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Kfz: Erstzulassung eines Fahrzeugs (Neuzulassung) beantragen 

Online-Services

Beschreibung

Wird ein fabrikneues Fahrzeug zum ersten Mal für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen, so handelt es sich um eine Neuzulassung.

Dem Fahrzeug waren noch nie, weder im Ausland noch in der Bundesrepublik Deutschland, Kfz-Kennzeichen zugeteilt.

Bitte beachten Sie, dass es sich auch bei Neufahrzeugen mit Tageszulassung nicht mehr um eine Neuzulassung handelt, da hier bereits ein Haltereintrag mit Kennzeichenzuteilung in den Fahrzeugpapieren existiert. In diesem Fall ist die Umschreibung des Fahrzeuges erforderlich.

Beantragung:

  • persönlich
  • Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist möglich.

Vorsprache:

Wenn Sie ein Fahrzeug während der Öffnungszeiten der Zulassungsstelle zulassen möchten, vereinbaren Sie bitte zuvor online einen Termin. 

Voraussetzungen:

  • Halter:in des Fahrzeugs hat den Hauptwohnsitz in Mainz.
  • Firmensitz bzw. Sitz der Zweigniederlassung ist in Mainz.
  • Es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände vorliegen.
  • Alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit einer Zulassung angefallen sind, müssen bezahlt sein.

Adresse

Besucheranschrift

Elly-Beinhorn-Straße 16
55129 Mainz

Postanschrift

Postfach 3820
55028 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Aktuell:
Termine können Sie zu den unten genannten Zeiten nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung wahrnehmen.

Online-Terminvereinbarung/KFZ-Zulassungsstelle

Montag, Mittwoch und Freitag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag: 7.30 Uhr bis 15 Uhr
Donnerstag: 7.30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17.30 Uhr

Samstag, Sonn- und Feiertag geschlossen 

Bitte beachten Sie außerdem, dass für Fahrerlaubnisangelegenheiten, Personenbeförderungs- und Fahrschulangelegenheiten sowie für digitale EU-Fahrtenschreiberkarten keine ONLINE-TERMINE bei der Kfz-Zulassung gebucht werden können.

Bitte beachten Sie, dass wir uns vorbehalten, bei sehr hohem Publikumsandrang den Annahmeschluss auf maximal 90 Minuten vor Ende der regulären Öffnungszeiten vorzuziehen.

Bei den Zulassungen mit Ausfuhrkennzeichen (Exportfahrzeuge) ist der Annahmeschluss immer 30 Minuten vor dem regulären Annahmeschluss!

Tipp: Vereinbaren Sie Ihren Termin bei der Zulassungsstelle vorab via Internet. Den Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie links in der Navigation oder weiter unten auf dieser Seite.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Heiligkreuzweg/Löhr Automeile
Linie: 64, 65, 66, 76, 93

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang vorhanden.
Rollstuhlgerechtes WC vorhanden.

Unterlagen

Bei Fahrzeugen aus der Bundesrepublik Deutschland:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass der Halter:in im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (siebenstelliger eVB-Code)
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer, bitte nutzen Sie den hier zur Verfügung gestellten Vordruck (auch vor Ort in der Zulassungsbehörde erhältlich)
  • COC-Papier bzw. EWG-Übereinstimmungsbescheinigung

Bei Fahrzeugen aus dem EU-Ausland:

  • Bestätigung des Herstellers oder Vertragshändlers, dass noch keine Fahrzeugpapiere erstellt wurden
  • COC-Papier bzw. EWG-Übereinstimmungsbescheinigung
  • Kaufvertrag bzw. Rechnung über den Kauf des Fahrzeuges

Bei Fahrzeugen aus dem Nicht-EU-Ausland:

  • Bestätigung des Herstellers oder Vertragshändlers, dass noch keine Fahrzeugpapiere erstellt wurden
  • COC-Papier (bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung), andernfalls Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zoll
  • Kaufvertrag bzw. Rechnung über den Kauf des Fahrzeuges

Bei Vertretung durch eine bevollmächtigte Person zusätzlich:

  • Ausweisdokument der bevollmächtigten Person (und des Vollmachtgebenden!)
  • unterschriebene Vollmachtserklärung

Bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich:

