Ausgleichs- & Ersatzflächen
Landespflegerische Ausgleichs- und Ersatzflächen (LEF) dienen dazu, Eingriffe wie zum Beispiel die Errichtung von Gebäuden oder Straßen, die Versiegelung von Bodenflächen oder die Zerstörung von Landschaftselementen wie Bäume oder Wiesen zu kompensieren.
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt, dass diese Eingriffe – so sie nicht vermieden werden können – ausgeglichen oder ersetzt werden müssen. Dies gilt für private Bauherr:innen oder Firmen in Genehmigungsverfahren oder auch für Städte und Gemeinden beispielsweise im Rahmen ihrer Bauleitplanung.
Hierzu können unter anderem zählen:
- der Bau von Straßen, Wegen, Eisenbahnlinien, Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen
- der Ausbau von Gewässern
- der Leitungsbau
- die Rodung von Wald
- die Beseitigung von Streuobstbeständen, Baumreihen oder Einzelbäumen
- Aufschüttungen ab 2 Metern Höhe oder Abgrabungen ab 2 Metern Tiefe auf mehr als 400 Quadratmeter Grundfläche
- Abbau von Kies, Sand, Ton oder Gestein.
(Diese Aufzählung ist nicht abschließend.)
Nicht als Eingriff gelten die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung. Als Anhaltspunkt, was als Eingriff gelten kann, kann der (nicht mehr in Kraft befindlichen) Landesverordnung über die Bestimmungen von Eingriffen in Natur und Landschaft entnommen werden.
Nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind die negativen Folgen eines Eingriffs in Natur und Landschaft durch Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu bewältigen, was in einem vom Verursacher des Eingriffs zu beauftragenden Landschaftspflegerischen Begleitplan darzulegen ist.
Wie sehen Ausgleichs- und Ersatzflächen aus?
Was leisten Ausgleichs- und Ersatzflächen für den Menschen?
Was können Sie tun?
Finanzierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen am Beispiel von Bebauungsplänen
Weitere Informationen
Kontakt
Adresse
Frau Petra Freitag
Ausgleichs- und Ersatzflächen
Grün- und Umweltamt, Haus D
Raum 43
Geschwister-Scholl-Straße 4
55131 Mainz
Postanschrift
55028 Mainz

