Sprungmarken
Dynamische Navigation einblenden
Dynamische Navigation ausblenden
Suche
Suche
Kopfillustration
Bild in voller Höhe anzeigen Bild in halber Höhe anzeigen

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 

Beschreibung

Das Amt für soziale Leistungen ist zuständig für die Auszahlung der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

Ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland erhalten auf Antrag Leistungen der Grundsicherung nach § 41 SGB XII, soweit sie bedürftig sind.

Leistungsberechtigt sind Personen, die

  • die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben (gesetzliches Rentenalter) oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie ihren Lebensunterhalt nicht (vollständig) aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Das Einkommen und Vermögen getrennt lebender Ehe- oder Lebenspartner:innen sowie des Partner:innen einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigen wir ebenfalls, soweit es den Eigenbedarf übersteigt.

Gegenüber Kindern und Eltern findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 € liegt.

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält nicht, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Höhe der Grundsicherung können wir vorab nicht abschätzen, da eine individuelle Berechnung erfolgt.

Grundsätzlich umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:

  • den maßgebenden Regelsatz
  • angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
  • Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII

Vor der Antragstellung:

Nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeitung des Amtes für soziale Leistungen auf. Bei diesem Erstkontakt nennen wir Ihnen auch die notwendigen Unterlagen und stellen Ihnen einen Antrag zur Verfügung.

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Zusätzliche Information

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Wohngeld können Sie nicht nebeneinander beziehen. Je nach Sachverhalt gewähren wir die für Sie günstigere Leistung.

Telefonische Sprechzeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 10 Uhr bis 12 Uhr

Adresse

Besucheranschrift

Stadthaus Kaiserstraße (Lauteren-Flügel)
Kaiserstraße 3-5
55116 Mainz

Postanschrift

Postfach 3620
55026 Mainz

Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

Montag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Mittwoch: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Donnerstag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 15.30 Uhr Freitag: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr Bitte beachten Sie: Für eine persönliche Vorsprache bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren!

Alle Ämter für den Publikumsverkehr nach Terminvereinbarung geöffnet.

Erreichbarkeit

Haltestellen / ÖPNV

Haltestelle: Hauptbahnhof
Linien: 6, 9, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 63,
67, 69, 76, 68, 69, 76, 79, 80, 81, 90, 91, 92, 93, 630,
652, 653, 654, 660
Parkhaus Bonifaziustürme und Parkhaus Cityport

Hinweise zur Barrierefreiheit

Barrierefreier Zugang
Rollstuhlgerechtes WC