Sprungmarken
Dynamische Navigation einblenden
Dynamische Navigation ausblenden
Suche
Suche
Kopfillustration
Bild in voller Höhe anzeigen Bild in halber Höhe anzeigen

Öffentliche Veranstaltungen: Durchführung 

Beschreibung

Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen, Plätzen und Straßen im Stadtgebiet der Stadt Mainz sind grundsätzlich im Standes-, Rechts- und Ordnungsamt beim Veranstaltungsbüro anzumelden.

Gemäß der Rechtsvorschrift des § 26 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes sind folgende Punkte zwingend zu beachten:

Bei weniger als 5.000 zeitgleich anwesenden Personen:

  • Anzeigepflicht mindestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn
  • Auf Verlangen der Behörde ist ein Sicherheitskonzept vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
  • Auf Verlangen der Behörde ist ein gewerblicher Sicherheitsdienst einzusetzen (gemäß §34a der Gewerbeordnung).

Bei mehr als 5.000 zeitgleich anwesenden Personen:

  • Anzeigepflicht mindestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn
  • Auf Verlangen der Behörde ist ein Sicherheitskonzept vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
  • Auf Verlangen der Behörde ist ein gewerblicher Sicherheitsdienst einzusetzen (gemäß §34a der Gewerbeordnung).

Bei mehr als 15.000 zeitgleich anwesenden Personen oder mehr als 30.000 täglich anwesenden Personen (Großveranstaltung):

  • Anzeigepflicht mindestens sechs Monate vor Veranstaltungsbeginn
  • Drei Monate vor Veranstaltungsbeginn ist ein Sicherheitskonzept vorzulegen.
  • Ein gewerblicher Sicherheitsdienst ist einzusetzen (gemäß §34a der Gewerbeordnung).

Beim Einsatz von gewerblichen Sicherheitsdiensten ist dem Veranstaltungsbüro fünf Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Liste mit den sich vor Ort befindlichen Sicherheitskräften zukommen zu lassen. Diese Liste wird benötigt, um eine Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeitenden durch die Polizei zu ermöglichen (gemäß §68 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz). Die betreffenden Personen dürfen nur nach bestandener Überprüfung als Sicherheitskräfte eingesetzt werden.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße, Kreyßig-Flügel
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz
Raum
209
Telefax
+49 6131 12-3010
E-Mail
veranstaltungstadt.mainzde

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Der Zentrale Vollzugs- und Ermittlungsdienst ist rund um die Uhr unter Telefon +49 6131 12-49333 besetzt.


Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht:

Wenn Sie persönlich mit unseren Mitarbeitenden aus dem Fachbereich Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht sprechen möchten, müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren!

Bitte beachten Sie im Rahmen der Terminvereinbarung die sich am Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens orientierende Buchstabenzuteilung:

Herr Weishahn, Buchstaben     A bis H         Tel. 12-2409
Herr Müller,      Buchstaben     I bis S, St      Tel. 12-2414
Herr Busch,       Buchstaben    Sch, T bis Z   Tel. 12-2399

Fischereischeine:

Wenn Sie persönlich mit Mitarbeitenden aus dem Fachbereich für Fischereischeine sprechen möchten, müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren! 

Michelle Schönberg, Tel. 12-3132



Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden (5. Stock Kreyßig-Flügel, Erdgeschoss Lauteren-Flügel).

Unterlagen

Zur Anzeige Ihrer Veranstaltung nutzen Sie bitte das zur Verfügung gestellte Formular und senden es per E-Mail an die Stadtverwaltung.

Gebühren

Die Höhe der fälligen Verwaltungsgebühren richtet sich nach Art und Umfang der angezeigten Veranstaltung sowie eventuell hierdurch notwendiger Erlaubnisse anderer Fachstellen.

Dies können z.B. sein:

  • Nutzung öffentlicher Straßen und Plätzen
  • Nutzung öffentlicher Grünanlagen
  • einer Lärmschutzausnahmegenehmigung
  • Gestattungen nach § 12 Gastättengesetz 

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)