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Blumenfeld am Leichhof
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Altlasten

Altlasten im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes sind:

  1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
  2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.“

Vereinfacht ausgedrückt: Altlasten sind Flächen, bei denen bereits erhebliche Bodenverunreinigungen nachgewiesen sind.

Mitarbeiter bei der Durchführung eine Bodenbeprobung.
Bodenbeprobung© Grün- und Umweltamt

Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind "Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht." Im Unterschied zu Altlasten werden bei Verdachtsflächen Bodenverunreinigungen zunächst aufgrund der Vornutzung nur vermutet, sind aber (noch) nicht nachgewiesen.

Schädliche Bodenveränderungen "... sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen."

Zur Prüfung von Altlastverdachtsflächen im Rahmen der Bauleitplanung (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Vorhaben- und Entwicklungspläne) und bei Einzelbauvorhaben werden durch das Grün- und Umweltamt Verdachtsflächen erkundet und gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen hierzu durchgeführt.

Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Sanierung von Altlasten

Seitens des Grün- und Umweltamtes werden im Zuge der Überplanung von Altlastverdachtsflächen (Altablagerungen und Altstandorte) entsprechende historische Recherchen zu den Flächen durchgeführt und nach Bedarf auch Boden- und ggf. Grundwasseruntersuchungen beauftragt. Ebenso erfolgen Erkundungen beim An- und Verkauf von Flächen durch die Landeshauptstadt Mainz.

Werden bei den Untersuchungen sanierungswürdige Boden- und/oder Grundwasserbelastungen festgestellt, koordiniert das Grün- und Umweltamt in Abstimmung mit der Oberen Bodenschutzbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd) die erforderlichen Detailuntersuchungen und lässt ggf. Sanierungsplanungen erarbeiten. Daraus resultieren dann dem Einzelfall angepasste Sanierungsmaßnahmen, die entweder eine Beseitigung des Umweltschadens oder eine Sicherung der betroffenen Fläche vorsehen.