Kfz: Zulassung eines aus dem Ausland eingeführten Gebrauchtfahrzeuges beantragen
Beschreibung
Sie möchten ein Gebrauchtfahrzeug zulassen, das bereits
- in einem Staat außerhalb der Europäischen Union,
- in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder
- einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
zugelassen war?
In diesem Fall handelt es sich um die Erstzulassung eines Gebrauchtfahrzeuges in der Bundesrepublik Deutschland. Fahrzeuge, die schon einmal zugelassen waren, gelten als Gebrauchtfahrzeuge. Sollte es sich um ein Neufahrzeug (Fahrzeug war noch nie zugelassen) handeln, beachten Sie bitte die Dienstleistung "Kfz: Erstzulassung eines Fahrzeugs (Neuzulassung) beantragen". Den Link zur Dienstleistung finden Sie am Ende dieser Seite.
Beantragung:
- persönlich
- Vertretung durch bevollmächtigte Person
Vorsprache:
- mit Online-Terminvereinbarung vorab (Beachten Sie hierzu den Link am Ende dieser Seite.)
Voraussetzungen:
- Halter:in des Fahrzeugs hat ihren Hauptwohnsitz in Mainz.
- Firmensitz bzw. Sitz der Zweigniederlassung befindet sich in Mainz.
- Gültige Hauptuntersuchung für das Fahrzeug ist vorhanden.
- Es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorliegen.
- Alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Zulassung angefallen sind, müssen bezahlt sein.
Adresse
Besucheranschrift
Elly-Beinhorn-Straße 1655129 Mainz
Postanschrift
Postfach 382055028 Mainz
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrnehmen.
Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle
Montag, Mittwoch und Freitag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 7.30 Uhr bis 15 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr
Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen
Bitte beachten Sie außerdem, dass für Fahrerlaubnisangelegenheiten, Personenbeförderungs- und Fahrschulangelegenheiten sowie für digitale EU-Fahrtenschreiberkarten keine ONLINE-TERMINE bei der Kfz-Zulassung gebucht werden können.
Bitte beachten Sie, dass wir uns vorbehalten, bei sehr hohem Publikumsandrang den Annahmeschluss auf maximal 90 Minuten vor Ende der regulären Öffnungszeiten vorzuziehen.
Bei den Zulassungen mit Ausfuhrkennzeichen (Exportfahrzeuge) ist der Annahmeschluss immer 30 Minuten vor dem regulären Annahmeschluss!
Tipp: Vereinbaren Sie Ihren Termin bei der Zulassungsstelle vorab via Internet. Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie links in der Navigation oder weiter unten auf dieser Seite.
Erreichbarkeit
Kartenansicht
Lage im StadtplanHaltestellen / ÖPNV
Linie: 64, 65, 66, 76, 93
Zuständige Mitarbeiter/innen
Unterlagen
Bei Fahrzeugen aus dem EU-/EWR-Ausland:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der Halters:in im Original
- elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger eVB-Code)
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (Den Vordruck finden Sie im Abschnitt „Formulare“ am Ende dieser Seite oder in der Zulassungsbehörde vor Ort.)
- ausländische Fahrzeugdokumente
- Nachweis über Fahrzeugdaten:
- bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung: COC-Papier
- bei Fahrzeugen mit unvollständiger EU-Typgenehmigung oder nationaler Typgenehmigung: COC-Papier und Datenbestätigung des Herstellers oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen
- bei Fahrzeugen ohne EU-Typgenehmigung: Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Alternativ können Sie den Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung durch einen Untersuchungsbericht aus einem anderen EU-/EWR-Staat erbringen. Aus dem Bericht muss für die Zulassungsbehörde erkennbar hervorgehen, dass die Untersuchung des Fahrzeuges im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wurde. Ggf. müssen Sie zusätzlich eine Übersetzung des Berichtes durch eine amtlich anerkannte Übersetzer:in vorlegen.
- bei zugelassenen Fahrzeugen die bisherigen Kfz-Kennzeichen
- Nachweis über den innergemeinschaftlichen Erwerb (Rechnung über den Kauf des Fahrzeuges)
- Nachweis der Verfügungsberechtigung (z. B. Kaufvertrag)
- Im Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen.
Bei Fahrzeugen aus dem Nicht-EU-/Nicht-EWR-Ausland:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der Halters:in im Original
- elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger eVB-Code)
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (Den Vordruck finden Sie im Abschnitt „Formulare“ am Ende dieser Seite oder in der Zulassungsbehörde vor Ort.)
