Fahrerkarte für die gewerbliche Güterbeförderung und Personenbeförderung erstmalig beantragen
Beschreibung
Die Fahrerkarte dient der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten bei der gewerblichen Güter- und Personenbeförderung. Als Fahrerin oder Fahrer benötigen Sie für folgende Kraftfahrzeuge (Kfz) eine Fahrerkarte:
- Kfz mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger
- Kfz mit einer zulässigen Höchstmasse von 2,8 bis 3,5 Tonnen einschließlich Anhänger, sofern ein digitaler Fahrtenschreiber eingebaut ist
- Kfz, die für die Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich des Fahrers ausgelegt sind
Dabei gibt es gewisse Ausnahmeregelungen für Landwirte oder bei Universaldienstleistungen.
Wenn Sie noch keine gültige Fahrerkarte besitzen, können Sie diese bei der für Sie zuständigen Stelle beantragen.
Die Fahrerkarte ist ab dem Datum der Personalisierung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) 5 Jahre gültig. Eine Erneuerung Ihrer Karte müssen Sie spätestens 15 Werktage vor Kartenablauf beantragen.
Sie wollen eine Fahrerkarte erneuern, deren Gültigkeit bereits abgelaufen ist? Dann müssen Sie wieder eine Erstbestellung durchführen.
Die für Sie persönlich ausgestellte Fahrerkarte dürfen nur Sie nutzen. Sie bleibt immer Ihr Eigentum, auch wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Fahrerkarte bezahlt hat. Grundsätzlich sind diese nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte müssen Sie spätestens nach 7 Kalendertagen bei der für Sie zuständigen Stelle eine Ersatzkarte beantragen. Den Diebstahl oder Verlust der Fahrerkarte müssen Sie unverzüglich bei der Behörde oder Stelle anzeigen, die die Fahrerkarte ausgestellt hat.
Beantragung einer Fahrerkarte für digitale EU-Fahrtenschreiber (Kontrollgeräte) als
- Erstmalige Ausstellung
- Erneuerung wegen
- Ablauf der Gültigkeit
- Beschädigung
- Änderung oder Berichtigung von Kartenangaben
- Ersatzausstellung (Verlust/Diebstahl)
- Umtausch einer ausländischen Fahrerkarte
Für bestimmte Kraftfahrzeuge, die ab 01.05.2006 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, ist die Verwendung eines digitalen EU-Fahrtenschreibers (Kontrollgerätes)vorgeschrieben. Betroffen sind Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt sowie Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern. Der digitale EU-Fahrtenschreiber (Kontrollgeräte)zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten auf, erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit gehen und erleichtert Kontrollen.
Die Fahrerkarte ersetzt die bisherige Tachoscheibe und speichert mindestens 28 Tage die Lenk- und Ruhezeiten. Danach werden die ältesten Daten überschrieben. Jeder Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen. Dies wird überprüft (national: Fahrtenschreiberkartenregister (FKR; ehemals: Zentrales Kontrollgerätkartenregister ZKR), international: TACHOnet).
- Gültigkeit 5 Jahre
- kann nicht verlängert werden
- Neuantrag und Neuausstellung erforderlich (Erneuerung)
- darf frühestens 6 Monate vor Ablauf neu beantragt werden
- sollte spätestens 2 Wochen vor Ablauf neu beantragt werden
Jeder Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen.
Die Fahrerkarten werden durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hergestellt.
Beantragung:
- persönliche Vorsprache erforderlich
- wegen Identifikation und Leistung der Unterschrift
Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz in Mainz
- EU-Kartenführerschein
- Sollte noch kein Kartenführerschein vorliegen, muss dieser bei Antragstellung der Fahrerkarte gleichzeitig mit beantragt werden (dann werden zwei Lichtbilder benötigt).
- Es muss wenigstens eine der folgenden Führerscheinklassen nachgewiesen werden: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.
- Antrag vor Ort stellen
Hinweis zum Vorgehen bei Verlust des Dokuments
Sollte das Dokument verloren gehen, ist die Erklärung "Versicherung an Eides statt" abzugeben. Diese kann alternativ abgegeben werden
- vor einem Notar, einer Notarin
- persönlich zur Niederschrift bei der Fahrerlaubnisbehörde
- mittels des Formulars "Versicherung an Eides statt" (Download siehe unten)
Hinweis: In Zweifelsfällen an der Glaubwürdigkeit kann hier zusätzlich die persönliche Abnahme durch Niederschrift erforderlich werden.
Bei einem Diebstahl ist die bei der Polizei erfolgte Diebstahlsanzeige bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. In diesem Fall ist keine Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich.
Sofern das abhanden gekommene Dokument wieder aufgefunden wird, muss dieses unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben werden.
Adresse
Besucheranschrift
Elly-Beinhorn-Straße 1655129 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.
Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle
Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!
Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.
Zusätzlicher Service – Passfotoautomat
- Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
- Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
- 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linie: 64, 65, 66, 76, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
Frau Bork | +49 6131 12-2419 | personenbefoerderung-fahrschulwesenstadt.mainzde |
Frau Muth | +49 6131 12-3151 | personenbefoerderung-fahrschulwesenstadt.mainzde |
Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Fahrerkarte
- Identitätsnachweis
-
gültige inländische Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis eines Staates der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
- berechtigt Inhaberin oder Inhaber Fahrzeuge zu führen, für die Regelungen über Lenk- und Ruhezeiten zu beachten sind
- Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift
- Nachweise über Geburts und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt
- Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das die antragstellende Person ohne Kopfbedeckung in einer Frontalaufnahme zeigt (biometrisches Passfoto)
- deutscher EU-Kartenführerschein bzw. entsprechende Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaats der EU/EWR
- ggf. Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (sofern der EU-Kartenführerschein nicht von der Stadt Mainz ausgestellt wurde)
- Um die Ausstellung der Fahrerkarte zu beschleunigen, kann die Karteikartenabschrift im Vorfeld durch den/die Antragsteller/in bei der ursprünglich ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde telefonisch angefordert werden.
- Die Übersendung der Karteikartenabschrift kann unmittelbar per Fax (0 6131 / 12-2563) oder per Email (fuehrerscheinstellestadt.mainzde) an die Fahrerlaubnisbehörde Mainz erfolgen.
- Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung
- Lichtbild vor hellem Hintergrund in Größe 35 x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes - FPersV)
- alternativ ist auch ein Lichtbild (biometrisch) zulässig, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
- vorhandene Fahrerkarte
- Bei Erneuerung oder Umtausch einer ausländischen Fahrerkarte
Gebühren
- Fahrerkarte: 42 Euro
- Fahrerkarte mit Direktversand: 47 Euro
Zahlungsart
Bar / EC
Rechtsgrundlagen
Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (FPersV)
Hinweise
- Auf der Fahrerkarte ablesbare Daten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild und Unterschrift des Antragstellers
- Führerscheinnummer
- Nationalität des ausstellenden Staates
- Gültigkeitsdauer (von/bis)
- Lenk- und Ruhezeiten für mindest. 28 Tage, einschließlich Unterbrechung
- ob der Fahrer alleine oder im Zweifahrerbetrieb gefahren ist
- Daten, die das Fahrzeug betreffen (Betriebszeiten , Datum, behördliches Kennzeichnen, Kilometerstand)
- Ereignisse, Fehler und Kontrollen
- Sofern eine abhandengekommene Fahrerkarte wieder aufgefunden wird, muss diese unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben werden.