  • schriftliche Einwilligung beider Erziehungsberechtigten
  • Ausweise der Erziehungsberechtigten
  • ggf. Sorgerechtsurteil

Bei gewerblicher Zulassung sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:

für im Handelsregister eingetragene Firmen

  • Handelsregisterauszug (beim Amtsgericht) / Gewerbeanmeldung (jeweils nicht älter als drei Jahre)
  • Vollmacht von Geschäftsführer:in oder Prokurist:in mit Ausweis(-kopie) bei Zulassung durch eine dritte Person
  • Ausweis der bevollmächtigten Person
  • bei Taxi- bzw. Mietwagengewerbe: Genehmigungsurkunde im Original oder als Kopie

für freie Berufe (z. B. Rechtsanwält:innen, Ärzt:innen)

  • möglichst aktueller Nachweis der Freiberuflich- bzw. Selbständigkeit

für Berufe mit Gewerbeanmeldung

  • Gewerbeanmeldung (nicht älter als drei Jahre; ggf. beim Gewerbeamt Aktualität bestätigen lassen)
  • bei Taxi- bzw. Mietwagengewerbe: Genehmigungsurkunde im Original oder als Kopie

für Vereine (e. V.)

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Vollmacht der vertretenden Person bzw. Personen mit Ausweis(-kopien) bei Zulassung durch eine dritte Person
  • Ausweis der bevollmächtigten Person

für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)

  • Übersicht aller Gesellschafter:innen (Gesellschaftervertrag)
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschafter:innen mit Unterschriften)
  • Ausweis aller Gesellschafter:innen
  • bei Taxi- bzw. Mietwagengewerbe: Genehmigungsurkunde im Original oder als Kopie

Besondere Fahrzeugverwendung
Lässt das Gewerbe eine besondere Fahrzeugverwendung (Taxi, Mietwagen, Selbstfahrendenvermietfahrzeug, Linienbus, Personenbeförderung) vermuten, ist auch das ausgefüllte und unterschriebene Formular "Fahrzeugverwendung" notwendig. Bitte nutzen Sie den zur Verfügung gestellten Vordruck (auch in der Zulassungsbehörde vor Ort erhältlich).

Gebühren

  • Standardgebühr: 30,60 Euro
  • Je nach Einzelfall können weitere Gebühren anfallen.
  • Die Gebühren beinhalten nicht die Kosten für Kfz-Kennzeichen.

Zahlungsart

Bar / EC

Fristen

Vor Ort in der Zulassungsstelle im Regelfall sofort. Die Wartezeit ist abhängig vom Publikumsandrang.

Rechtsgrundlagen

  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)
  • § 5 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)

Hinweise

KFZ-Zulassung nur noch mit Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer

Wer ein Fahrzeug neu zulässt oder ummeldet, muss eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer für das Hauptzollamt Ulm erteilen. Die Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer gilt nur für das zugelassene Fahrzeug und erlischt nach dessen Abmeldung.

Durch die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren müssen Sie im Regelfall bei jeder Zulassung ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vorlegen. Das für die Zulassungsbehörde Mainz gültige SEPA-Lastschriftmandat finden Sie im Abschnitt "Formulare" am Ende dieser Seite und in Papierform vor Ort.

Anträge und Informationen zur Steuervergünstigung für ein Fahrzeug finden Sie unter www.zoll.de. Anträge auf Steuervergünstigung wegen Schwerbehinderung können Sie im Rahmen eines Zulassungsvorganges bei der Zulassungsbehörde einreichen. Dazu müssen Sie Ihren Schwerbehindertenausweis im Original vorlegen.

 

Rückständige Gebühren bei der Zulassungsbehörde

Die Zulassung ist davon abhängig, dass Sie alle rückständigen Gebühren, die im Zusammenhang mit der Zulassung angefallen sind, bezahlt haben. Rückständige Gebühren können Sie im Rahmen der Zulassung vor Ort begleichen.

Voraussetzungen

  • Sie haben ein neues Fahrzeug.
  • Der gewöhnliche Standort dieses Fahrzeugs befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR.
  • Sie haben keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
  • Sie haben ein neues Fahrzeug.
  • Der gewöhnliche Standort dieses Fahrzeugs befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 30 EUR.
  • Sie haben keine Kfz-Steuerschulden von 5 EUR oder mehr. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

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