- ausländische Fahrzeugdokumente
- Nachweis über Fahrzeugdaten:
- bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung: COC-Papier
- bei Fahrzeugen mit unvollständiger EU-Typgenehmigung oder nationaler Typgenehmigung: COC-Papier und Datenbestätigung des Herstellers oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen
- bei Fahrzeugen ohne EU-Typgenehmigung: Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Alternativ können Sie den Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung durch einen Untersuchungsbericht aus einem anderen EU-/EWR-Staat erbringen. Aus dem Bericht muss für die Zulassungsbehörde erkennbar hervorgehen, dass die Untersuchung des Fahrzeuges im Sinne der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wurde. Ggf. müssen Sie zusätzlich eine Übersetzung des Berichtes durch eine amtlich anerkannte Übersetzer:in vorlegen.
- bei zugelassenen Fahrzeugen die bisherigen Kfz-Kennzeichen
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- Nachweis der Verfügungsberechtigung (z. B. Kaufvertrag)
- Im Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen.
Bei Vertretung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich:
- Ausweisdokument der bevollmächtigten Person und der vollmachtgebenden Person
- unterschriebene Vollmachtserklärung
Bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich:
- schriftliche Einwilligung beider Erziehungsberechtigten
- Ausweise der Erziehungsberechtigten
- ggf. Sorgerechtsurteil
Bei gewerblicher Zulassung müssen Sie zusätzlich folgende Unterlagen einreichen.:
Für im Handelsregister eingetragene Firmen:
- Handelsregisterauszug (beim Amtsgericht) / Gewerbeanmeldung (jeweils nicht älter als 3 Jahre)
- Vollmacht der Geschäftsführung oder Prokurist:in mit Ausweis(-kopie) bei Zulassung durch eine dritte Person
- Ausweis der bevollmächtigten Person
- bei Taxi- bzw. Mietwagengewerbe: Genehmigungsurkunde im Original oder als Kopie
Für freie Berufe (z. B. Rechtsanwält:innen, Ärzt:innen)
- aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes
Für Berufe mit Gewerbeanmeldung (z. B. e. K.)
- Gewerbeanmeldung (nicht älter als 3 Jahre; ggf. beim Gewerbeamt Aktualität bestätigen lassen)
- bei Taxi- bzw. Mietwagengewerbe: Genehmigungsurkunde im Original oder als Kopie
Für Vereine (e. V.)
- Auszug aus dem Vereinsregister
- Vollmacht der vertretenden Person mit Ausweis(-kopien) bei Zulassung durch eine dritte Person
- Ausweis der bevollmächtigten Person
Für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Übersicht aller Gesellschafter:innen (Gesellschaftervertrag)
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen GesellschafterInnen mit Unterschriften)
- Ausweis aller Gesellschafter:innen
- bei Taxi- bzw. Mietwagengewerbe: Genehmigungsurkunde im Original oder als Kopie
- besondere Fahrzeugverwendung: Lässt das Gewerbe eine besondere Fahrzeugverwendung (Taxi, Mietwagen, Selbstfahrervermietfahrzeug, Linienbus, Personenbeförderung) vermuten, dann das ausgefüllte und unterschriebene Formular "Fahrzeugverwendung" (Den Vordruck finden Sie im Abschnitt „Formulare“ am Ende dieser Seite oder in der Zulassungsbehörde vor Ort.)
Gebühren
- Standardgebühr: 28,20 Euro
- Je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen.
- Standardgebühr, wenn für das Fahrzeug ein Gutachten nach § 21 StVZO erforderlich ist: 67,70 Euro
- Je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen.
- Die Gebühren beinhalten nicht die Kosten für Kfz-Kennzeichen.
Zahlungsart
Bar/EC
Fristen
- Bei Vorsprache im Regelfall sofort
- Die Wartezeit ist abhängig vom Publikumsandrang.
Rechtsgrundlagen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
- § 5 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Hinweise
KFZ-Zulassung nur noch mit Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer
Wer ein Fahrzeug neu zulässt oder ummeldet, muss eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer für das Hauptzollamt Ulm erteilen. Die Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer gilt nur für das zugelassene Fahrzeug und erlischt nach dessen Abmeldung.
Durch die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren müssen Sie im Regelfall bei jeder Zulassung ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vorlegen. Das für die Zulassungsbehörde Mainz gültige SEPA-Lastschriftmandat finden Sie im Abschnitt "Formulare" am Ende dieser Seite und in Papierform vor Ort.
Anträge und Informationen zur Steuervergünstigung für ein Fahrzeug finden Sie unter www.zoll.de. Anträge auf Steuervergünstigung wegen Schwerbehinderung können Sie im Rahmen eines Zulassungsvorganges bei der Zulassungsbehörde einreichen. Dazu müssen Sie Ihren Schwerbehindertenausweis im Original vorlegen.
Rückständige Gebühren bei der Zulassungsbehörde
Die Zulassung ist davon abhängig, dass Sie alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit der Zulassung angefallen sind, bezahlt haben. Rückständige Gebühren können Sie im Rahmen der Zulassung vor Ort begleichen.