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Führerschein: Internationalen Führerschein beantragen 

Beschreibung

Für befristete Aufenthalte in bestimmten Ländern außerhalb der  Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) brauchen Sie einen internationalen Führerschein, um Ihre vorhandene Fahrerlaubnis nachweisen. Der internationale Führerschein ist nur eine Übersetzung des nationalen Führerscheines und daher auch nur in Verbindung mit diesem gültig.

Für Länder innerhalb der EU und des EWR benötigen Sie keinen internationalen Führerschein.

Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrer Reiseorganisation, welchen der beiden internationalen Führerscheine Sie benötigen.

Für folgende Vertragsstaaten beträgt die Gültigkeit des internationalen Führerscheins 1 Jahr (nach Anlage 8c zu § 25b Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung):
Ägypten, Argentinien, Chile, Indien, Irak, Irland, Island, Libanon, Liechtenstein, Mexiko, Niederlande, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Thailand, Türkei, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich    

Hinweis zu Thailand: Nachdem Thailand zum 1. Mai 2020 auch dem "Wiener Abkommen von 1968" beigetreten ist, können wir Ihnen auch für Thailandreisen den Internationalen Führerschein nach Muster Anlage 8d ("Wiener Abkommen vom 8. November 1968") ausstellen. Um Missverständnisse zu vermeiden, haben wir im Antragsformular "Thailand" aus der Liste "Pariser Abkommen von 1926" entfernt.
     
Die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre (nach Anlage 8d zu § 25b Abs.3 Fahrerlaubnis-Verordnung).

Die Gültigkeitsdauer internationaler Führerscheine nach Anlage 8c beträgt 1 Jahr, solche nach Anlage 8d 3 Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer dürfen wir nicht verlängern. Sie darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheines hinausgehen. Der internationale Führerschein ist im Ausland nur in Verbindung mit dem nationalen Führerschein gültig.

Hinweis: In Deutschland erteilte internationale Führerscheine gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht als gültige Nachweise der Fahrerlaubnis.

Beantragung

  • durch persönliche Vorsprache
  • durch bevollmächtigte Person

Hinweis zum Vorgehen bei Verlust des Dokuments
Sollte das Dokument verloren gehen, ist die Erklärung "Versicherung an Eides statt" abzugeben. Diese kann alternativ abgegeben werden

  • von einer Notar:in
  • persönlich zur Niederschrift bei der Fahrerlaubnisbehörde
  • mittels des Formulars "Versicherung an Eides statt"

Hinweis: In Zweifelsfällen an der Glaubwürdigkeit kann zusätzlich die persönliche Abnahme durch Niederschrift erforderlich sein.

Bei einem Diebstahl legen Sie der Fahrerlaubnisbehörde die bei der Polizei erfolgte Diebstahlsanzeige vor. In diesem Fall müssen Sie keine eidesstattliche Versicherung abgeben.

Wenn Sie das abhanden gekommene Dokument wieder finden, müssen Sie es unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeben.

Adresse

Besucheranschrift

Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung warnehmen.

Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle

Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 8 Uhr bis 15 Uhr
Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr

Samstag, Sonntag und Feiertag geschlossen!

Des Weiteren beachten Sie bitte, dass wir aufgrund der Dauer für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines Führerscheinverlustes, diese donnerstags nur bis 17 Uhr entgegen nehmen können.

Zusätzlicher Service – Passfotoautomat

  • Biometrische Passbilder für alle offiziellen Ausweisdokumente
  • Standort Erdgeschoss zwischen "Wartebereich" und "Ausgabebereich"
  • 4 Passbilder kosten 10 Euro (Preisanpassung Firma FOTOFIX zum 11. April 2022). Keine Wechselgeldrückgabe möglich.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Heiligkreuzweg/Löhr Automeile
Linie: 64, 65, 66, 76, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang vorhanden.
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls mit Meldebescheinigung
  • gültiger Führerschein
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme)
  • aktuelles biometrisches Foto (Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme), kein digitaler Code möglich!

Hinweis:

Seit dem 1. Mai 2025 gilt bei Passbildern für Personalausweise und Reisepässe die Regelung, dass Sie der Meldebehörde ein digitales Passbild vorlegen müssen. Diese Vorgabe gilt jedoch nicht für die Fahrerlaubnisbehörde und betrifft somit auch nicht die Beantragung von Führerscheindokumenten. Bitte beachten Sie außerdem, dass in den Fahrerlaubnisbehörden keine technische Ausstattung für eine Bildaufnahme vor Ort vorhanden ist. Passbilder müssen Sie daher analog, vorzugsweise zusammen mit den vollständigen Antragsunterlagen, bei der Fahrerlaubnisbehörde einreichen.

  • EU-Kartenführerschein

Bei Beantragung durch eine bevollmächtigte Person

  • original Ausweise beider Personen
  • schriftliche Vollmacht mit Unterschrift
  • ausgefülltes Antragsformular

Gebühren

Internationaler Führerschein: 16,30 Euro

Zahlungsart

Bar/EC

Fristen

Es gibt keine Frist. Bitte beantragen Sie Ihren internationalen Führerschein rechtzeitig vor Ihrem Auslandsaufenthalt.

Wenn Sie einen EU-Kartenführerschein besitzen, können wir Ihnen den internationalen Führerschein sofort ausstellen.

Rechtsgrundlagen

  • Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
  • Artikel 7 und Anlage E des internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 "Pariser Abkommen" (Anlage 8c zu § 25b Abs.2 Fahrerlaubnis-Verordnung), RGBL. 1930 II S. 1233
  • Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 "Wiener Abkommen" (Anlage 8d zu § 25b Abs.3 Fahrerlaubnis-Verordnung) - RGBL.1977 II S.809

Hinweise

  • Inhaber:innen eines EU-Kartenführerscheins benötigen innerhalb der EU keinen internationalen Führerschein.

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland oder in einem Staat, der keine Vertragspartei des "Wiener Abkommens" ist.
  • Sie sind im Besitz eines EU-Kartenführerscheins.
  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Ihr Hauptwohnsitz ist in Mainz.
  • Wenn Sie noch keinen EU-Kartenführerschein besitzen, müssen Sie zuerst Umtausch des alten grauen oder rosa Führerscheins in einen EU-Kartenführerschein beantragen.