft werden.
  • die neu oder umgebaut wurden.
  • die noch nicht in Betrieb genommen wurden.
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das Fahrer:innen zur Ausübung des Berufs verwenden (sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt).
  • in einer Fahrschule mit Ausbildungsfahrzeugen und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation oder während der Weiterbildung eingesetzt werden.
  • zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.
  • im ländlichen Raum, wenn
    • die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens erfolgt.
    • das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung darstellt.
    • die Beförderung gelegentlich erfolgt.
    • die Beförderung unter Beachtung sonstiger straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften erfolgt (diese Regelung tritt am 31.12.2025 außer Kraft)
  • die von Landwirtschaft-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer:in angemietet werden.

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Kraftfahrer:innen der D-Klassen seit dem 10. September 2008 und für Kraftfahrer:innen der C-Klassen ab dem 10. September 2009.
Personen, denen vor den jeweiligen Stichtagen der Führerschein erteilt wurde, sind von dem Erwerb der Grundqualifikation ausgenommen. Hier reicht die zukünftige und regelmäßige Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen aus.

Die Grundqualifikation erwerben Sie durch

  • die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung (Dauer: 240 Minuten bzw. 210 Minuten) bei einer Industrie und Handelskammer (IHK).
  • den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer:in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb".
  • in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die beschleunigte Grundqualifikation können Sie erwerben durch

  • die Teilnahme am Unterricht (140 Einheiten à 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung (Dauer: 90 Minuten) bei einer Industrie und Handelskammer (IHK).

Die ersten regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen (35 Unterrichtseinheiten) werden erforderlich:

  • fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation.
  • immer zwischen der letztmaligen Weiterbildung und vor Ablauf der Frist von 5 Jahren.
  • abweichend zur Wiederholung nach 5 Jahren, können Sie die Weiterbildung einmalig zum Zwecke der "Synchronisierung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis mit der Qualifikation zur Berufskraftfahrer:in" zu einem früheren (nicht kürzer als 3 Jahre) oder späteren Zeitpunkt (nicht länger als 7 Jahre) abschließen.

Der Nachweis der bestehenden Qualifikation erfolgt über Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) zusammen mit dem Datum, bis zu dem Sie die nächste Weiterbildung abschließen müssen, in Spalte 10 der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse (z.B. 95.01.01.2018).

Weil die Eintragung erforderlich ist, müssen Sie immer ein neues Führerscheindokument beantragen.

Die Grundqualifikationen und Weiterbildungen der verschiedenen Führerscheinklassen (C-Klassen, bzw. D-Klassen) sind identisch.

Vorgehen bei Verlust des Dokuments
Sollte das Dokument verloren gehen, müssen Sie die Erklärung "Versicherung an Eides statt" abgeben. Sie kann auch alternativ abgegeben werden durch

  • Notar:innen
  • persönlich zur Niederschrift bei der Fahrerlaubnisbehörde
  • mittels des Formulars "Versicherung an Eides statt"
    Hinweis: In Zweifelsfällen an der Glaubwürdigkeit könnte zusätzlich die persönliche Abnahme durch eine Niederschrift erforderlich sein.

Bei einem Diebstahl legen Sie der Fahrerlaubnisbehörde die bei der Polizei erfolgte Diebstahlsanzeige vor. In diesem Fall müssen Sie keine eidesstattliche Versicherung abgeben.

Sofern Sie das abhanden gekommene Dokument wiederfinden, müssen Sie es unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeben.

Beantragung

  • Ihr Hauptwohnsitz ist in Mainz
  • Nachweis über die Grundqualifizierung oder die abgeschlossene Weiterbildung

Aushändigung des Fahrerqualifizierungsnachweises

  • Aushändigung in der Behörde
  • Zustellung im Direktversand im Inland
  • Zustellung im Direktversand in EU-Mitgliedstaaten

Adresse

Besucheranschrift

Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.

Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle

Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr

Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!

Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.

