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Fördern und Ableiten von Grundwasser aus einem Brunnen beantragen  

Beschreibung

In Rheinland-Pfalz ist das Entnehmen, Zutage fördern, Zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck anzeigepflichtig (§ 46 Wasserhaushaltsgesetz - WHG in Verbindung mit § 44 Landeswassergesetz - LWG). Hierzu zählt auch der Betrieb und die Errichtung von privaten Gartenbrunnen.

Für andere wie die oben genannten Zwecke (z. B. für gewerbliche Zwecke) oder größere Entnahmemengen ist immer eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich die von der Unteren Wasserbehörde erteilt werden kann.

Adresse

Besucheranschrift

Grün- und Umweltamt
Geschwister-Scholl-Str. 4, Haus C
55131 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Kurmainz-Kaserne/Akademie der Wissenschaften
Linien: 50, 52, 53, 66, 67, 69, 74, 660

Unterlagen

In 4facher Ausfertigung:

  • Antragsformular (Erläuterungsbericht) vollständig ausgefüllt
  • Übersichtslageplan mit eingetragenem Brunnenstandort (z.B. topographische Karte M 1 : 25.000)
  • Flurkartenauszug mit eingetragenem Brunnenstandort
  • Skizze des geplanten Brunnenausbau (z.B. Schemazeichnung der Brunnenbaufirma oder Handzeichnung)
  • Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für den geplanten Verwendungszweck (nur erforderlich wenn ein Anschlusszwang an das öffentliche Trinkwasserleitungsnetz besteht)
  • Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers zur Brunnenbohrung (nur für den Fall, dass das Brunnengrundstück nicht Ihr Eigentum sein sollte)

Gebühren

nicht erforderlich