Sprungmarken
Dynamische Navigation einblenden
Dynamische Navigation ausblenden
Suche
Suche
Kopfillustration
Bild in voller Höhe anzeigen Bild in halber Höhe anzeigen
Sie befinden sich hier:
  1. Verwaltung & Politik
  2. Bürgerserviceportal
  3. Ämter direkt
  4. Verkehrsüberwachungsamt
  5. Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle)
  6. Führerschein: Ersterteilung einer Fahrerlaubnis beantragen

Führerschein: Ersterteilung einer Fahrerlaubnis beantragen 

Beschreibung

Erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse/n A, A2, A1, AM, L, T und B. Die antragstellende Person war noch nie im Besitz einer Fahrerlaubnis.

Seit 1. April 2021 kann die Fahrerlaubnis der Klasse B auch mit der Schlüsselzahl 197 erteilt werden. Hierbei absolviert der/die Bewerber:in die Fahrausbildung und Fahrprüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe und erhält die Befähigung, Fahrzeugemit Schaltgetriebe fahren zu dürfen. 
Bitte beachten Sie hierzu, dass die Entscheidung (Klasse B oder B197) bereits bei der Anmeldung in der Fahrschule sowie bei der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Beantragung erfolgen muss.

Bei dem erstmaligen Erwerb der Klasse/n C, C1, CE oder C1E sowie D, D1, DE oder D1E handelt es sich um die Erweiterung einer Fahrerlaubnis, da hierzu der Vorbesitz einer Fahrerlaubnisklasse erforderlich ist.

Beantragung

  • persönliche Vorsprache erforderlich (wegen der Identifikation und Unterschrift)
  • Sie können den Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis / eines Führerscheins frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters stellen.

Voraussetzungen

  • Die antragstellende Person hat den Hauptwohnsitz in Mainz
  • Das erforderliche Mindestalter ist erreicht:
    - 24 Jahre für den direkten Zugang zur Klasse A
    - 18 Jahre für die Klassen A2 und B
    - 16 Jahre für die Klassen A1, AM, L, und T
    - 15 Jahre für die Klasse AM15 (in Rheinland-Pfalz seit 9. Juni 2020)

Aushändigung

  • Wenn Sie nur eine Klasse (z.B. B oder A1) beantragt haben, erfolgt die Aushändigung direkt nach bestandener Prüfung durch die prüfende Person.
  • Wenn Sie mehrere Klassen beantragt haben, händigt die prüfende Person lediglich die Prüfbescheinigung aus. Mit dieser können Sie eine vorläufige Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen (zusätzliche Gebühr: 10 Euro bzw. 10,80 Euro innerhalb der Probezeit). Die vorläufige Fahrerlaubnis gilt für maximal drei Monate und ist nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gültig.

Abholung des Kartenführerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde

  • persönlich
  • durch eine bevollmächtigte Person

Adresse

Besucheranschrift

Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.

Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie im Downloadbereich.

Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr

Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!

Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.

Zusätzlicher Service – Passfotoautomat

  • Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
  • Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
  • 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Heiligkreuzweg/Löhr Automeile
Linie: 64, 65, 66, 76, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang vorhanden.
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.

Unterlagen

Bei Beantragung der Klasse/n A, A1, B, BE, AM, L und T

  • Benennung einer Fahrschule zur Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung
  • Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis (wird von den Fahrschulen ausgehändigt)
  • Nachweis über Ort und Tag der Geburt (Personalausweis/Pass)
  • ein biometrisches Lichtbild nach den Bestimmungen der Passverordnung (35 x 45 mm)
  • Sehtestbescheinigung (nicht älter als zwei Jahre, gerechnet vom Ausstellungsdatum)
  • Nachweis über "Schulung in Erster Hilfe”
  • Hinweis: Bescheinigungen über lebensrettende Sofortmaßnahmen die bis zum 31. Dezember 2015 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf des 21. Oktober 2017

Bei Beantragung der Klasse AM 15 zusätzlich

  • Einverständniserklärung, der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertretung (des/der Sorgeberechtigten)
  • Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, ist darüber ein Nachweis beizufügen.
  • Kopie des Personalausweises der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertretung

Abholung des Kartenführerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde:

persönlich

  • Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
  • Ausweisdokument

durch eine bevollmächtigte Person

  • Anschreiben der Fahrerlaubnisbehörde
  • Ausweisdokumente beider Personen
  • schriftliche Vollmacht

Gebühren

  • Ersterteilung einer Fahrerlaubnis: 44,70 Euro (sofern nur AM/L = 43,90 Euro)
  • Erteilung einer vorläufigen Fahrerlaubnis: 10 Euro bzw. 10,80 Euro innerhalb der Probezeit

Zahlungsart

Bar/EC

Bearbeitungsdauer

ca. vier - sechs Wochen

Rechtsgrundlagen

  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
  • Landesverordnung zur Herabsetzung des Mindestalters für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse AM auf 15 Jahre

Hinweise

  • Bei erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis wird diese grundsätzlich für zwei Jahre auf Probe erteilt. Ausgenommen von der Probezeit sind die Fahrerlaubnisklassen AM, L und T.
  • Die theoretische Prüfung muss vor Beginn der praktischen Prüfung bestanden sein. Sie darf frühestens drei Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden.
  • Der Antrag verfällt, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden wurde
    - die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde
  • Der "Mopedführerschein mit 15" gilt nicht in allen Bundesländern, sondern zunächst nur in den Bundesländern, welche ebenfalls von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen. Dies sind neben Rheinland-Pfalz derzeit Brandenburg, Mecklenburg-​Vorpommern, Thüringen, Sachsen-​Anhalt, Sachsen, Schleswig-​Holstein und Nordrhein-​Westfalen. Tritt ein weiteres Bundesland hinzu, so wird dies im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gegeben.
    Erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres kann ein Kraftfahrzeug der Klasse AM im gesamten Bundesgebiet geführt werden. Da die Klasse AM eine internationale Fahrerlaubnisklasse ist, gilt der Kartenführerschein ab 16 Jahren ebenfalls im Ausland.
    Die Klasse AM mit 15 Jahren wird durch Aushändigung des Kartenführerscheins erteilt und mit der Auflage „195“ versehen. Die Auflage durch die auf dem Kartenführerschein versehene Schlüsselzahl 195 bedeutet, dass bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern ein Kraftfahrzeug der Klasse AM gefahren werden darf, welche ebenfalls von der Ermächtigung des Mopedführerscheins mit 15 Gebrauch gemacht haben.
    Um den Jugendlichen einen neuen Antrag auf Erteilung eines AM-​Führerscheins bei Vollendung des 16. Lebensjahres zu ersparen, entfällt mit Erreichen des Alters von 16 Jahren die wiedergegebene Auflage. Mit 16 Jahren kann dann ein Kraftfahrzeug der Klasse AM im gesamten Bundesgebiet geführt werden.