Sprungmarken
Dynamische Navigation einblenden
Dynamische Navigation ausblenden
Suche
Suche
Kopfillustration
Bild in voller Höhe anzeigen Bild in halber Höhe anzeigen

Allgemeine Informationen zur Hundesteuer

Hundesteuer - Besteuerung der Hundehaltung

Das Halten eines Hundes ist steuerpflichtig. Die Besteuerung der Hundehaltung geht weit in das 19. Jahrhundert zurück und hat neben fiskalischen auch ordnungspolitische Gründe. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn der Hund über 3 Monate alt ist. Steuerpflichtig ist die Hundehalterin bzw. der Hundehalter.

Höhe der Hundesteuer

Die Beträge der Hundesteuer sind nach Anzahl der gehaltenen Hunde gestaffelt. Die aktuellen Beträge finden Sie auf der Serviceseite der Finanzverwaltung unter dem Stichwort "Hundesteuer" (Link am Seitenende).

Senkung der Hundesteuer bzw. Befreiung in Ausnahmen

Für spezielle Sonderfälle sieht die Hundesteuersatzung geringere Sätze bzw. eine Befreiung vor.

Festsetzung der Hundesteuer und Bezahlung

Die Steuer wird mit einem Hundesteuerbescheid festgesetzt. Der Bescheid gilt solange, bis er aufgehoben oder geändert wird. Fällige Hundesteuerzahlungen sind unter Angabe des im Steuerbescheid enthaltenen Kassenzeichens an die Stadtkasse zu überweisen. Es empfiehlt sich hierbei, die Vorteile des Lastschrifteinzugsverfahrens zu nützen.

Hundesteuermarke

Für jeden angemeldeten Hund erhalten Sie eine Hundesteuermarke. Diese Marke sollten Sie zweckmäßigerweise am Halsband Ihres Hundes befestigen. Sie dient dazu, bei behördlichen Kontrollen nachzuweisen, dass Sie Ihren Hund gemeldet haben und hilft, Sie schnell als Hundehalter/in ausfindig zu machen, wenn Ihr Tier einmal entlaufen sollte. Verlorene oder beschädigte Hundesteuermarken werden kostenlos ersetzt. Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundemarke zurückzugeben.