Blindenhilfe beantragen
Kurzbeschreibung
Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.
Beschreibung
Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen.
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.
Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.
Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.
Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.
Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024)
- vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
- ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR
im Monat.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.
Hinweis: Die obigen Informationen und der Antrag gelten nur für die Beantragung von Blindenhilfe nach SGB XII. Sollten Sie Landesblindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindenGG) beantragen wollen, nutzen Sie bitte den entsprechenden Antrag, siehe Link unten auf dieser Seite.
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
- Telefon
- +49 6131 115
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie: Wenn Sie persönlich mit unseren Sachbearbeitenden sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin!
Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Unterlagen
- Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII
- Unterschriebenes Merkblatt "Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)" – Mitwirkungspflichten
- Mietbescheinigung, Nachweis zu den Kosten der Unterkunft
- Nachweise über die finanzielle Situation aller im Haushalt lebenden Personen (z.B. Gehaltsnachweise der letzten 6 Monate, aktueller Rentenbescheid, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Versicherungsbeiträge)
- Schwerbehindertenausweis/Feststellungsbescheid mit dem Merkzeichen „Bl“
- Augenfachärztliche Bescheinigung (falls kein Schwerbehindertenausweis vorliegt)
- Bei Betreuung oder Vertretung: Betreuungsurkunde oder Vollmacht
Bewilligungsbescheide von bezogenen Sozialleistungen, zum Beispiel:
- Pflegegeld nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Pflegeleistungen des Sozialen Entschädigungsrechts nach dem Vierzehnten Sozialgesetzbuches (SGB XIV) und nebenrechtlichen Bestimmungen (z.B. Soldatenversorgungsgesetz)
- Pflegezuschlag nach Lastenausgleichsgesetz (LAG)
- Pflegezulage nach Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
- Pflegeleistungen Ihrer Pflegekasse oder Krankenkasse (Pflegegrad)
- Pflegeleistungen aufgrund privatrechtlicher Grundlage (z. B. Versicherungen)
- Sonstige Pflegeleistungen
- Weitere Ansprüche (z. B. Beihilfeanspruch nach den Vorschriften für Angehörige im öffentlichen Dienst)
Gebühren
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist individuell unterschiedlich.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.
Voraussetzungen
Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
-
Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
- Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
- augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
- geringes Einkommen
- geringes Vermögen
- Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.
- Ihr Wohnsitz ist Mainz.
- Ihre Sehbeeinträchtigung besteht durch Krankheit oder von Geburt an.
- Sofern Ihre Sehbeeinträchtigung durch einen Unfall, Kriegseinwirkung oder einen Impfschaden verursacht wurde, unterstützt unsere Sachbearbeitung Sie gerne bei der Prüfung möglicher Ansprüche gegenüber anderen Leistungsträgern.
Verfahrensablauf
- Gerne berät Sie unsere zuständige Sachbearbeitung vor einer ersten Antragstellung.
- Gegebenenfalls können Sie gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Vielleicht bitte wir Sie weitere Unterlagen einzureichen.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, leiten wir Ihren Antrag und die medizinischen Unterlagen an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Mainz weiter.
- Das Landesamt prüft, ob Sie aufgrund Ihrer Angaben grundsätzlich einen Anspruch auf Blindenhilfe haben.
- Unsere Sachbearbeitung prüft parallel, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
Zuständige Stelle
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Sofern Sie in eigenen oder gemieteten Räumlichkeiten (Wohnung, Haus) leben, ist für Sie der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich Sie wohnen.
Sofern Sie in einer Einrichtung leben, berücksichtigen Sie, dass für die Leistung "Blindenhilfe" der Träger der Sozialhilfe zuständig ist, in dessen Bereich Sie unmittelbar vor Einzug in eine Einrichtung bzw. innerhalb der letzten 2 Monate vor Einzug gelebt haben. Sollten Sie also vor Einzug in die Einrichtung nicht in Mainz gelebt haben, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres früheren Wohnortes.
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids