Sprungmarken
Dynamische Navigation einblenden
Dynamische Navigation ausblenden
Suche
Suche
Kopfillustration
Bild in voller Höhe anzeigen Bild in halber Höhe anzeigen
Sie befinden sich hier:
  1. Verwaltung & Politik
  2. Bürgerserviceportal
  3. Ämter direkt
  4. Bürgeramt
  5. Einbürgerung, Staatsangehörigkeits- und Namensrecht
  6. Einbürgerung: Deutsche Staatsangehörigkeit für Ausländer:innen ohne Einbürgerungsanspruch beantragen

Einbürgerung: Deutsche Staatsangehörigkeit für Ausländer:innen ohne Einbürgerungsanspruch beantragen 

Online-Services

Beschreibung

Eine Einbürgerung ohne einen konkreten Anspruch kommt dann in Betracht, wenn an der Einbürgerung ein öffentliches Interesse besteht. Diese „Ermessenseinbürgerung“ können Sie beantragen, wenn Sie die zeitlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung mit Einbürgerungsanspruch nicht erfüllen.

Die Bundesregierung hat mit dem Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) den Personenkreis, der die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, erweitert.

Mit einem Quick‐Check können Sie unverbindlich prüfen, ob Sie wesentliche Einbürgerugnsvoraussetzungen erfüllen. Bitte beachten Sie, dass hierdurch kein Antrag gestellt wird und die endgültige Antragsprüfung vorbehalten bleibt.

Der Quick‐Check geht nicht auf den individuellen Fall ein. Es ist daher möglich, dass trotz positiven Ergebnises beim Quick‐Check eine Einbürgerung nicht oder noch nicht möglich ist.

Quick-Check

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3–5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Für die Beantragung nutzen Sie bitte diese weiterführenden Links

Zur Online-Terminvereinbarung

Zur Information zur Einbürgerung

Zum Beratungsnetzwerk für Einbürgerungsinteressierte (pass[t] Genau)


Nachzureichende Unterlagen werfen Sie bitte in den Briefkasten des Sachgebiets Einbürgerung, Staatsangehörigkeits- und Namensrecht im 1. Stock zwischen Zimmer 148 und Zimmer 150

Aktuell:

Vorsprachen können nur in begründeten Fällen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung wahrgenommen werden.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC

Zuständige Mitarbeiter/innen

Liste der zuständigen Personen
 Frau Leona Mehmeti
  • Buchstabenbereich: A, B, W, Z
 +49 6131 12-3890  einbuergerungstadt.mainzde
 Frau Pfeiffer
  • Buchstabenbereich: A, B, W, Z
 +49 6131 12-3528  einbuergerungstadt.mainzde
 Frau Agadad
  • Buchstabenbereich: C bis F und L, U, X, Y
 +49 6131 12-3934  einbuergerungstadt.mainzde
 Frau Lapenta
  • Buchstabenbereich: G bis K
 +49 6131 12-4169  einbuergerungstadt.mainzde
 Frau Mascia
  • Buchstabenbereich: M bis Q und V
 +49 6131 12-3529  einbuergerungstadt.mainzde
 Herr Pfeifer
  • Buchstabenbereich: R bis T
 +49 6131 12-3868  einbuergerungstadt.mainzde

Unterlagen

  • Einbürgerungsantrag
    Den Einbürgerungsantrag schicken wir Ihnen zu. Zur Antragsabgabe bringen Sie den Antrag ausgefüllt, aber noch nicht unterschrieben mit.

  • Passfoto/Passbild

  • Lebenslauf
    Den Lebenslauf können Sie sowohl per Hand schreiben als auch am PC erstellen. Er sollte einen kompletten schulischen und beruflichen Werdegang enthalten. Sollten Sie sich in einem Verein oder einer Organisation ehrenamtlich betätigen, nehmen Sie dies bitte auf, wenn Sie besondere Integrationsleistungen geltend machen wollen.

  • Nationalpass oder Reisepass und ggf. gültiger Aufenthaltstitel

  • Geburtsurkunde / Geburtsregisterauszug
    Wenn Sie in Deutschland geboren wurden, benötigen wir eine aktuelle Abschrift aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate). Um diese zu erhalten, können Sie den Online-Service des Standesamtes nutzen. 
    Sind Sie in einer anderen deutschen Stadt geboren, besorgen Sie sich den Geburtsregisterauszug bitte bei der dort zuständigen Behörde.
    Sollten Sie im Ausland geboren sein und daher nicht über eine deutsche Geburtsurkunde verfügen, müssen Sie eines der folgenden Identitätsnachweise vorlegen:
    Internationale Geburtsurkunde oder
    Originalurkunde des Heimatlandes mit beglaubigter Übersetzung einer anerkannten und vereidigten Übersetzer:in
  • Weitere Urkunden
    Sind Sie verheiratet, geschieden oder verwitwet müssen Sie weitere Nachweise vorlegen. Ebenso wenn Sie Kinder haben. Zu diesen Nachweisen gehören z. B. Eheurkunden oder Geburtsurkunden der Kinder. Welche Unterlagen wir genau für die Bearbeitung benötigen, erfahren Sie bei einer persönlichen oder telefonischen Beratung vor der Antragstellung.

