Hilfe zur Pflege beantragen
Beschreibung
Bei pflegebedürftigen Personen übernimmt die Sozialhilfe unter bestimmten Voraussetzungen die mit der Pflege verbundenen Kosten. Die Kostenübernahme erfolgt nachrangig zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und ist einkommens- und vermögensabhängig.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist unter anderem, dass Sie pflegebedürftig sind.
Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren und bewältigen können.
Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welche Ihre Pflegeversicherung beauftragt. Der MDK beurteilt, wie selbstständig Sie Ihren Alltag noch bewältigen können. Er bestimmt den Pflegegrad mit einem Punktesystem. Ihre zuständige Pflegekasse ist dann für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Wenn Sie die ungedeckten Restkosten nicht übernehmen können, kommen ergänzend Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) – wie die Hilfe zur Pflege – in Frage.
Nähere Auskünfte zu dem Feststellungsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Pflegeversicherung.
Sollten Sie nicht pflegeversichert sein, kann der Sozialhilfeträger das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung der Pflegebedürftigkeit beauftragen.
Die pflegerische Versorgung kann im häuslichen Bereich, in ambulanten Wohngruppen oder für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung geleistet werden.
Welche Leistungen Sie konkret in Anspruch nehmen können, orientiert sich an dem Leistungskatalog der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Dieser sieht folgende Unterstützungsmöglichkeiten vor:
Ab Pflegegrad 1:
- Pflegehilfsmittel
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
- Digitale Pflegeanwendungen
- Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- einen Entlastungsbetrag
Ab Pflegegrad 2 bis 5:
- Häusliche Pflege in Form von: Pflegegeld, häuslicher Pflegehilfe, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen, ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
- Teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- Entlastungsbetrag
- Stationäre Pflege
Angehörige werden zu den Kosten herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt, siehe auch Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).
Telefonische Sprechzeiten:
Montag und Mittwoch von 10 bis 12 Uhr
Adresse
Besucheranschrift
Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz
Postanschrift
Postfach 362055026 Mainz
- Telefon
- +49 6131 115
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie: Wenn Sie persönlich mit unseren Sachbearbeitenden sprechen möchten, vereinbaren Sie bitte vorher telefonisch einen Termin!
Alle Ämter sind für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.
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Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport
Zuständige Mitarbeiter/innen
Frau Laura Antropius |
|
+49 6131 12-2608 | Laura.Antropiusstadt.mainzde |
Frau Lisa Brand |
|
+49 6131 12-2725 | Lisa.Brandstadt.mainzde |
Frau Zoe Dively |
|
+49 6131 12-4066 | Zoe.Divelystadt.mainzde |
Frau Lara Geiger |
|
+49 6131 12-2492 | Lara.Geigerstadt.mainzde |
Frau Annelore Grötschel |
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+49 6131 12-2729 | Annelore.Groetschelstadt.mainzde |
Frau Melisa Nalic |
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+49 6131 12-4156 | Melisa.Nalicstadt.mainzde |
Frau Selina Seibert |
|
+49 6131 12-2706 | Selina.Seibertstadt.mainzde |
Frau Anja Starke |
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+49 6131 12-3932 | Anja.Starkestadt.mainzde |
Unterlagen
Folgende Dokumente benötigen wir von Ihnen:
- Antrag auf Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII
- Anlage Mitwirkungspflichten
- Erklärung zur Schweigepflichtentbindung
- Betreuende/Bevollmächtigte: Betreuendenausweis bzw. Vollmacht
- Einkommensnachweise
- Vermögensnachweise
- Personalausweis
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)(Sollten Sie nicht über die gesetzliche Pflegeversicherung versichert sein, bitten wir Sie, anstelle des Gutachtens des MDK, einen aktuellen ärztlichen Bericht vorzulegen.)
- Bescheid der gesetzlichen Pflegeversicherung über die gewährten Pflegeleistungen
- Entlassberichte aus der Klinik
- Schwerbehindertenausweis
- Anlage Mietbescheinigung
Ggf. benötigen wir weitere Unterlagen von Ihnen, die wir bei der Antragsprüfung anfordern.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.
Fristen
Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Sobald Sie einen Antrag gestellt haben, müssen Sie die für die Vorlage von Unterlagen festgesetzten Fristen unbedingt einhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigert werden.
Dies gilt auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid – nicht nur dem Ablehnungsbescheid, sondern auch dem Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) – nicht einverstanden sind.
Unterstützende Institutionen
Bevor Sie sich mit dem Amt für soziale Leistungen der Stadtverwaltung Mainz in Verbindung setzen, können Sie sich auch an die „Pflegestützpunkte der Landeshauptstadt Mainz“ wenden. Diese beraten Sie umfassend und unterstützen Sie bei der Antragstellung auf die Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“.
Voraussetzungen
- Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, sodass Sie der Hilfe durch andere bedürfen. Das heißt, Sie haben körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
- Die Pflegebedürftigkeit muss mit mindestens der Schwere bestehen, bei der ein gesetzlich festgelegter Pflegegrad zuerkannt wird. Das heißt, Sie müssen mindestens Pflegegrad 1 haben. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege jedoch nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Einen vollumfänglichen Zugang haben hingegen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
- Sie und Ihre nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner verfügen nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.
Verfahrensablauf
Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.
- Als pflegeversicherte Person wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private PflegePflichtversicherung durchführt.
- Die Pflegekasse beziehungsweise das Pflegeversicherungsunternehmen beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) oder
andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter oder,
wenn Sie privat versichert sind, Medicproof, um ein Gutachten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad zu erstellen, und klärt, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen. - Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.
- Unsere zuständige Sachbearbeitung berät und informiert Sie über Ihren Leistungsbedarf.
- Nach einer Antragstellung prüfen wir die von Ihnen eingereichten Unterlagen und bestimmen, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit.
- Außerdem prüfen wir Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse (und das von Ehe- oder Lebenspartner:innen). Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, berücksichtigen wir das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern.
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.
Zuständige Stelle
Werden Sie derzeit im häuslichen Bereich versorgt und ist Ihr Wohnort in Mainz, so ist das Amt für soziale Leistungen der Stadtverwaltung Mainz für die Bearbeitung Ihres Antrages zuständig.
Werden Sie derzeit in einer Pflegeeinrichtung versorgt, so ist der Träger der örtlichen Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich Sie vor Heimaufnahme gelebt haben.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich vor einer ersten Antragstellung an die Pflegestützpunkte der Landeshauptstadt Mainz.
Auch unser Sozialdienst berät Sie gerne.
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Was sollte ich noch wissen
Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, benötigen wir von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular.