Artenschutz, Bescheinigungen ausstellen
Beschreibung
Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten unterliegen verschiedenen gesetzlichen Verbotstatbeständen (z.B. Besitzverbot, Zugriffsverbot, Vermarktungsverbot). Diese schließen Teile und Produkte aus besonders geschützten Arten ein.
Zu den besonders geschützten Arten gehören neben vielen heimischen Arten auch alle europäisch geschützten Vogelarten sowie exotische Arten, wie z.B. Affen, Papageien Landschildkröten, verschiedene Echsenarten sowie Orchideen, Aloe-Pflanz en und Palisanderhölzer. Produkte können z. B. Handtaschen/Gürtel aus Schlangenleder, Elfenbeinprodukte und Pelze sein.
Für die Haltung von Exemplaren besonders geschützter Arten sowie für Zu- und Abgänge (bspw. Kauf/Verkauf, Zucht, Schenkung, Tod, Zuweisung/Beschlagnahmung) besteht bei den für den besonderen Artenschutz zuständigen Behörden eine Meldepflicht.
Für einige Arten, die unter den besonderen Naturschutz fallen, besteht zusätzlich eine Pflicht zur Einholung einer Vermarktungsgenehmigung. Weiterführende Informationen diesbezüglich finden Sie unter: Vermarktungsgenehmigungen nach Artenschutzrecht (CITES).
Welche Arten besonders geschützt sind, kann z.B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem z um Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz eingesehen werden.
Das Landesnaturschutzgesetz stellt darüber hinaus weitere Anforderungen an Haltung und Zucht besonders geschützter Arten. Unter anderem muss der zuständigen Behörde auf Anfrage hin ein Sachkundenachweis für eine artgerechte Haltung vorgelegt werden können. Bei der Haltung von Tieren einer besonders geschützten Art, die für den Menschen lebensgefährlich werden kann, ist der zuständigen Behörde eine Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 500 000 € nachzuweisen. Über die Zu- und Abgänge ist Buch zu führen. Für jedes giftige Tier ist zu vermerken, welches Gift die entsprechende Art aufweist.
Unsere Dienstleistungen:
- Ausstellen von EG-Bescheinigungen zwecks Vermarktung streng geschützter Arten (bisher: CITES-Bescheinigungen)
- Information zum Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten
- An- und Abmeldungen nach §7 Abs. 2 BArtSchV
- Vollzug des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA), der EU-Richtlinien und der Bundesartenschutzverordnung
- Ausstellen von Vorlagebescheinigungen zwecks Ausfuhr in Drittländer
Zuständige Mitarbeiter/innen
Unterlagen
Kaufvertrag
- Quittung
- Übergabebescheinigung
- ggf. Foto (siehe Merkblätter: Fotodokumentation)
- Zuchtnachweise, EG-Bescheinigungen, Einfuhrdokumente
Gebühren
Die Kosten der EG-Bescheinigung richten sich nach den Bestimmungen des Landesgebührengesetzes und des besonderen Gebührenverzeichnisses.
Rechtsgrundlagen
- Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA)
- EG-Verordnungen und Richtlinien