  • Nachweis der Deutschkenntnisse
    Ihre Deutschkenntnisse weisen Sie entweder durch den Abschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule (Hauptschule, Realschule plus, Gymnasium oder Gesamtschule) nach oder Sie legen ein Deutsch-Zertifikat mit mind. dem Niveau B1 vor. Das Deutsch-Zertifikat muss von einem anerkannten Telc (The European Language Certificates)-Träger, zum Beispiel der Volkshochschule Mainz, ausgestellt worden sein.

  • Nachweise der staatsbürgerlichen Kenntnisse
    Ihre staatsbürgerlichen Kenntnisse weisen Sie grundsätzlich entweder durch den Abschluss einer allgemeinbildenden deutschen Schule (Hauptschule, Realschule plus, Gymnasium oder Gesamtschule) oder den erfolgreichen Abschluss eines deutschen Studiums der Rechtswissenschaften, Verwaltungswissenschaften, Politikwissenschaften oder für das Lehramt nach.
    Haben Sie keinen dieser Nachweise, müssen Sie einen Einbürgerungstest machen und uns das Zeugnis über das Bestehen des Tests vorlegen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsanträgen beträgt derzeit mind. 12 Monate.
Im laufenden Verfahren bitten wir Sie von Sachstandsanfragen abzusehen.
Dies führt zu einer enormen Entlastung der Einbürgerungsstelle und verkürzt langfristig die Bearbeitungszeit der Einbürgerungsanträge.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine deutsche Ehe-/Lebenspartner:in. Sie halten sich bereits seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland auf und die Ehe/Lebenspartnerschaft besteht seit mindestens 2 Jahren in Deutschland.
  • Sie sind deutschsprachige Einbürgerungsbewerber:in aus Liechtenstein, Österreich oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts‐ oder Umgangssprache ist und halten sich seit mindestens 4 Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Bundesgebiet auf.
  • Sie haben ein Aufenthaltsrecht, das die Einbürgerung ermöglicht. Aufenthaltstitel nach den §§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23a, 24 und 25 Abs. 3−5 Aufenthaltsgesetz reichen für die Einbürgerung nicht aus.
    Wenn Sie bei der Einbürgerung 16 Jahre und älter sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und zur besonderen Verantwortung für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und deren Folgen. Dies schließt auch eine Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen ein.
  • Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, ohne dabei öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen (z. B. Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende).
  • Gegen Sie liegt keine Verurteilung wegen einer gravierenden Straftat vor. Mehrere Verurteilungen werden zusammengerechnet. Insgesamt dürfen Sie zu nicht mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden sein. Ausländische Verurteilungen werden unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
    Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in mündlicher und schriftlicher Form. Der Nachweis erbringen Sie entweder über ein entsprechendes Zertifikatszeugnis B 1 oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule).
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der Rechts‐ und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bamf (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest.
  • Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sie gleichzeitig mit mehreren Ehepartner:innen verheiratet sind, oder durch Ihr Verhalten zeigen, dass Sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten bzw. ersichtlich ist, dass das von Ihnen abgegebene Bekenntnis zur Freiheitlich Demokratischen Grundordnung nur ein Lippenbekenntnis darstellt.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen schriftlichen Einbürgerungsantrag stellen. Aufgrund der Komplexität der Einzelfallprüfung bei der Ermessenseinbürgerung empfiehlt sich zunächst eine Beratung durch die Einbürgerungsbehörde. Dort händigen wir Ihnen den entsprechenden Antragsvordruck aus. Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt

  • das Landesamt für Verfassungsschutz
  • die Polizei
  • das Amt für Soziales und Teilhabe
  • die Bundesagentur für Arbeit und
  • weitere Stellen.

Liegen alle Einbürgerungsvoraussetzungen bis auf die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, erhalten Sie eine befristete Einbürgerungszusicherung. Sie müssen dann die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beantragen. Sobald Sie diese nachweisen, händigt Ihnen die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerungsurkunde aus.

Online-Services