Kfz: Wechselkennzeichen beantragen
Beschreibung
Werden zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse nicht zeitgleich betrieben, so besteht bei gleichem Halter die Möglichkeit hierfür ein Wechselkennzeichen zu erhalten.
Für beide Fahrzeuge ist die volle Kfz-Steuer zu zahlen. Die Versicherungsgesellschaften gewähren jedoch üblicherweise Rabatte, weil jeweils nur ein Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann.
Die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist nur für Fahrzeuge der nachfolgenden Fahrzeugklassen möglich:
-
Klasse M1
Kraftfahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Pkw, Wohnmobil) -
Klasse L
Krafträder oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse bis 400 kg (bis 550 kg beim Einsatz für die Güterbeförderung) ohne Batterien bei Elektrofahrzeugen und einer Leistung bis 15 kW -
Klasse O1
Anhänger mit einer zulässiger Gesamtmasse bis 750 kg
Nur wenn die Fahrzeuge zu der gleichen Fahrzeugklasse gehören, ist die Zuteilung eines Wechselkennzeichens möglich. Ein Wechselkennzeichen kann beispielsweise dann nicht zugeteilt werden, wenn es sich bei dem ersten Fahrzeug um einen Pkw und bei dem zweiten Fahrzeuge um ein Kraftrad oder einen Anhänger handelt.
Die Kennzeichenschilder müssen in gleicher Anzahl und mit den gleichen Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.
Für folgende Kennzeichenarten kann ein Wechselkennzeichen nicht zugeteilt werden:
- Saisonkennzeichen
- Rote Kennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
Auch Kennzeichen mit grüner Beschriftung, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreiten Haltern zugeteilt werden können, sind als Wechselkennzeichen nicht zulässig.
Ein Oldtimerkennzeichen kann hingegen als Wechselkennzeichen geführt werden.
Das Wechselkennzeichen besteht aus einem für beide Fahrzeuge gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Hierbei gilt, dass
- das Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk) und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und
- die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.
Wechselkennzeichen können als einzeilige oder zweizeilige Kennzeichen bzw. als Kraftradkennzeichen ausgeführt werden. Die Verwendung eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens (sogenanntes Leichtkraftradkennzeichen) ist nicht zulässig.
Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist.
Es ist somit nicht zulässig, beide Fahrzeuge gleichzeitig zu fahren bzw. das nicht mit einem vollständigen Wechselkennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen.
Bitte beachten Sie, dass beide Fahrzeuge voll zu versteuern und zu versichern sind.
Es ist leider nicht möglich, ein Wechselkennzeichen für einen Pkw und ein Motorrad zu verwenden oder mehr als zwei Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zuzulassen. Fahrzeuge mit „H-Kennzeichen“ sind hingegen für das Wechselkennzeichen zugelassen.
Beantragung:
- persönlich
- Vertretung durch Bevollmächtigte/n
Vorsprache:
- mit Online-Terminvereinbarung vorab (siehe hierzu Link im Abschnitt "Service" am Ende dieser Seite)
Voraussetzungen:
- Halter/in beider Fahrzeuge hat seinen/ihren Hauptwohnsitz in Mainz
- Firmensitz bzw. Sitz der Zweigniederlassung in Mainz
- gültige Hauptuntersuchung für beide Fahrzeuge
- es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorliegen
- alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Zulassung angefallen sind, müssen bezahlt sein
- beide Fahrzeuge gehören der gleichen Fahrzeugklasse an
- an den Fahrzeugen können Kennzeichenschilder mit der gleichen Abmessung verwendet werden
Adresse
Besucheranschrift
Elly-Beinhorn-Straße 1655129 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrnehmen.
Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle
Montag, Mittwoch und Freitag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 7.30 Uhr bis 15 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen
Bitte beachten Sie außerdem, dass Sie für Fahrerlaubnisangelegenheiten, Personenbeförderungs- und Fahrschulangelegenheiten sowie für digitale EU-Fahrtenschreiberkarten keine ONLINE-TERMINE bei der Kfz-Zulassung buchen können.
Bei den Zulassungen mit Ausfuhrkennzeichen (Exportfahrzeuge) ist der Annahmeschluss immer 30 Minuten vor dem regulären Annahmeschluss!
Der Online-Terminkalender steht nicht für Autohäuser, Zulassungsdienste und Kraftfahrzeughandel zur Verfügung. Diese Vorgänge können Sie zwischen 8 Uhr und 11 Uhr ohne Termin zur Bearbeitung abgeben bzw. abholen.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linie: 64, 65, 66, 76, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
Unterlagen
- die bisher geführten Kennzeichen
Weitere Informationen und notwendige Unterlagen entnehmen Sie den Verlinkungen der einzelnen Leistungen.
