Das Verfahren ist antragsgebunden. Anhand einer Ortsbesichtigung prüfen wir, ob gewährleistet ist, dass die Betriebe den einschlägigen Hygieneanforderungen genügen, um einen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Die Zulassung der Betriebe ist von der Erfüllung bestimmter Anforderungen abhängig, damit das Risiko einer Kontamination innerhalb der Einrichtung, in der die Sprossen erzeugt werden, verringert wird.
Mit der Zulassung erhält Ihre Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.
Ihr Betrieb wird nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen. In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittel enthalten, die von Ihnen als verantwortlicher Person des Lebensmittelunternehmens u.a. bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen eingehalten werden müssen.
Sie als für den Betrieb verantwortliche Person oder durch Sie bestellte verantwortliche Personen müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes besitzen.
Das Genehmigungsverfahren beginnt mit Ihrer Einreichung der Unterlagen bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Kreisverwaltung oder kreisfreie Stadt). Diese führt eine Vorprüfung durch und leitet den Antrag an das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz weiter. Nach Antragstellung und Vorprüfung erfolgt eine Ortsbesichtigung, bei der geprüft wird, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten Anforderungen des Lebensmittelrechts in Ihrem Betrieb erfüllt sind. Mit der Zulassung erhält Ihre Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.