Zusätzlicher Service – Passfotoautomat

  • Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
  • Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
  • 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Heiligkreuzweg/Löhr Automeile
Linie: 64, 65, 66, 76, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang vorhanden.
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Herr Bossog
  • Buchstabenbereich: A bis B und U
 +49 6131 12-3482  fuehrerscheinstellestadt.mainzde
 Herr Keil
  • Buchstabenbereich: D bis G und T
 +49 6131 12-3728  fuehrerscheinstellestadt.mainzde
 Frau Mayer
  • Buchstabenbereich: W bis Z und H
 +49 6131 12-2187  fuehrerscheinstellestadt.mainzde
 Frau Weide
  • Buchstabenbereich: I bis L und C
 +49 6131 12-2193  fuehrerscheinstellestadt.mainzde
 Frau Lange
  • Buchstabenbereich: R bis S
 +49 6131 12-2812  mandy.langestadt.mainzde
 Frau Trabert
  • Buchstabenbereich: M bis Q und V
 +49 6131 12-2634  fuehrerscheinstellestadt.mainzde

Unterlagen

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis oder Reisepass)
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto
  • gültiger Führerschein
  • Nachweis über die (beschleunigte) Grundqualifikation, beziehungsweise Weiterbildung
  • gegebenenfalls Nachweis über andere abgeschlossene spezielle Aus und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (die Ausbildung über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland für Fahrzeugführer oder die Schulung über den Schutz von Tieren beim Transport), sofern diese angerechnet werden sollen
  • gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung EU oder Aufenthaltstitel mit dem Vermerk der erlaubten Erwerbstätigkeit
  • aktuelles biometrisches Foto (Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme), kein digitaler Code möglich!

Hinweis:
Seit dem 1. Mai 2025 gilt bei Passbildern für Personalausweise und Reisepässe die Regelung, dass Sie der Meldebehörde ein digitales Passbild vorlegen müssen. Diese Vorgabe gilt jedoch nicht für die Fahrerlaubnisbehörde und betrifft somit auch nicht die Beantragung von Führerscheindokumenten. Bitte beachten Sie außerdem, dass in den Fahrerlaubnisbehörden keine technische Ausstattung für eine Bildaufnahme vor Ort vorhanden ist. Passbilder müssen Sie daher analog, vorzugsweise zusammen mit den vollständigen Antragsunterlagen, bei der Fahrerlaubnisbehörde einreichen.

  • amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, eine in Deutschland erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder ein Aufenthaltstitel mit Erwerbstätigkeitserlaubnis
  • bei Verlust: Versicherung an Eides statt
  • bei Diebstahl: Diebstahlanzeige
  • bei Beschädigung: Vorlage des zu erneuernden FQN

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt ). Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.

Die Gebühren für den Fahrerqualifizierungsnachweis betragen (Geb.-Nr.: 343 GebOST) zwischen 35 Euro und 52,80 Euro.

Zahlungsart

Bar/EC

Hinweise

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass ab dem 10. September 2013 (für alle D-Klassen), bzw. seit dem 10. September 2014 (für alle C-Klassen) eine berufliche Nutzung der entsprechenden Führerscheinklassen nur noch im Rahmen der Ausnahmen möglich ist.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des rheinlandpfälzischen Ministeriums des Inneren und für Sport, Kontakt:
 
Jörg Holzhäuser
Telefon +49 6131 16-2297
Fax +49 6131 16-2449 oder +49 6131 16-172297
joerg.holzhaeusermdi.rlp.de

Informationen erhalten Sie ebenfalls auf den Internetseiten der IHK Rheinhessen.

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie sind Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer oder in der Ausbildung als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer.
  • Sie sind im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.
  • Sie haben eine Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung.
  • Die Ausstellung, Erweiterung oder Verlängerung des Fahrerqualifizierungsnachweises erfolgt ausschließlich im Rahmen der Beantragung einer Ersterteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder Klasse D.
  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Staatsangehörigkeit der Schweiz.
  • Sie sind Staatsangehörige eines Drittstaates und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt.
  • Sie führen Beförderungen im Güterkraftverkehr und/oder Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen, für die Sie eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE benötigen, durch.

Für Fahrer:innen mit ordentlichen Wohnsitz im Inland oder Inhaber:innen einer im Inland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels, der die Erwerbstätigkeit erlaubt, gilt:

  • Sie müssen die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation im Inland erwerben/erworben haben.
  • Sie müssen die Weiterbildung entweder im Inland oder in dem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abschließen, wenn sie dort beschäftigt sind.