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Unterhaltsvorschuss beantragen 

Beschreibung

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Vorsprachen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich sind. Die Erreichbarkeitszeiten der Ansprechpersonen sind weiter unten aufgelistet.

Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern und entlastet den alleinstehenden Elternteil dadurch, dass ein Ausfall an Unterhalt verhindert wird.
Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder nicht zahlen kann, tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse in Vorlage. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht maßgeblich.

Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen in Höhe des gezahlten Vorschusses auf den Staat über – er holt sich die gezahlten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück oder klagt sie sich, je nach Sachverhalt, ein.

Nach Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes zum 01.07.2017 kann der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr ohne Befristung beansprucht werden.

Beantragung

Die Beantragung erfolgt ausschließlich schriftlich beim Amt für soziale Leistungen.

Der Antrag ist an folgenden Stellen erhältlich:

  • bei der Unterhaltsvorschussstelle im Amt für soziale Leistungen
  • bei der Servicestelle des Amtes für soziale Leistungen im Stadthaus, Zimmer 61
  • auf der Homepage der Landeshauptstadt Mainz zum Download

Auf Wunsch unterstützen die Ansprechpersonen – nach vorheriger Terminvereinbarung – beim Ausfüllen des Antrags.

Voraussetzungen

Ein Kind erhält Unterhaltsvorschussleistungen, wenn:

  • es seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
  • bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt.
  • von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhält.

Ausländische Kinder erhalten Unterhaltsvorschussleistungen, wenn:

  • sie in Deutschland wohnen.
  • sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind, aber sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Wenn das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, ist zusätzlich Voraussetzung, dass:

  • keine Leistungen nach dem SGB II bezogen werden.
  • durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss keine SGB II - Leistungen mehr benötigt werden, weil der Bedarf des Kindes durch eigenes Einkommen (z.B. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) gedeckt werden kann.
  • bei der Berechnung der zustehenden Leistungen nach dem SGB II beim betreuenden Elternteil ein Brutto-Einkommen von mindestens 600 Euro im Monat berücksichtigt wurde. Grundlage ist der Leistungsbescheid des Jobcenters.

Ein Elternteil gilt als alleinerziehend, wenn:

  • er unverheiratet oder geschieden ist.
  • er vom Ehegatten oder Lebenspartner getrennt lebt.

Fristen

Der Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Unterhaltsvorschussleistungen können rückwirkend für den Monat vor Eingang des Antrags bei der Unterhaltsvorschussstelle gezahlt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen auch in diesem Zeitraum erfüllt sein.

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz
E-Mail
Unterhaltsvorschussstadt.mainzde

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Unterlagen

  • Pass oder Personalausweis der Antragstellerin oder des Antragstellers in Kopie
  • bei Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis) in Kopie
  • Geburtsurkunde des Kindes in Kopie
  • Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Vaterschaftsfeststellungsurkunde oder –titel
  • Scheidungsbeschluss
  • Sorgerechtsregelung
  • Einkunftsnachweise des Kindes (z.B. Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente oder ähnliches)

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)

Hinweise

Ab 01.01.2023 gelten folgende monatliche Unterhaltsvorschussbeträge:
187 Euro - für Kinder bis unter 6 Jahren
252 Euro - für Kinder von 6 bis 11 Jahren 
338 Euro - für Kinder von 12 bis 17 Jahren

Ab 01.01.2022 gelten folgende monatliche Unterhaltsvorschussbeträge:
177 Euro - für Kinder bis unter 6 Jahren
236 Euro - für Kinder von 6 bis 11 Jahren 
314 Euro - für Kinder von 12 bis 17 Jahren

Für nähere Informationen zu Angelegenheiten rund um das Thema Unterhalt besuchen Sie bitte die Serviceseite des Amtes für Jugend und Familie.