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Jahresabschlussprüfung des Revisionsamtes

Gemäß § 112 Abs. 1 Nr. 1 GemO obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Rechnungsprüfungsamt die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Anlagen zum Jahresabschluss.

Der Jahresabschluss ist die wichtigste Grundlage der demokratischen Kontrolle durch den Stadtrat und für die Entscheidung über die Entlastung des Oberbürgermeisters, des Bürgermeisters und der Beigeordneten nach § 114 GemO.

Früher stand in erster Linie die Rechtsprüfung im Vordergrund. Von der Einhaltung der Haushaltsgrundsätze über die Verpflichtung zum Haushaltsausgleich bis hin zur Kontrolle der Verwaltung als Rechtskontrolle.

Seit Einführung der Doppik liegt das Hauptaugenmerk der Haushalts- und Finanzwirtschaft darauf, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu erhalten.

Der Inhalt und der Umfang der Prüfung umfasst u. a.

  • die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der Gemeindeordnung,
  • der Gemeindehaushaltsverordnung, einschließlich der sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und des Handelsgesetzbuches.

Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist auch darauf zu achten, ob die durch Dienstanweisung der Gemeinde vorgeschriebenen Verfahren wie z. B. Anordnungsbefugnis, Vier-Augen-Prinzip und Zahlungsabwicklung eingehalten wurden.

Der genaue Prüfungsumfang des Jahresabschlusses ergibt sich aus § 113 Abs. 1und 2 GemO.