- Weitere Informationen zu der Leistung "Erstzulassung" finden Sie hier
- Weitere Informationen zu der Leistung "Kfz-Zulassung: Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Kfz" finden Sie hier
- Weitere Informationen zu der Leistung "Kfz-Zulassung: Umschreibung auf einen anderen Halter - innerhalb des Zulassungsbezirkes" finden Sie hier
- Weitere Informationen zu der Leistung "Kfz-Zulassung: Umschreibung auf einen anderen Halter - außerhalb des Zulassungsbezirkes" finden Sie hier
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des/der Halters/in im Original
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beider Fahrzeuge
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) beider Fahrzeuge, bei Gebrauchtfahrzeugen
- zwei elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger eVB-Code)
- gültig für Wechselkennzeichen - bei zugelassenen Fahrzeugen die bisherigen Kfz-Kennzeichen
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (sofern nicht auf Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt) für beide Fahrzeuge
- zwei SEPA-Lastschriftmandate für die Kfz-Steuer (Vordruck im Abschnitt "Formulare" am Ende dieser Seite oder in der Zulassungsbehörde vor Ort erhältlich)
Bei Vertretung durch eine/n Bevollmächtigte/n zusätzlich:
- Ausweisdokument des/der Bevollmächtigten (und des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin!)
- unterschriebene Vollmachtserklärung
Bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich:
- schriftliche Einwilligung beider Erziehungsberechtigten
- Ausweise der Erziehungsberechtigten
- ggf. Sorgerechtsurteil
Bei gewerblicher Zulassung sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- für im Handelsregister eingetragene Firmen
Handelsregisterauszug (beim Amtsgericht) / Gewerbeanmeldung (jeweils nicht älter als 3 Jahre) - Vollmacht des/der Geschäftsführer oder Prokuristen mit Ausweis(-kopie) bei Zulassung durch einen Dritten
- Ausweis des/der Bevollmächtigten
- für freie Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte)
- aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes
- für Berufe mit Gewerbeanmeldung (z.B. e.K.)
- Gewerbeanmeldung (nicht älter als 3 Jahre; ggf. beim Gewerbeamt Aktualität bestätigen lassen)
- für Vereine (e.V.)
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Vollmacht des Vertreters/der Vertretenden mit Ausweis(-kopien) bei Zulassung durch einen Dritten
- Ausweis des/der Bevollmächtigten
- für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Übersicht aller Gesellschafter/innen (Gesellschaftervertrag)
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll(von allen Gesellschaftern mit Unterschriften)
- Ausweis aller Gesellschafter/innen
Gebühren
Die Gebühren werden nach der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
- Gebühr für die Zuteilung von Wechselkennzeichen je Fahrzeug: 6 Euro
- Hinzu kommen die Gebühren für den jeweiligen Zulassungsvorgang. Die verschiedenen Zulassungsvorgänge finden Sie im Abschnitt "Ähnliche Dienstleistungen" am Ende dieser Seite.
- Die Gebühren beinhalten nicht die Kosten für Kfz-Kennzeichen.
Zahlungsart
Bar/EC
Fristen
- Bei Vorsprache im Regelfall sofort, Wartezeit abhängig vom Publikumsandrang.
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs.2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
- § 5 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
Hinweise
- Nur das Fahrzeug, an dem das Wechselkennzeichen vollständig, also mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil, angebracht ist, darf im öffentlichen Verkehrsraum bewegt und abgestellt werden.
- Das andere Fahrzeug muss sich auf Privatgelände befinden.
- Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet:
- Fahren ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen = 50,- Euro und 1 Punkt
- Parken ohne oder mit einem unvollständigen Wechselkennzeichen = 40,- Euro und 1 Punkt
- Die Reservierung eines Wunschkennzeichens im Internet für die Zuteilung eines Wechselkennzeichens ist für Mainz derzeit nicht möglich.
KFZ-Zulassung nur noch mit Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer
Wer ein Fahrzeug neu zulässt oder ummeldet, muss eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer für das Hauptzollamt Ulm erteilen. Die Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer gilt nur für das zugelassene Fahrzeug und erlischt nach dessen Abmeldung.
Durch die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren muss im Regelfall bei jeder Zulassung ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vorgelegt werden. Das für die Zulassungsbehörde Mainz gültige SEPA-Lastschriftmandat finden Sie im Abschnitt "Formulare" am Ende dieser Seite oder liegt in Papierform vor Ort bereit.
Anträge und Informationen zur Steuervergünstigung für ein Fahrzeug finden Sie unter www.zoll.de. Anträge auf Steuervergünstigung wegen Schwerbehinderung können bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Original) im Rahmen eines Zulassungsvorganges bei der Zulassungsbehörde eingereicht werden.
Rückständige Gebühren bei der Zulassungsbehörde
Die Zulassung ist davon abhängig, dass alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit der Zulassung angefallen sind, bezahlt wurden. Rückständige Gebühren können im Rahmen der Zulassung vor Ort beglichen werden.